Stundenrapport Musterklauseln

Stundenrapport. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat ___ (Kommentar: wöchentlich/monatlich) bzw. jeweils am Ende eines Einsatzes einen Stundenrapport zu erstellen und vom betreffenden Einsatzbetrieb signieren zu lassen.
Stundenrapport. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat wöchentlich/monatlich einen Stundenrapport zu erstellen und vom betreffenden Einsatzbetrieb signieren zu lassen (inkl. Firmenstempel - zwingend) und anschliessend an die PayrollPlus AG weiterzuleiten, damit eine termingerechte Lohnzahlung erfolgen kann.

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  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Messung (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en). (2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt. (3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit. (4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend. (5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen. (6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt. (7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. (8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.