Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder An- wendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beigelegt werden. (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden eini- gen, der von den Regierungen der Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen. (5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. (6) Nach Feststellung, daß die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren verlangt hat, den Ver- such unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beizulegen, führt das Schiedsgericht ein Schiedsverfahren über die Meinungsverschie- denheit durch. (7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allge- mein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Ent- scheidung ist endgültig und bindend. (8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsver- fahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Ver- tragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen. (9) Dieser Artikel kommt nicht zur Anwendung in bezug auf eine Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 9 dieses Abkommens dem ICSID (Zentrum) unterbreitet wurde und bei diesem noch anhängig ist.
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Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. (1) Meinungsverschiedenheiten Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über in Bezug auf die Auslegung oder An- wendung die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beigelegt werdenwerden auf diplomatischem Weg beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nicht seit Beginn der Streitigkeit einvernehmlich beigelegt werden, so wird sie kann diese auf Verlangen Begehren einer der Vertragspartei einem Schiedsgericht, bestehend aus 3 SR 0.975.2 drei Schiedsrichtern, unterbreitet werden. Jede Vertragspartei ernennt einen Schieds- richter; diese beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitetSchiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden eini- gen, der von den Regierungen der Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bestimmt oder der anderen mitgeteilt hat, dass sie Aufforde- rung zur Bestimmung eines Schiedsrichters durch die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren andere Vertragspartei innert zwei Monaten zu bestellennicht Folge geleistet, wird auf Xxxxxxxx letzterer Vertragspartei der Schiedsrichter durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestimmt.
(4) Werden Einigen sich die in Absatz 3 genannten Fristen beiden Schiedsrichter nicht eingehalteninnerhalb von zwei Monaten seit ihrer Ernennung auf den Vorsitzenden, so kann in Ermangelung wird dieser auf Begehren einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei Vertrags- partei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmenbestimmt.
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbstSollte in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen der Präsident des Inter- nationalen Gerichtshofes verhindert sein, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsbürger einer Vertragspartei, wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch der Vizepräsident verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Xxxxxx- angehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennung vor.
(6) Nach Feststellung, daß die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren verlangt hat, Vorbehältlich der von den Ver- such unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beizulegen, führt Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht ein Schiedsverfahren über die Meinungsverschie- denheit durchsein Verfahren selber.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allge- mein anerkannten Regeln Die Entscheide des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Ent- scheidung ist Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsver- fahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Ver- tragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.
(9) Dieser Artikel kommt nicht zur Anwendung in bezug auf eine Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 9 dieses Abkommens dem ICSID (Zentrum) unterbreitet wurde und bei diesem noch anhängig ist.
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Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder An- wendung Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen Verhandlungen beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden eini- geneinigen, der von den Regierungen der Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
(6) Nach Feststellung, daß die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren verlangt hat, den Ver- such Versuch unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen Verhandlungen beizulegen, führt das Schiedsgericht ein Schiedsverfahren über die Meinungsverschie- denheit Meinungsverschiedenheit durch.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allge- mein allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Ent- scheidung Entscheidung ist endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsver- fahrenSchiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Ver- tragsparteien Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.
(9) Dieser Artikel kommt nicht zur Anwendung in bezug auf eine Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 9 dieses Abkommens dem ICSID (Zentrum) unterbreitet wurde und bei diesem noch anhängig ist.
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Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. (1) Meinungsverschiedenheiten Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über in Bezug auf die Auslegung oder An- wendung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sollen, werden soweit wie möglich, durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beigelegt werdenmöglich auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit Xxxxxx sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht beigelegt werdenverständigen, so wird sie ist diese auf Verlangen Begehren einer der beiden Vertragsparteien Ver- tragspartei einem Schiedsgericht unterbreitetzu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird für jeden Fall wie folgt bestellt. Innerhalb von Fall zu Fall gebildet, indem zwei Monaten seit dem Erhalt des Schiedsbegehrens ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen innerhalb von zwei Monaten einen Angehörigen eines Drittstaates als zum Vorsitzenden eini- gen, der von den Regierungen der Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellendes Schiedsgerichts.
(4) Werden die Wurden innert der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen die notwendi- gen Ernennungen nicht eingehaltenvorgenommen, so kann in Ermangelung jede Vertragspartei, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Vereinbarung, beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen notwendigen Ernennungen vorzunehmenbeantragen. Besitzt Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er aus einem anderen Grund verhindertXxxxxx- angehöriger einer Vertragspartei, so kann der Vizepräsidentwerden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspar- tei, oder im Falle seiner Verhinderungso werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmenkein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Vorbehältlich einer anderen Regelung zwischen den Vertragsparteien werden alle Eingaben und Anhörungen innerhalb von sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden abgeschlossen. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt der letzten Eingaben oder dem Abschluss der Anhörungen, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist.
