Stundensatz Musterklauseln

Stundensatz. Soweit keine anderen Stundensätze vereinbart wurden beträgt dieser € 120,-.
Stundensatz. Alle Leistungen werden nach Aufwand je angefangener Viertelstunde gemäß der jeweils aktuellen Preisliste berechnet.
Stundensatz. Die Beratung wird von der Beratungskraft/ den Beratungskräften Name, Vorname (Beratungskraft 1) Name, Vorname (Beratungskraft 2) Name, Vorname (Beratungskraft 3) durchgeführt. Die Beratungskraft/ Beratungskräfte beginnt/beginnen die Fahrt zu o.a. Betrieb voraussichtlich in PLZ, Ort (Beratungskraft 1) PLZ, Ort (Beratungskraft 2) PLZ, Ort (Beratungskraft 3) Die Beratungszeiten umfassen die Beratung vor Ort, beziehungsweise telefonisch oder elektronisch, die Vor- und Nachbereitungszeit und die Reisezeit zwischen dem Sitz der Beratungsorganisation und dem Betriebssitz des landwirtschaftlichen Unternehmens. Die Beratungsleistung umfasst folgendes Modul mit dem angegebenen Beratungsinhalt. 🞎 1.1 Modul 1: Viehhaltung/ Biogasanlagen Beratungsinhalt: - Einstieg in Biogas als Produktionszweig - Optimierung der Chancen und Risiken des Vorhabens und der möglichen Entwicklung - Optimierung und Weiterentwicklung der bestehenden Biogasanlage - Sicherung bzw. Verbesserung der Arbeits- und Einkommenssituation - Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf arbeitswirtschaftliche Situation, Substrate, Biodiversität, Nährstoff- und Gärrestmanagement, Nutzung und Vermarktung - Vorhabenbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung - Fachliche Unterstützung bei Investitionsvorhaben 🞎 1.2 Modul 2: Optimierung der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanz Beratungsinhalt: - Bodenuntersuchung, Düngebedarfsrechnung, Nährstoffbilanzierung - Technische Verfahren der Emissionsminderung bei Gülle- und Gärrestlagerung und -ausbringung - Gülle-/Gärrestaufbereitung, überbetriebliche Verwertung - Betriebsbesuche - Besprechung produktionstechnischer Fragen, Schwachstellenanalyse 🞎 1.3 Modul 3: Freilandgemüseanbau Beratungsinhalt: - Düngebedarfsermittlung, KNS-System, Nmin - Neue Techniken und Verfahren (Bewässerung, Fertigation, GPS-Steuerung) - Umsetzung der Anforderungen der (neuen) Düngeverordnung 🞎 2. Biologischer Pflanzenschutz mit Nützlingen/ Beratung zum biologischen Pflanzenschutz Beratungsinhalt: - Aufzeigen und Klären von Chancen und Risiken einer Integration biologischer Pflanzenschutzverfahren - Durchführung von Betriebschecks zur Eignung für den biologischen Pflanzenschutz mit Focus auf betriebliche Besonderheiten - Einstieg/Umstellung auf den biologischen Pflanzenschutz mit Nützlingen und Integration in das betriebliche Gesamtkonzept - Optimierung und Weiterentwicklung des bestehenden Nützlingseinsatzes (neue Kulturen, Technik oder Nützlinge etc. - Fortgeschrittener biologischer Pflanzensc...
Stundensatz. Soweit keine anderen Stundensätze vereinbart wurden beträgt dieser € 100,-.
Stundensatz. Maßgebend für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Er enthält alle Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter. Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage, Akkordleistungen sowie sonstige Zuschläge. Die Allpersona GmbH ist berechtigt die vereinbarten Verrechnungssätze im Ausmaß der Erhöhung anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss tariflich oder gesetzlich bedingte Lohnerhöhungen (z.B. Tariflohnerhöhung, Branchenzuschläge, einsatzbezogene Zuschläge o.ä.) oder Erhöhungen der Lohnnebenkosten eintreten; wenn Mitarbeiter auf Wunsch des Auftraggebers gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, welche die Allpersona GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen. Die regelmäßige Arbeitszeit der Allpersona - Mitarbeiter beim Entleiher entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen, wie im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart, berechnet.
Stundensatz. Stundensatz pro Arbeitsstunde: CHF 140.00 Supportstunden können vorab mit einem Rabatt in Paketen gekauft werden. Die bezogenen Supportstunden verfallen, sofern sie nicht genutzt wurden, 1 Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags. Genutzte Supportstunden werden durch Kyoox vom Guthaben abgezogen und einmal monatlich per Abrechnung kommuniziert. Stunden (Anzahl) Preis pro Stunde Gesamtkosten 50 CHF 135.00 CHF 6'750.00 100 CHF 130.00 CHF 13'000.00 150 CHF 125.00 CHF 18'750.00 200 CHF 120.00 CHF 24'000.00 Der Support ausserhalb der Bürozeiten ist für im Voraus geplante Arbeiten oder Notfälle vorgesehen. Wir behalten uns das Recht vor, Support ausserhalb der Bürozeiten bei übermässiger Nachfrage abzulehnen. Ein Supportpaket ist auf einen spezifischen Vertrag beziehungsweise auf ein spezifisches Angebot anwendbar.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Einleitung Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss