Forderungsausfallversicherung Musterklauseln

Forderungsausfallversicherung. Haben Sie wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadenersatzansprüche und können diese berechtigten Forderungen gegen den Schadenersatzpflichtigen nicht oder nicht voll durchsetzen, so stellt Sie die HanseMerkur so, als hätte der Schadenersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieser Haftpflichtversicherungen nach deutschem Recht. Der Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben keine Rechte aus diesem Versicherungsvertrag.
Forderungsausfallversicherung. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Mit- versicherung von Forderungsausfällen
Forderungsausfallversicherung. Diese besonderen Bedingungen gelten nur als vereinbart, wenn die TOP-De- ckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) oder wenn die For- derungsausfalldeckung ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/ Nachtrag beurkundet wurde.
Forderungsausfallversicherung. (nur bei Vereinbarung des Plus-Paketes)
Forderungsausfallversicherung. 14.1.1 Gegenstand der Forderungsausfallversicherung Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten unter folgenden Voraussetzungen geschädigt werden (Versicherungs- fall): • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der nicht in den Schutzbereich dieses Haftpflichtversicherungsvertrags fallende Schadenverursacher, der ausweichlich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels von Ihnen bzw. der/den mitversicherten Per- son/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenverursacher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang Ihrer geregelten Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vorsätzlich be- gangene Körperverletzung oder Tötung durch den Dritten zugrundeliegt. Mitversichert sind darüber hinaus gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als pri- vater Halter eines Tieres, als Haus- und Grundbesitzer oder als Führer eines motorlosen Segel-, Ruder- oder Paddelboots. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, die während einer gewerblichen Betätigung, z. B. als Leiter in einem Betrieb, der Ausübung des Berufs, Dienstes, Amts, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art entstanden sind. Außerdem sind Schadenersatzansprüche, die durch eine vorsätzliche Sachbeschädigung entstan- den sind oder vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden nicht versichert.
Forderungsausfallversicherung. Abhandenkommen von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüsseln
Forderungsausfallversicherung. 15.1.1 Gegenstand der Forderungsausfallversicherung
Forderungsausfallversicherung. A3-1 Gegenstand der Forderungsausfall- A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 und A2 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Forderungsausfallversicherung 

Related to Forderungsausfallversicherung

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.