(6) Nach Feststellung, daß die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren verlangt hat, den Ver- such unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beizulegen, führt das Schiedsgericht ein Schiedsverfahren über die Meinungsverschie- denheit durch.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allge- mein anerkannten Regeln Die Entscheide des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Ent- scheidung ist Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
(8) . Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds für ihr Mitglied des Schieds- gerichts und ihrer für ihre Vertretung in dem Schiedsver- fahren; die im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie und die sonstigen übrigen Kosten werden von den beiden Ver- tragsparteien Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffengetra- gen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
(9) Dieser Artikel kommt nicht zur Anwendung in bezug auf eine Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 9 dieses Abkommens dem ICSID (Zentrum) unterbreitet wurde und bei diesem noch anhängig ist.
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Samples: Abkommen
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. (1) Meinungsverschiedenheiten Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über in Bezug auf die Auslegung oder An- wendung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beigelegt werdenwerden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit Xxxxxx sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht beigelegt werdenverständigen, so wird sie ist diese auf Verlangen Begehren einer der Ver- tragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitetSchiedsrichter be- stimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildetHat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einla- dung der anderen Vertragspartei, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden eini- gen, der von den Regierungen der Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei MonatenMonaten diese Ernennung vorzunehmen, nachdem die eine nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellenvom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Werden Xxxxxx sich die in Absatz 3 genannten Fristen beiden Schiedsrichter nicht eingehalteninnerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Xxxx des Vorsitzenden einigen, so kann in Ermangelung wird dieser auf Begehren einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er aus einem anderen Grund verhindertStaatsangehöriger einer Vertragspartei, so kann der Vizepräsidentwird die Ernennung vom Vize- präsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, oder im Falle seiner Verhinderungso wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichts- hofes vorgenommen, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbstkein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Nach Feststellung, daß die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren verlangt hat, Vorbehältlich der von den Ver- such unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beizulegen, führt Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht ein Schiedsverfahren über sein Verfahren selbst. Jede Vertragspartei trägt die Meinungsverschie- denheit durchKosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allge- mein anerkannten Regeln Die Entscheide des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Ent- scheidung ist Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsver- fahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Ver- tragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.
(9) Dieser Artikel kommt nicht zur Anwendung in bezug auf eine Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 9 dieses Abkommens dem ICSID (Zentrum) unterbreitet wurde und bei diesem noch anhängig ist.
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Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. (1) Meinungsverschiedenheiten Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über in Bezug auf die Auslegung oder An- wendung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, werden nach Möglichkeit durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beigelegt Beratungen beigelegt. Im Falle einer Einigung der Vertragsparteien bezüglich der Streitpunkte kann eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Ausle- gung oder der Anwendung des Abkommens getroffen werden, welche für alle auf der Grundlage dieses Abkommens konstituierten Schiedsgerichte bindend ist.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit Xxxxxx sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht beigelegt werdenverständigen, so wird sie ist diese auf Verlangen Begehren einer der beiden Vertragsparteien Ver- tragspartei einem Schiedsgericht unterbreitetzu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden eini- genzum Vorsitzenden. Hat eine Ver- tragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, der von den Regierungen der Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei MonatenMonaten diese Ernennung vorzunehmen, nachdem die eine Vertragspartei nicht 4 SR 0.277.12 nachgekommen, so wird der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, Schiedsrichter auf Xxxxxxxx der Vorsitzende letzteren Vertragspar- tei durch den Generalsekretär von ICSID ernannt. Können sich beide Schiedsrichter nicht innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellenseit ihrer Ernennung auf die Xxxx des Vorsitzen- den des Schiedsgerichts einigen, wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei durch den Generalsekretär von ICSID ernannt.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehaltenIst der Generalsekretär von ICSID verhindert vorgenannte Aufgabe zu über- nehmen oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt handelt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer als Ernennungsbehörde. Ist der beiden Vertragsparteien Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert vorgenannte Aufgabe zu übernehmen oder ist er aus einem anderen Grund verhindertStaatsangehöriger einer Vertragspartei, werden die Ernennungen durch den Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderungwerden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmenkein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(5) Das Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
(6) Nach Feststellung, daß die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren verlangt hat, den Ver- such unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit durch direkte und sinnvolle Verhand- lungen beizulegen, führt das Schiedsgericht ein Schiedsverfahren über die Meinungsverschie- denheit durch.
(7) . Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allge- mein anerkannten die Strei- tigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln des VölkerrechtesVölkerrechts. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Ent- scheidung Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist für beide Vertragspar- teien endgültig und bindend.
(8) 6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und ihrer für ihre Vertretung in dem Schiedsver- fahren; die im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie und die sonstigen übrigen Kosten werden von den beiden Ver- tragsparteien Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
(9) Dieser Artikel kommt nicht zur Anwendung in bezug auf eine Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 9 dieses Abkommens dem ICSID (Zentrum) unterbreitet wurde und bei diesem noch anhängig ist.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen