Stornokonditionen Musterklauseln

Stornokonditionen. Kommt eine anderweitige Belegung nicht zustande, kann der Gastgeber den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Dem Gastgeber steht in diesem Fall Ersatz für getroffene Beherbergungsvorkehrungen und Auf- wendungen wie folgt zu, wobei der vereinbarte Aufenthaltspreis einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen zugrunde gelegt wird, jedoch ohne Berücksichtigung der Kurtaxe. Bei Rücktritt des Gasts sind zu zahlen • bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90 %; • bei Übernachtung/Frühstück 80 % • bei Halbpension 70 % • bei Vollpension 60 %. Dem Xxxx bleibt es vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Aufwen- dungen entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder der sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Xxxx nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
Stornokonditionen. Für den Fall, dass Stornokosten erhoben werden, bleibt es dem Xxxx unbenommen, den Nachweis geringerer Kosten anzutreten. Kommt eine an- derweitige Belegung nicht zustande, kann der Gastgeber den Abzug für ersparte Auf- wendungen pauschalieren. Dem Gastgeber steht in diesem Fall Ersatz für getroffene Beherbergungsvorkehrungen und Aufwendungen wie folgt zu, wobei der vereinbarte Aufenthaltspreis einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatz- leistungen zugrunde gelegt wird, jedoch ohne Berücksichtigung der Kurtaxe. Bei Rück- tritt des Gasts sind zu zahlen
Stornokonditionen. Bis zum 60. Tag vor Anreise ist die Stornierung kostenfrei, danach fallen 90% Stornokosten an.
Stornokonditionen. 10.1Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle einer Stornierung durch die Kundinnen bereits geleistete Reservierungsgebühren nicht erstattungsfähig sind. Geleistete Zahlungen gebühren der Fotografin für einen dadurch entstehenden Verdienstentganges. Weiters verpflichteten sich die Kund:innen im Falle einer Stornierung bereits angefallene Materialkosten und auch Reisekosten (wie z.B. Flugkosten, gebuchte Tickets, Nächtigungskosten etc.) zu tragen. Stornierungen die unter 2 Monat vor dem gebuchten Termin bei der Fotografin eingehen, betragen 100 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Zahlung geleistet wurde. Zu keinem Zeitpunkt haben die Kund:innen keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen. Eine Zweitverschiebung, bzw. eine Erstverschiebung im Jahr 2021 oder alle folgenden Jahren, die nicht staatlich veranlasst wird (durch Lockdown), bleibt kostenpflichtig und orientiert sich an den oben aufgestellten Stornobedingungen. Bei einer Einschränkung auf Grund eines Maskengebots, einer Abstandsregelungen, Gästezahl- Beschränkung, Sperrstunden und Ähnlichem besteht kein Recht auf eine kostenfreie Stornierung. Bei einer Verschiebung der Hochzeit, durch staatliche Lockdowns, auf einen anderen Samstag, erhöht sich der Preis entsprechend der aktuellen Preisliste der Fotografin. Bei einer Verschiebung, die nicht staatlich veranlasst wird, wird zusätzlich eine Verschiebungsgebühr verrechnet, welche die Fotografin gemäß ihres Dienstentganges festlegt. Staatlich veranlasste Lockdowns bezüglich Veranstaltungen sind ein Verschiebungsgrund, dennoch kein Stornierungsgrund. Bei Verschiebungen muss ein neues Datum fixiert werden. Verschiebungen auf unbestimmte Zeit sind nicht möglich und werden als gewöhnliche Stornierung gehandhabt.
Stornokonditionen. Wenn reservierte Termine storniert werden, tritt (so vom Mieter kein Ersatzmieter gefunden wird) folgende Regelung in Kraft: - ab 30 Tage vor Terminreservierung: 20 % - ab 21 Tage vor Terminreservierung: 50 % - ab 14 Tage vor Terminreservierung: 100 % Das Storno muss schriftlich erfolgen.
Stornokonditionen. Für Einzelreisende bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 20%, mindestens 25 Euro; · bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 50%; danach 80%; bei Nichtantritt der Reise 90%.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.