Straftaten. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Staatsvertrages 1. personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet oder dies veranlasst und dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person verletzt oder 2. eine Regel, die der Pseudonymisierung von Daten im Sinne des Artikels 3 dient, unbefugt offenbart oder nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Gesetze, die eine Strafbarkeit wegen Verlet- zung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses begründen, bleiben unberührt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die GmbH und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg. Ist die Tat im Land Berlin begangen worden, ist auch die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit antragsberechtigt.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters
Straftaten. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses StaatsvertragesMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen Artikel 6 Satz 1 personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet oder dies veranlasst und dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person verletzt oderun- befugt verarbeitet,
2. eine Regelentgegen Artikel 15 Absatz 3 unbefugt Daten zu anderen als den angegebenen Zwe- cken verarbeitet, Daten an Dritte übermittelt oder Daten, die eine Identifizierung der Pseudonymisierung von Daten im Sinne betroffenen Person ermöglichen, nicht unverzüglich löscht, wenn sie nicht mehr für die Durchführung des Artikels 3 dientVorhabens erforderlich sind, unbefugt offenbart die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat oder nutztdas Vorhaben abgeschlossen ist.
(2) Wer die Tat nach Absatz 1 gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gesetze, die eine Strafbarkeit wegen Verlet- zung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses begründen, bleiben unberührt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Personbetroffenen Personen, die GmbH Verantwortlichen, die Auftragsverarbeitenden und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg. Ist die Tat im Land Berlin begangen worden, ist steht das Antragsrecht auch die der oder der dem Berliner Beauftragte Beauf- tragen für Datenschutz und Informationsfreiheit antragsberechtigtzu.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag Über Die Führung Eines Klinisch Epidemiologischen Krebsregisters
Straftaten. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses StaatsvertragesMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen Artikel 6 Satz 1 personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet oder dies veranlasst und dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person verletzt oderunbefugt verarbeitet,
2. eine Regelentgegen Artikel 15 Absatz 3 unbefugt Daten zu anderen als den angegebenen Zwecken verarbeitet, Daten an Dritte übermittelt oder Daten, die eine Identifizierung der Pseudonymisierung von Daten im Sinne betroffenen Person ermöglichen, nicht unverzüglich löscht, wenn sie nicht mehr für die Durchführung des Artikels 3 dientVorhabens erforderlich sind, unbefugt offenbart die betroffene Person ihre Einwilligung wider- rufen hat oder nutztdas Vorhaben abgeschlossen ist.
(2) Wer die Tat nach Absatz 1 gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gesetze, die eine Strafbarkeit wegen Verlet- zung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses begründen, bleiben unberührt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Personbetroffenen Personen, die GmbH Verantwortlichen, die Auftragsverarbeitenden und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg. Ist die Tat im Land Berlin begangen worden, ist steht das Antragsrecht auch die der oder der dem Berliner Beauftragte Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit antragsberechtigtzu.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag Über Die Führung Eines Klinisch Epidemiologischen Krebsregisters
Straftaten. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Staatsvertrages
1. personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet oder dies veranlasst ver- anlasst und dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person Per- son verletzt oder
2. eine Regel, die der Pseudonymisierung von Daten im Sinne des Artikels 3 dient, unbefugt offenbart oder nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Gesetze, die eine Strafbarkeit wegen Verlet- zung Verletzung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses begründenbegrün- den, bleiben unberührt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die GmbH und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg. Ist die Tat im Land Berlin begangen began- gen worden, ist auch die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Informa- tionsfreiheit antragsberechtigt.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters