Anteile und Rechte der Anteilinhaber Musterklauseln

Anteile und Rechte der Anteilinhaber. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds oder die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließen. Die Klassen können sich im Hinblick auf die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher trotz der Tatsache, dass alle Klassen dieses Teilfonds an demselben Portfolio von Vermögenswerten teilnehmen, unterschiedlich entwickeln. Die Anteile verleihen kein Stimmrecht. Es gibt keine Hauptversammlungen der Anteilinhaber. Weitere Informationen zu den Anteilen und Anteilklassen enthält der nachstehende Abschnitt 7 mit der Überschrift „Beteiligung am OGAW“.
Anteile und Rechte der Anteilinhaber. Die Verwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds errichten. Der OGAW kann für unterschiedliche Klassen unterschiedliche Bedingungen vorschreiben – hierunter auch zahlbare Gebühren, Dividendenpolitik, Währung der Anteile, Absicherungsstrategien, Kapitalrückzahlungen, Einsatz von Techniken und Instrumenten für ein effizientes Portfoliomanagement, Mindestanlagen und Mindestanteilsbestand, Vertriebsnetzwerk, zulässige Anleger –, und diese Anteile können mit Vorzugs-, Nachbezugs- oder Sonderrechten ausgestattet oder mit Beschränkungen verbunden sein. Für die Anteilinhaber einer bestimmten Klasse gelten nur die Bedingungen dieser Klasse und nicht die anderer Klassen. Mit dem Kauf von Anteilen eines oder mehrerer Teilfonds erklärt sich jeder Anleger durch Übermitteln des Zeichnungsantrags mit der Anwendung dieses Treuhandvertrags und allen Änderungen dazu, die künftig möglicherweise gemäß den Anforderungen der FMA vorgenommen werden, einverstanden. Die Anteilinhaber haben bzw. erwerben in Bezug auf die Anteile keine anderen Rechte gegenüber dem OGAW und der Verwaltungsgesellschaft als diejenigen, die durch diesen Treuhandvertrag ausdrücklich auf sie übertragen werden. Soweit dieser Treuhandvertrag nicht ausdrücklich anders lautende Vorschriften enthält, ist die Haftung der einzelnen Anteilinhaber gegenüber dem OGAW insgesamt grundsätzlich auf Beträge beschränkt, die gegebenenfalls noch nicht auf die vom Anteilinhaber gehaltenen Anteile eingezahlt sind. Ansprüche aus Verstößen gegen die Bedingungen dieses Treuhandvertrags durch den Anteilinhaber bleiben vorbehalten. Die Anteile verleihen kein Stimmrecht. Es gibt keine Hauptversammlungen der Anteilinhaber.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.