Reisekosten und Spesen Musterklauseln

Reisekosten und Spesen. Der Verein wird dem Zuchtrichter seine entstandenen Kosten nach den Vorgaben der VDH-Spesenordnung (Stand: 1. Xxxx 2009), die dieser Vereinbarung in Kopie als Anlage 1 hinzugefügt wird und Bestandteil die- ser Vereinbarung ist, erstatten. Die Kosten werden bar auf der Ausstellung vom Verein gegen Vorlage der Rechnungsbelege erstattet. Der Verein bietet dem Zuchtrichter eine angemessene Unterbringung, Verpflegung und Betreuung frühestens vom Tag vor bis spätestens zum Tag nach dem vereinbarten Leistungszeitraum der Richtertätigkeit an. Fol- gende Kosten werden vom Verein übernommen: Flugticket: Economy / Bahnticket: bei Entfernungen bis 200 km (eine Fahrt): 2. Klasse, darüber hinaus 1. Klasse. Hinzu kommen etwaige Zuschläge / Anreise mit dem PKW: Kilometergeld von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (kürzeste Strecke) Xxxxxxx Ja Nein Begleitperson Samstag Ja Nein Begleitperson Sonntag Ja Nein Begleitperson
Reisekosten und Spesen. Alternative A. Alle Reisekosten, die dem Leistungserbringer in Erfüllung des Vertrags notwendigerweise entstehen (Reisen, Unterkunft, Mahlzeiten) gehen zu Lasten des Kunden. Diese Kosten sind nach Vorlage der entsprechenden Belege innerhalb von ..... Alternative B. Alle Reisekosten, die dem Leistungserbringer in Erfüllung des Vertrags notwendigerweise entstehen, gehen zu seinen Lasten.
Reisekosten und Spesen. Reisekosten und Spesen werden vom Kunden erstattet. Dazu gehören Unter- kunft, Verpflegung, Fahrtkosten in Höhe von 0,51Euro/km bzw. Bahnfahrt (1. Klasse), Flug (Business Class) oder Mietwagen (Klasse F).
Reisekosten und Spesen. Der Verein wird dem Zuchtrichter seine entstandenen Kosten nach den Vorgaben der VDH-Spesenordnung (Stand: 1. Xxxx 2009), die dieser Vereinbarung in Kopie als Anlage 1 hinzugefügt wird und Bestandteil die- ser Vereinbarung ist, erstatten. Die Kosten werden bar auf der Ausstellung vom Verein gegen Vorlage der Rechnungsbelege erstattet. Der Verein bietet dem Zuchtrichter eine angemessene Unterbringung, Verpflegung und Betreuung frühestens vom Tag vor bis spätestens zum Tag nach dem vereinbarten Leistungszeitraum der Richtertätigkeit an. Fol- gende Kosten werden vom Verein übernommen: Flugticket: Economy / Bahnticket: bei Entfernungen bis 200 km (eine Fahrt): 2. Klasse, darüber hinaus 1. Klasse. Hinzu kommen etwaige Zuschläge / Anreise mit dem PKW: Kilometergeld von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (kürzeste Strecke)
Reisekosten und Spesen. Für Reisekosten- und Spesenerstattungen werden die Regelungen des jeweils gültigen Bundesreisekostengesetzes (BRKG) angewendet. Der Vorstand kann hiervon abweichende oder näher erläuternde Regelungen beschließen.
Reisekosten und Spesen. 17.1. Angebote und Verträge von ZENITBLAU beinhalten standardmäßig eine Pauschale für Reisekosten und -spesen, deren Höhe explizit ausgewiesen ist. 17.2. Sofern nicht anders vereinbart gelten folgende Sätze für Fahrtkosten und Logis, insbesonders wenn die vereinbarte Pauschale aufgebraucht bzw. überschritten wurde: 17.2.1. Fahrtkosten: € 0,80 pro Kilometer – je zusätzlichem Mitarbeiter werden € 0,50 pro Kilometer in Rechnung gestellt. 17.2.2. Kosten für Logis pro Tag: € 150,00. Logis wird ab einer Entfernung vom Sitz der Agentur von mehr als 300 km verrechnet. Logis kann nach Absprache mit der Agentur sowie deren Zustimmung auch vom Kunden direkt gebucht und übernommen werden.
Reisekosten und Spesen. Reisekosten und Spesen sind nicht im Projekthonorar enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt gemäß nachfolgender Aufstellung: – bei Fahrten mit dem PKW: 0,70 EUR je gefahrenem Kilometer – bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: auf der Basis der aktuell gültigen Preisangaben; 1. Klasse mit BahnCard oder 2. Klasse – bei Fahrten mit sonstigen Verkehrsmitteln (z. B. Taxi, Mietwagen): nach Beleg – bei Flugreisen: nach Beleg; Economy Class – Verpflegungsmehraufwände: gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung – Übernachtungen: nach Beleg Reisezeiten werden pauschal mit 0,33 Beratertagen in Rechnung gestellt

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.