Strukturmaßnahmen Musterklauseln

Strukturmaßnahmen. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden und sofern der Kontext nichts anderes erfordert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Kapitel V des UCITSG mit der Überschrift „Strukturmaßnahmen“ sowie die dazugehörigen Bestimmungen der UCITSV.
Strukturmaßnahmen. 3.1 Fakultätsübergreifende Steuerung der Lehrerbildung: Die bisher vom Zentrum für Lehrerbil- dung wahrzunehmenden Aufgaben werden auch weiterhin als universitätsweite Koordinierung er- füllt. Die Universität entwickelt diese Struktur so weiter, dass sie künftig neben Funktionen der Qualitätsentwicklung auch solche der Ressourcensteuerung wahrnehmen kann. Zur Gewährleis- tung der Anforderungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 HSG in Verfahren zur Besetzung von Stellen mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung werden Ver- treter des Zentrums für Lehrerbildung in die jeweilige Berufungskommission einbezogen. Die hier- für nötigen Regelungen über die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Zentrums für Lehrerbildung werden in seiner Satzung verankert. 3.2 Regelstudienzeit des Studiengangs zum Lehramt an Grundschulen: Die Regelstudienzeit wird spätestens ab dem Wintersemester 2016/2017 auf acht Semester verlängert. Die Änderung korrespondiert mit der bereits vollzogenen Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate. Im Rahmen dieser Verlängerung erfolgt eine Neukonzeption der primarstufenbezogenen Lehr- amtsstudiengänge. Entsprechende fachspezifische Bestimmungen und geänderte Modulhandbü- cher legt die Universität dem für Schulbildung zuständigen Ministerium bis zum Ende des Som- mersemesters 2016 vor. Weitere Änderungen von Regelstudienzeiten für Lehramtsstudiengänge können unter Berücksichtigung bildungspolitischer und fachlicher Erfordernisse und der kapazitä- ren Auswirkungen (vgl. Abschnitt 2.2) vereinbart werden. 3.3 Kooperation mit der OvGU beim Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen: Das Fach Evangelische Religion im Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen an der OvGU wird weiterhin überwiegend durch Lehrexport der MLU nach Maßgabe der hierfür zwi- schen beiden Universitäten abgeschlossenen Vereinbarung angeboten. Der Studiengang „Ge- sundheits- und Pflegewissenschaften“ (B. Sc.) wird in Abstimmung mit der OvGU ab dem Winter- semester 2015/16 so strukturiert, dass er für interessierte Bewerber an dem Ma-Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der OvGU mit der beruflichen Fachrichtung „Gesundheit und Pflege“ anschlussfähig ist. Die Einführung der Vertiefungsrichtung für das Lehramt erfolgt da- bei so, dass die geplante Anpassung des Bachelor-Studiengangs im Bereich der Pflegewissen- schaften im übrigen, wie vom Wissenschaftsrat empfohlen, nicht verzögert oder behind...
Strukturmaßnahmen. Nach Vollzug des Angebots und vorbehaltlich des Erreichens der erforderlichen Mehrheit beabsichtigt die Bieterin, die folgenden Strukturmaßnahmen zu prüfen:
Strukturmaßnahmen. 4.1 Kooperation mit Fachhochschulen und Fachschulen beim Studium zum Lehramt an berufsbil- denden Schulen
Strukturmaßnahmen. Die Kassenärztliche Vereinigung kann Lehrbeauftragten für Allgemeinmedizin an der Martin- Luther-Universität Halle und der Xxxx-xxx-Xxxxxxxx-Universität Magdeburg Zuschüsse auf Antrag gewähren. Für jeden Lehrbeauftragten können höchstens je Quartal 767,00 Euro im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gewährt werden. Bis zu dieser Höchstfördergrenze ist die Förderung derart abzustaffeln, dass unter Berücksichtigung der von den Universitäten geleisteten Honorierung eine Vergütung von insgesamt 51,00 Euro pro Lehrstunde für den Lehrbeauftragten anfallen. Ermöglichen Lehrbeauftragte für Allgemeinmedizin Hospitationen in ihrer Praxis, fördert dies die Kassenärztliche Vereinigung durch eine Vergütung von 20,00 Euro für eine Hospitation. Es sind nur ganztägige Hospitation von einem Hospitanten am Tag förderungsfähig. Jährlich sind hierfür maximal 20.000,00 Euro aufzuwenden. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt soll die Einrichtung eines Lehrstuhls für Allgemeinmedizin an den Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt unterstützen und gegebenenfalls finanziell fördern. Die Pflichtfamulatur in der Praxis niedergelassener Ärzte wird für die Dauer eines Monats mit einem Betrag von 205,00 Euro gefördert. Die Zahlung erfolgt an den Praxisinhaber. Kürzere Zeiträume als ein Monat sind nicht förderungsfähig. Weiterhin erfolgt die Förderung nur einmal je Famulus.
Strukturmaßnahmen 

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  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hat der Anleger, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle, xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen an "Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxx" zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn • der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, • die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, • der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft oder • die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Anleger bei Erhebung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit kapilendo abgeschlossen hat.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.