Geheimhaltungsverpflichtung Musterklauseln

Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 Der Lieferant darf auf seinem Werbematerial, bei der Abgabe von Kunden-/Projektreferenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn oder in seinem Auftrag die Identität des Auftraggebers (insb. Firmennamen, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebers) nur dann nennen, abbilden oder in anderer Weise verwenden, wenn der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt hat. 18.2 Sofern der Lieferant mit dem Auftraggeber eine separate und schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat, gilt diese vorrangig vor den nachfolgenden Ziffern 18.3 bis 18.5. 18.3 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei den Verhandlungen über die Bestellung oder der Durch- führung des Auftrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unter- lagen, Angaben und Daten, die als vertraulich oder in ähnlicher Weise bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzu- sehen sind. Der Lieferant verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zu- gang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die zum Auftragsabschluss oder mit der Leistungserbringung im Rah- men des Auftrags betraut werden müssen; hierfür unterhält der Liefe- rant ein geeignetes Berechtigungs- und Zugangskonzept. Im Fall der Erbringung von IT-Dienstleistungen sind beide Parteien verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entspre- chende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der an- deren Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informa- tionen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen an- strengen. 18.4 Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder sonstige öffentliche Stelle von einer Partei vertrauliche Informationen, die der anderen Par- tei gehören, so hat die erste Partei die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu in- formieren. 18.5 Die vorstehenden Rechte und Pflichten werden von einer Be- endigung des entsprechenden Auftrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vorhandene vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Auftrags nach deren Xxxx zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht nach handels-/steuerrechtlichen Gesetzen zwingend aufzubewahren sind.
Geheimhaltungsverpflichtung. Der Auftraggeber unterliegt einer Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der Informationen über Kandidaten. Sämtliche Informationen (im breitesten Sinne des Wortes) über Kandidaten sind streng vertraulich. Falls vertrauliche Informationen über einen Kandidaten vom Auftraggeber einem Dritten preisgegeben werden, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 25.000,- pro Verstoß, es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach
Geheimhaltungsverpflichtung. Die Vertragspartner verpflichten sich geschäftliche und betriebliche Erkenntnisse und Informationen, die anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung bekannt geworden sind und bekannt werden, vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Als vertraulich gelten alle Informationen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als nicht vertraulich bezeichnet.
Geheimhaltungsverpflichtung. Artikel 8: Ende des Arbeitsverhältnisses des Kandidaten/Kulanzregelung
Geheimhaltungsverpflichtung. 6.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Abschnitts sind alle Informa- tionen, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als vertraulich bezeichnet werden und in einer schrift- lichen Benachrichtigung, die bei dem betroffenen Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Offenlegung eingegangen sein muss, als vertraulich bezeichnet sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von dem betrof- fenen Vertragspartner zu vertreten ist; oder (b) dem betroffenen Vertragspartner vor der Offenlegung bereits bekannt waren und weder direkt noch indirekt vom offen legenden Vertragspartner bereit gestellt wurden; oder (c) dem betroffenen Vertragspartner von einer dritten Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung recht- mäßig bereit gestellt werden; oder (d) per Gesetz oder richterlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt der offen legende Vertragspartner benachrichtigt den betroffenen Vertragspartner über eine solche Notwendigkeit, so dass dieser die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr ergreifen kann. 6.2 Die Vertragspartner vereinbaren, die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners für die Laufzeit der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für die Dauer von 3 Jahren nach Ablauf derselben vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners in keiner Form einer dritten Partei zugäng- lich zu machen und die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertrags- partners ausschließlich zum Zweck der Ausführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Beide Vertragspartner unternehmen alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht von Mitarbeitern oder Er- füllungsgehilfen vertragswidrig gebraucht, veröffentlicht oder weiter gegeben wer- den.
Geheimhaltungsverpflichtung. Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, alle von dem jeweils anderen Vertragspartner offenbarten Geheimen Informationen geheim zu halten, nicht ohne vorherige schriftliche Freigabe des anderen Vertragspartners an Dritte weiterzugeben und sämtliche notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Als Dritte im vorgenannten Sinne sind auch verbundene Unternehmen eines Vertragspartners anzusehen. Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit außerdem, die erhaltenen Geheimen Informationen, Gegenstände, Daten und Kenntnisse nur in Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zu verwenden und außerhalb, sowie nach Beendigung weder für eigene noch für fremde Zwecke zu benutzen. Aus der Kenntnis der von dem anderen Vertragspartner übergebenen Geheimen Informationen und des Know-Hows werden von dem empfangenden Vertragspartner im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keine Rechte, insbesondere auf Vorbenutzung, geltend gemacht.
Geheimhaltungsverpflichtung. 7.1 Jeder Partner (nachstehend als “empfangender Partner“ bezeichnet) ist verpflichtet, alle von dem anderen Partner (nachstehend als “offenlegender Partner“ bezeichnet) erhaltenen technischen oder kaufmännischen Informationen (“Informationen“), in welcher Form sie ihm auch zur Kenntnis gekommen sind, geheim zu halten, nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des offenlegenden Partners an Dritte weiterzugeben und nur für die ordentliche Erfüllung des mit Annahme zustande kommenden Vertrages einzusetzen. 7.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die 1. im Besitz des empfangenden Partners vor der Offenlegung durch den offenlegenden Partner waren; 2. zum Zeitpunkt des Offenlegens allgemein zugänglich sind oder später ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsbestimmungen allgemein zugänglich werden; 3. dem empfangenden Partner durch eine dritte Partei ohne Verletzung der Geheimhal- tungsverpflichtung gegenüber dem offenlegenden Partner mitgeteilt werden. 7.3 Die Bestimmungen dieses Punktes binden die Partner auch für den Zeitraum nach Beendigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses für weitere 5 Jahre ab dem Tag der Beendigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses.
Geheimhaltungsverpflichtung. Mit Ausnahme der Daten, die gemäß Teil A Punkt 8. weitergegeben werden, verpflichten sich die Vertragspartner, sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie sonstige dem jeweiligen Vertragspartner zuzurechnende Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.
Geheimhaltungsverpflichtung. Beide Parteien (Ihre Firma + QSW) verpflichten sich, die zu treffenden Datenschutzbedingungen einzuhalten. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien gegenseitig zur Geheimhaltung und vertraulichen Behandlung sämtlicher Informationen soweit diese durch eine der Parteien auf mündlichem oder schriftlichem Wege zugänglich gemacht worden sind oder noch zugänglich gemacht werden. Die Parteien verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen ausschließlich zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden und die Informationen der anderen Partei weder ganz noch teilweise für sonstige eigene oder fremde gewerbliche Zwecke zu benutzen. Diese Verpflichtungen werden die Parteien allen beteiligten Personen und Organisationen ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit auferlegen. Die Parteien (Ihre Firma + QSW) sichern insbesondere zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG gelten hierbei nicht als Dritte. Die Parteien stehen jeweils verbindlich dafür ein, dass sich diese verbundenen Unternehmen ebenfalls an die Geheimhaltungsverpflichtung halten. von dieser Geheimhaltungsverpflichtung können sich die Parteien nur durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung der jeweils anderen Partei entbinden lassen.
Geheimhaltungsverpflichtung. Der Auftragnehmer hat mit etwaig eingeschalteten Erfüllungsgehilfen eine schriftliche Geheimhaltungsver- einbarung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen und auf Anforderung dem Auftraggeber nachzuweisen.