Stornierung / Kündigung. 10.1. Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 10.2. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt: bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung 10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. 10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
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Samples: Mietvertrag, Mietbedingungen
Stornierung / Kündigung. 10.1. Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die ein Schadensersatz in Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt: bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.. Die Stornierung bedarf der Schriftform
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
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