Stoffliche Eignung Musterklauseln

Stoffliche Eignung a) Der Lieferant wird sicherstellen, dass jede chemische Substanz, die an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten ist i. allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen – insbesondere in den Benutzungs- und Transportländer - entspricht, ii. entsprechend den gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen gekennzeichnet und in den entsprechenden Listen chemischer Stoffe aufgeführt und registriert ist, iii. nicht gemäß Anhang XVII REACH beschränkt ist; und iv. soweit der Stoff einer Zulassung nach REACH unterworfen ist, die Zulassung den Gebrauch durch den Käufer mit umfasst. b) In jedem Fall wird der Lieferant dem Käufer rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, einschließlich i. Vorregistrierungs- und Registrierungsnummern für jeden Stoff, ii. des genauen Gewichts nach Masseprozent jedes Stoffes auf einer Kandidatenliste (siehe unten Ziffer d) der an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten ist, iii. aller Informationen, die der Käufer benötigt um die Anforderungen von REACH zu erfüllen und seinen Kunden eine sichere Nutzung zusichern zu können, und iv. des Nachweises der Zulassung des Stoffes für den Gebrauch durch den Käufer entsprechend Anhang XVII REACH. c) Sollte der Lieferant beabsichtigen, einen Stoff, der an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten ist nicht unter REACH zu registrieren, wird er den Käufer hierüber mindestens 12 Monate vor Ablauf der Registrierungsfrist entsprechend informieren. d) Der Lieferant wird die von Europäischen Agentur für Chemische Stoffe ("ECHA") veröffentlichte Liste der für die Zulassung vorgesehenen Stoffe ("Kandidatenliste") fortlaufend überwachen und den Käufer umgehend benachrichtigen, wenn ein Liefergegenstand oder eine sonstige an den Käufer übergebene Ware für die Kandidatenliste offiziell vorgeschlagen wurde. In diesem Fall wird der Lieferant dem Käufer den Namen des Stoffes und das genaue Gewicht nach Masseprozent zusammen mit denjenigen geeigneten Informationen zur Verfügung stellen, die der Käufer zum sicheren Umgang und Gebrauch mit dem jeweiligen Stoff und ggf. zur Erfüllung der eigenen Pflichten gemäß REACH benötigt.