Stundennachweis und Reisekosten Musterklauseln

Stundennachweis und Reisekosten. 5.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem eingesetzten Mitarbeiter die in den Betriebsräu- men des Kunden geleisteten Stunden/Tage am Ende eines Tages bzw. einer Wo- che durch seine Unterschrift schriftlich zu bestätigen. Diese schriftliche Bestäti- gung bildet die Grundlage für unsere Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden. 5.2. Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet. 5.3. Reisekosten und Spesen sind uns gegen Nachweis vom Kunden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu erstatten.
Stundennachweis und Reisekosten. 5.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem eingesetzten Personal die in den Betriebsräumen des Kunden geleisteten Stunden/Tage am Ende eines Tages bzw. einer Woche durch seine Unterschrift schriftlich zu bestätigen. Diese schriftliche Bestätigung bildet die Grundlage für unsere Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden. 5.2. Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet. 5.3. Reisekosten und Spesen sind uns gegen Nachweis vom Kunden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu erstatten. 5.4. Wird auf Wunsch des Kunden ein vereinbarter Termin für die Durchführung von Dienstleistung verschoben werden, wird der Kunde Matrix42 die Reisekosten erstatten, die Matrix42 an Dritte zu zahlen hat, wenn die Reise nicht mehr kostenfrei stornier- oder umbuchbar war. Sollten für die Planung und/oder Durchführung die Dienstleistung bereits Stunden erbracht worden sein, so werden diese dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt. 5.5. Wird ein vereinbarter Termin für Leistungserbringung durch den Kunden abgesagt bzw. verschoben behält sich Matrix42 vor, zu den nicht mehr kostenfrei stornierbaren Reisekosten zusätzlich einen pauschalen Schadensersatz von 50% der Vergütung bei 7 bis 10 Tage vor dem vereinbarten Termin und 75% der Vergütung ab 6 Tage vor dem vereinbarten Termin, in Rechnung zu stellen. Erfolgt keine Absage, werden 100% der Vergütung in Rechnung gestellt. Das Verschieben bzw. Absagen eines Termins bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für Schulungen gelten an Stelle dieses Absatzes die Ziffern 6.3 und 6.4.

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  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.