Strafbarkeit Musterklauseln

Strafbarkeit. Ich bin mir bewusst, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bußgeld- oder strafbewehrt ist, insbesondere nach Art. 83, 84 DS-GVO, §§ 41 bis 43 BDSG und §§ 203 ff. Strafgesetzbuch (StGB). Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit mit den Abschriften der genannten Vorschriften habe ich erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen. Eine Abschrift dieser Verpflichtungserklärung habe ich erhalten. Ort, Datum Unterschrift Verpflichteter/Mitarbeiter (Stand: 11.06.2018) Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
Strafbarkeit. VP ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar ist und mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann, und derjenige, der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verrät, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist.
Strafbarkeit. Aufsichtsratsmitglieder können sich strafbar machen. Dabei kön- nen die allgemeinen strafrechtlichen Vorschrihen zur Anwendung kommen (u.a. § 266 StGB „Untreue“). Voraussetzung ist, dass die Gesellschah einen finanziellen Schaden erleidet, wobei keine per- sönliche Bereicherung vorausgesetzt wird. Das AktG (wie auch das GmbHG) enthält gegenüber den allgemeinen strafrechtlichen Vorschrihen des StGB auch besondere Strahatbestände.
Strafbarkeit. Für die Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH gelten zunächst auch die allgemeinen Strafrechtsbestimmungen (so u.a. § 266 StGB „Untreue“). Das GmbHG verweist zwar nicht ausdrück- lich auf die §§ 399ff AktG, jedoch werden unwahre Darstellun- gen zur Vermögenslage in öffentlichen Mitteilungen durch § 82 Abs. 2 Satz 2 GmbHG unter Strafe gestellt, während § 85 Abs. 1 GmbHG die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH behandelt.
Strafbarkeit. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie in der AG. Im § 150 GenG sind Regelungen für falsche Darstellung, im § 151 für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht enthalten.

Related to Strafbarkeit

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.