Suchmaschinenmarketing Musterklauseln

Suchmaschinenmarketing. Werbung für auxmoney über Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo ist ausdrücklich erlaubt. Es bestehen lediglich folgende Restriktionen: auxmoney darf nicht mit den Begriffen bzw. Keywords der Negativ-Keyword-Liste beworben oder in Verbindung gebracht werden. Die Begriffe können unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx- xxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx eingesehen werden. Daneben ist auch die Keyword-Buchung des Markennamens „auxmoney“ sowie entsprechender Falschschreibweisen nicht erlaubt.
Suchmaschinenmarketing. (1) HMS wird für den Auftraggeber bei Internetsuchdiensten (z.B. Google- oder Microsoft-Netzwerk) ein Werbekonto einrichten, wel- ches von HMS verwaltet wird. Ein Vertragsverhältnis kommt dabei ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und HMS zustande. (2) Der Auftraggeber akzeptiert hierzu ebenfalls die Nutzungsbedin- gungen der verwendeten Internetsuchdienste. Bei Beauftragung von Google Ads gelten die zusätzlichen Nutzungsbedingungen, die un- ter xxxxx://xxxxxxxx.xxxxxx.xxx/x/0/xxxxxxxxxxxxxxxxxx abzurufen sind. Bei Beauftragung von Microsoft Advertising gelten die zusätzli- chen Nutzungsbedingungen, die unter xxxxx://xxxxx.xxx.xxxxx- xxxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx-xxxxxxx abzurufen sind. (3) HMS wird auf diesem Werbekonto Suchwörter, bei Google Shop- ping oder Comparison Shopping Produkte, für den Auftraggeber ein- buchen, bei deren Eingabe in die Suchmaske und anschließender Su- che durch die Internetsuchdienste für den jeweiligen Nutzer sichtbare Anzeigetexte angezeigt werden können. (4) HMS wird auf der Grundlage der festgelegten Keywords Anzeigen- texte entwerfen, die auf dem Werbekonto hinterlegt werden und die bei Eingabe der für den Auftraggeber hinterlegten Keywords auf den Webseiten der Internetsuchdienste erscheinen sollen. Die Werbe- kampagnen enthalten den vom Auftraggeber mitgeteilten Uniform Ressource Locator (URL), auf den der Nutzer durch Anklicken der An- zeige gelangen soll. (5) HMS wird sich um eine bestmögliche Positionierung der Anzeigen- texte bemühen. Es erfolgt jedoch keine Zusicherung, dass eine be- stimmte Positionierung der Anzeigentexte zu einem bestimmten Zeit- punkt erreicht wird. (6) HMS kann bei Auftragsdurchführung die vom Auftraggeber ge- wählte geographische Ausrichtung (Radius) ändern, um den Erfolg der Kampagne zu erhöhen. (7) HMS wird bei der Auftragsdurchführung nach eigenem Ermessen unterschiedliche Keyword-Optionen wählen, mit denen der Erfolg ei- ner Kampagne erhöht werden soll. Im Rahmen dieser Funktion schal- ten die Internetsuchdienste die Anzeigen des Auftraggebers für rele- vante Varianten der angegebenen Keywords. Welche Keywords als „relevante Varianten“ anzusehen sind, wird allein durch die Internet- suchdienste bestimmt. HMS übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Auftraggeber mit Blick auf die Auswahl und Zusammenstellung der von den Internetsuchdiensten im Rahmen dieser Option gewähl- ten Keywords. (8) Der Auftraggeber kann jederzeit über eine Onlineschnittstelle ein Re...
Suchmaschinenmarketing. In Suchmaschinen (z. B. Google, Yahoo, Bing) oder ähnlichen Diensten ist der Einsatz von folgenden Keywords nicht erlaubt: Markenrechtlich geschützte Begriffe (netcologne, netaachen) und entsprechende Begriffe mit Verwechslungsgefahr (z.B. fehlerhafte Schreibweise solcher wie z.B. "netoclogne", "netcologn" usw.). NetCologne behält sich das Recht vor, von dem Partner zu verlangen, dass bestimmte Begriffe, die markenrechtlich geschützt sind, aus der Keyword-Buchung des Partners ausgeschlossen werden ("Negatives-Keyword"), sofern der jeweilige Suchmaschinen-Anbieter dies ermöglicht. Ansonsten kann NetCologne verlangen, die Keyword Schaltungen komplett zu unterlassen. Zusätzlich ist die Verwendung eines Markennamens, markenrechtlich geschützten Begriffes oder Vertippers in der Display-URL, im Anzeigentitel oder im Anzeigentext untersagt. Eine Weiterleitung auf die Seiten der NetCologne ist im Bereich Suchmaschinenmarketing nicht gestattet. Das Registrieren und Nutzen von Vertipperdomains, z.B. in Form einer direkten Weiterleitung der Vertipperdomain auf die Internet-Auftritte NetCologne, ist ebenfalls untersagt. Diese Regelungen schließen auch neue Suchmaschinen und / oder soziale Netzwerke ein, beispielsweise Facebook und entsprechendes Anzeigensystem.
Suchmaschinenmarketing. Den Partnerseiten ist es untersagt, Suchmaschinenmarketing mit Begriffen, die namens-, firmen- und/oder kennzeichenrechtlich geschützt sind sowie mit den Picanova URLs oder URLs von Mitbewerbern von Picanova zu betreiben (Metatag Werbung, Keyword Advertising, etc.)
Suchmaschinenmarketing. 15.1 Werbeanzeigen für Suchmaschinenmarketing (z.B. Google, Bing) erstellen wir nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen des Kunden. Eine Absprache oder Freigabe durch den Kunden ist nicht erforderlich; etwas anderes gilt nur dann, wenn wir mit dem Kunden schriftlich verbindliche Vorgaben vereinbaren. Der Kunde wird mit Freischaltung der Anzeige über deren Inhalt informiert. Er erhält eine monatliche Auswertung der jeweiligen Werbemaßnahme (Kampagne) per E-Mail. 15.2 Wir sind berechtigt, die Einzelheiten der Kampagne wie z.B. die Keywords und die Zielgruppendefinition nach billigem Ermessen festzusetzen und bei Bedarf abzuändern, ohne den Kunden hierüber gesondert zu informieren; etwas anderes gilt nur dann, wenn wir mit dem Kunden schriftlich verbindliche Vorgaben vereinbaren. 15.3 Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, etwaige von dem Kunden mitgeteilten Zielgruppendefinitionen bei der Kampagne zu berücksichtigen.
Suchmaschinenmarketing. Den Partnerseiten ist es untersagt, Suchmaschinenmarketing mit Begriffen, die namens-, firmen- und/oder kennzeichenrechtlich geschützt sind sowie mit den Xxxxxxx.xx URLs oder URLs von Mitbewerbern von Xxxxxxx.xx zu betreiben (Metatag Werbung, Keyword Advertising, etc.) - „Xxxxxxx.xx“ muss als negatives Keyword im Suchmaschinenmarketing eingebucht werden. - Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung von Xxxxxxx.xx.

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  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.