Stufenlaufzeit Musterklauseln

Stufenlaufzeit. (§ 16 Abs. 3 TV-L)‌ Die Mitarbeiterinnen erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Anstel- lungsträger (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 (nur Entgeltgruppen 2 bis 8). Die Stufenlaufzeit ergibt sich aus der Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem Anstellungsträger (Ziffer 16.3.1). Bei reiner Addition der Stufenlaufzeiten würden Mitarbeiterinnen in den Entgeltgruppen 2 bis 8 bei durchschnittlicher Leistung die letzte Stufe (Endstufe) ihrer Entgeltgruppe nach spätestens 15 Jahren und Mitarbeiterinnen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 nach spätes- tens 10 Jahren erreichen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Mitarbeiterinnen ihre Entgelt- gruppe nicht wechseln. Die Abweichungen von den regelmäßigen Stufenlaufzeiten des § 16 Abs. 3 Satz 1 wa- ren bis zum 31. Dezember 2011 in den Sätzen 2 und 3 der Protokollnotiz zu Abschnitt I des Anhangs zu § 16 geregelt; dies betraf einzelne Personengruppen in der Entgelt- gruppe 9. Zudem gelten Sonderregelungen gemäß Abschnitt II des Anhangs zu § 16 für Pflegekräfte (siehe Ziffer 15.8) sowie gemäß § 16 Abs. 4 für Entgeltgruppe 1 (siehe Ziffer 16.4). Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L als Anlage A zum TV-L sowie der Entgelt- ordnung zur DienstVO als Anlage 2 zur DienstVO sind die geänderten Stufenlaufzeiten jeweils in den einzelnen Entgelt- und Fallgruppen bei den jeweiligen Abschnitten kennt- lich gemacht (z.B. Teil II Abschnitt 1. EG 9 Fallgruppe 3 Beschäftigte im Büro, Buchhalte- rei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseiti- ge Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert – Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6). 16.3.1 Ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe‌ Die Stufenlaufzeit ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 definiert als Zeit einer ununterbroche- nen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem betreffenden Anstellungs- xxxxxx. Es reicht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nur rechtlich besteht, sondern die Mitarbeiterin muss auch tatsächlich arbeiten. Die Ausweitung des Begriffs „derselbe Arbeitgeber“ durch § 16 Nr. 2 DienstVO ist auf den Absatz 2 des § 16 TV-L beschränkt und findet auf § 16 Abs....
Stufenlaufzeit. Die Sabbatjahrvereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit (§ 4 Mustervertrag), da es sich beim Sabbatjahr um eine durchgehende Teilzeitbeschäftigung handelt, bei der lediglich die Verteilung der Arbeitszeit ungleichmäßig erfolgt. Die Freistellungsphase bewirkt keinerlei Hemmung der Stufenlaufzeit.
Stufenlaufzeit. Auf die Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 und 4) ergeben sich keinerlei Auswirkungen. Die Freistellungsphase bewirkt keinerlei Hemmung der Stufenlaufzeit.

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  • Laufzeit Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen. Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Mietzeit 2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses. 2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. 2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegensandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an. 2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. 2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Xxxxxxxx dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.