Geheimhaltungsverpflichtung Musterklauseln

Geheimhaltungsverpflichtung. Der Auftraggeber unterliegt einer Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der Informationen über Kandidaten. Sämtliche Informationen (im breitesten Sinne des Wortes) über Kandidaten sind streng vertraulich. Falls vertrauliche Informationen über einen Kandidaten vom Auftraggeber einem Dritten preisgegeben werden, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 25.000,- pro Verstoß, es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach
Geheimhaltungsverpflichtung. Die Vertragspartner verpflichten sich geschäftliche und betriebliche Erkenntnisse und Informationen, die anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung bekannt geworden sind und bekannt werden, vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Als vertraulich gelten alle Informationen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als nicht vertraulich bezeichnet.
Geheimhaltungsverpflichtung. Artikel 8: Ende des Arbeitsverhältnisses des Kandidaten/Kulanzregelung
Geheimhaltungsverpflichtung. 6.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Abschnitts sind alle Informa- tionen, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als vertraulich bezeichnet werden und in einer schrift- lichen Benachrichtigung, die bei dem betroffenen Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Offenlegung eingegangen sein muss, als vertraulich bezeichnet sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von dem betrof- fenen Vertragspartner zu vertreten ist; oder (b) dem betroffenen Vertragspartner vor der Offenlegung bereits bekannt waren und weder direkt noch indirekt vom offen legenden Vertragspartner bereit gestellt wurden; oder (c) dem betroffenen Vertragspartner von einer dritten Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung recht- mäßig bereit gestellt werden; oder (d) per Gesetz oder richterlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt der offen legende Vertragspartner benachrichtigt den betroffenen Vertragspartner über eine solche Notwendigkeit, so dass dieser die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr ergreifen kann.
Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 Der Lieferant darf auf seinem Werbematerial, bei der Abgabe von Kunden-/Projektreferenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn oder in seinem Auftrag die Identität des Auftraggebers (insb. Firmennamen, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebers) nur dann nennen, abbilden oder in anderer Weise verwenden, wenn der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt hat.
Geheimhaltungsverpflichtung. Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, alle von dem jeweils anderen Vertragspartner offenbarten Geheimen Informationen geheim zu halten, nicht ohne vorherige schriftliche Freigabe des anderen Vertragspartners an Dritte weiterzugeben und sämtliche notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Als Dritte im vorgenannten Sinne sind auch verbundene Unternehmen eines Vertragspartners anzusehen. Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit außerdem, die erhaltenen Geheimen Informationen, Gegenstände, Daten und Kenntnisse nur in Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zu verwenden und außerhalb, sowie nach Beendigung weder für eigene noch für fremde Zwecke zu benutzen. Aus der Kenntnis der von dem anderen Vertragspartner übergebenen Geheimen Informationen und des Know-Hows werden von dem empfangenden Vertragspartner im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keine Rechte, insbesondere auf Vorbenutzung, geltend gemacht.
Geheimhaltungsverpflichtung. Mit Ausnahme der Daten, die gemäß Teil A Punkt 8. weitergegeben werden, verpflichten sich die Vertragspartner, sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie sonstige dem jeweiligen Vertragspartner zuzurechnende Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.
Geheimhaltungsverpflichtung. 7.1 Jeder Partner (nachstehend als “empfangender Partner“ bezeichnet) ist verpflichtet, alle von dem anderen Partner (nachstehend als “offenlegender Partner“ bezeichnet) erhaltenen technischen oder kaufmännischen Informationen (“Informationen“), in welcher Form sie ihm auch zur Kenntnis gekommen sind, geheim zu halten, nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des offenlegenden Partners an Dritte weiterzugeben und nur für die ordentliche Erfüllung des mit Annahme zustande kommenden Vertrages einzusetzen.
Geheimhaltungsverpflichtung. 3.1. Die Parteien verpflichten sich hiermit, gegenüber Dritten keine Vertraulichen Informationen offen zu legen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung vom Inhaber erhalten.
Geheimhaltungsverpflichtung. 2.1. Der AN wird während der Dauer dieser Vereinbarung sowie für weitere drei (3) Jahre nach Beendigung der Vereinbarung alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und dafür Sorge tragen, dass: - die vertraulichen Informationen gegenüber keinem Dritten preisgegeben werden und alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung dessen, dass Dritte Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, getroffen werden; - die vertraulichen Informationen zu keinem anderen als dem oben beschriebenen Zweck verwendet werden; - die vertraulichen Informationen nicht auf eine für den AG schädliche Weise oder zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils verwendet werden; - die vertraulichen Informationen ausschließlich nach dem Sparsamkeitsprinzip preisgegeben werden, d.h. nur unter der Bedingung, dass die Kenntnis von diesen unbedingt notwendig ist; - vertrauliche Fahrzeugmodelle oder -komponenten jederzeit verdeckt sind und in einem abgeschlossenen, nicht einsehbaren Raum verwahrt werden, zu dem der Zugang beschränkt ist und kontrolliert wird; - alle Vorfälle, die einen Einfluss auf die Geheimhaltungsverpflichtung haben können, insbesondere Kontakte mit Journalisten, Fotografen oder anderen Personen, dem AG unverzüglich gemeldet werden (für die DPO: xxxxxxxxxxxxxx.xxxxxx@xxxx.xx); - beim Umgang des IT-Netzwerks, mit Computern und anderer Hard- oder Software die Nutzungsrichtlinien (IT-Sicherheitshandlungsleitlinien für Partnerfirmen, abrufbar unter „VW Group Supply“, beachtet werden; - bei der Verarbeitung und Speicherung von Daten in EDV-Systemen (z. B. PCs, Laptops) und deren Übertragung angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, so dass Dritte zu keiner Zeit Zugang zu diesen Daten erhalten; - dass in allen Geschäftsbereichen vom AG weder Audio- und Videoaufnahmen (Fotos, Filme, Videos, magnetische Bildaufnahmen oder andere) angefertigt werden noch Kameras und Geräte hineingebracht werden; Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung ’vom AG‘s Security Officer.