Strafverfolgung Musterklauseln

Strafverfolgung. Für die nachfolgend aufgeführten Kosten gewähren wir ein Darlehen bis zu dem im Abschnitt I. genannten Betrag. Das Darlehen muss von Ihnen bzw. der versicherten Person unverzüglich nach der Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, an uns zurückgezahlt werden.
Strafverfolgung. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um unsere Rechte geltend machen und unsere Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um uns gegen Rechtsansprüche verteidigen zu können. Schließlich verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Strafverfolgung. Für die nachfolgend aufgeführten Kosten gewährt die HanseMerkur ein Darlehen bis zu dem im Abschnitt I genannten Betrag. Das Darlehen muss von Ihnen unverzüglich nach der Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, an die HanseMerkur zurückgezahlt werden.
Strafverfolgung. A.3.8.9 Werden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland inhaftiert oder wird Haft angedroht, strecken wir die in diesem Zusammenhang entstehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu 500 EUR sowie eine von den Behör- den verlangte Strafkaution bis zu 2.500 EUR vor. Der verauslagte Betrag ist von Ihnen binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. A.3.8.10 Auf Anfrage von Ihnen oder einer mitversicherten Person erbringen wir bei einem Schadenfall auf einer Reise im Ausland fol- gende Serviceleistungen: – Benennung und Vermittlung eines Kontaktes zu Dolmetschern, Rechtsanwälten, Sachverständigen usw. – Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber Behörden Nehmen Sie oder eine mitversicherte Person die Hilfe eines von uns vermittelten Kontaktes in Anspruch, erstatten wir die an- gefallenen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 160 EUR je Schadenfall. A.3.8.11 Geraten Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Leistungen ge- mäß A.3.8.1 bis A.3.8.10 nicht geregelt sind und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist um erheblichen Nachteil für Ihre Ge- sundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die hierdurch ent- stehenden Kosten bis zu 500 EUR je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht.
Strafverfolgung. Werden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland inhaftiert oder wird Haft angedroht, strecken wir die in diesem Zusammenhang entstehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu 500 EUR sowie eine von den Behör- den verlangte Strafkaution bis zu 2.500 EUR vor. Der verauslagte Betrag ist von Ihnen binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
Strafverfolgung. A.3.8.10 Werden Sie oder eine mitversicherte Person inhaftiert oder wird Haft angedroht, strecken wir die in diesem Zusammenhang entstehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu 0.000 € sowie eine von den Behörden verlangte Strafkaution bis zu 00.000 € vor. A.3.8.11 Der Betrag ist von Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. Hilfeleistungen in besonderen Notfällen A.3.8.12 Geraten Sie in eine besondere Notlage, die in den aufgeführten Leistun- gen bei Auslandsreisen nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Ver- mögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 € je Schadenfall. A.3.8.13 Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaf- fungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht.
Strafverfolgung. Eine funktionierende Strafverfolgung ist eine Voraussetzung effektiver Kriminalitäts- bekämpfung und verdient daher besondere Aufmerksamkeit. Die Organisation und insbesondere die technische Ausstattung der Staatsanwaltschaft sind kontinuierlich und nachhaltig zu modernisieren. Die Verbesserung der Ausstattung der Staatsanwaltschaft mit IuK-Technik ist Bestandteil des oben genannten Sonder- programms. Die Raumsituation von Teilen der Staatsanwaltschaft ist untragbar und so schnell wie möglich zu verbessern. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens als besonders nachdrückliche Reaktion auf leichtere Kriminalität wird ausgebaut. Die organisatorischen Bedingungen für seine Anwendung werden verbessert. Geeignete Ermittlungsverfahren sollen zur Entlastung der Staatsanwaltschaft verstärkt auf die Amtsanwaltschaft übertragen werden. Die Verfolgung von schweren Wirtschaftsdelikten und Korruption bildet einen Ermittlungs- schwerpunkt der Staatsanwaltschaft. Dafür sind die notwendigen personellen und sachli- chen Voraussetzungen bereitzustellen. Die Arbeitsgruppe Korruption wird die Qualifizie- rung der Innenrevision der Berliner Behörden verstärken und die Umsetzung von allge- mein anerkannten präventiven Maßnahmen in allen Verwaltungen befördern. Es werden Regelungen geschaffen, mit denen die Firmen, die sich an Korruptionshandlungen betei- ligt haben, auf längere Zeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wer- den. Die Bemühungen um Sicherstellung von Vermögenswerten aus Straftaten werden inten- siviert. Die Möglichkeit einer Zweckbindung von Teilen dieser abgeschöpften Mittel für die Opfer- und Straffälligenhilfe ist zu prüfen. Zur Verfolgung internationaler Kriminalität ist die europäische Zusammenarbeit zu ver- stärken. Berlin wird sich weiterhin aktiv am Aufbau einer institutionellen Zusammenarbeit von europäischen Staatsanwaltschaften im Rahmen des EUROJUS -Projektes engagie- ren. Dabei setzt sich die Berliner Justiz besonders für die Sicherung der demokratischen Legitimation und Kontrolle des grenzüberschreitenden Wirkens dieser Institution sowie für die Garantie der Bürgerrechte, für einen zuverlässigen Datenschutz und für die Schaf- fung eines angemessenen Rechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger ein. Straftaten Jugendlicher vorbeugen Insbesondere im Bereich der Jugenddelinquenz ist die Schnelligkeit der Reaktion wichtig, damit diese einen pädagogischen Zweck erfüllt. Die Koalitionspartner wollen daher das Projekt zur Vermeidung weitere...
Strafverfolgung. Der Einsatz von Software Unterlizenzierung stellt, wie jede Urheberrechtsverletzung, stets auch eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. In der Praxis stellt die Strafverfolgung NOCH einen zu vernachlässigenden Aspekt dar. Zum einen wird die Tat nur auf Xxxxxx verfolgt, d. h. der Verletzte muss selbst einigen Einsatz bringen, damit es zu einem Strafverfahren kommt. Zum anderen haben die Staatsanwaltschaften als zuständige Behörde, zumindest nach ihrer eigenen Wahrnehmung, Wichtigeres zu tun, als Urheberrechtsverstöße zu verfolgen. Diese Aussage ist jedoch, jedenfalls für die Zukunft, auf keinen Fall belastbar. Der Ton auch in der Justiz wird rauer. Ebenso wird der Umgang von Unternehmen miteinander zunehmend von hart geführten rechtlichen Auseinandersetzungen geprägt. Es ist demgemäß damit zu rechnen, dass das Feld der Strafverfolgung im Bereich des Lizenzmanagements an Bedeutung gewinnen wird. Zu beobachten sind bereits Ermittlungsverfahren aufgrund von Nutzung gebrauchter Software, deren Nutzung tatsächlich oder vermeintlich unzulässig war. Verfolgt werden im Rahmen einer Strafverfolgung die Täter, das sind diejenigen Geschäftsführer und Mitarbeiter, die die Urheberrechtsverletzung in Person begangen haben. Eine generelle Haftung der Geschäftsführung, für alles was im Unternehmen geschieht, gibt es hingegen im deutschen Strafrecht nicht.
Strafverfolgung. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, sind wir bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten strecken wir gemäß Tarifbeschreibung als Darlehen vor. Zusätzlich strecken wir bis zum in der Tarifbeschreibung genannten Betrag als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, an uns zurückzuzahlen.
Strafverfolgung. Strafbare Handlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.