Summe aller laufenden Vergütungen Musterklauseln

Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller an die Verwaltungsgesellschaft und an die Gesellschafter der Investmentgesellschaft gemäß den nachstehenden Ziffern 2 und 3 zu zahlenden laufenden Ver- gütungen beträgt jährlich insgesamt bis zu 1,15 % der Be- messungsgrundlage, jedoch mindestens 1.293.750 EUR in Summe für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 ab dem Zeitpunkt der Fondsauflage; dabei beträgt die Mindestge- bühr für das Geschäftsjahr 2018 ab dem Zeitpunkt der Fondsauflage 258.750 EUR und für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 jeweils 517.500 EUR. Daneben hat die Verwal- tungsgesellschaft Anspruch auf Transaktionsgebühren nach Ziffer 7 dieses § 7 und auf eine erfolgsabhängige Vergütung nach Ziffer 8 dieses § 7.
Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller laufenden Vergütungen an die HEP KVG, an Gesellschafter der HEP KVG oder des Publikums-AIF sowie an Dritte kann jährlich insgesamt bis zu 0,471 % der Bemessungs- grundlage im jeweiligen Geschäftsjahr (Geschäftsjahr von 01.01. bis 31.12.) betragen. Dies entspricht maximal EUR 235.500, siehe hierzu auch Punkt 8.2. für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 beträgt die Vergütung jedoch insgesamt mindestens EUR 377.000,00 (für die Jahre 2021 und 2022 mindestens EUR 188.500). Die Gesamtsumme aller laufenden Vergütungen umfasst nicht die Verwahrstellenvergütung. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütungen gilt die Summe aus dem durchschnittlichen Net- toinventarwert des Publikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt.
Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller laufenden Vergütungen an die HEP KVG, an Ge- sellschafter sowie an Dritte gemäß der nachstehenden Abschnit- te 8.2 bis 8.4 kann jährlich insgesamt bis zu 0,471 Prozent der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr (Geschäfts- jahr von 01.01. bis 31.12.) betragen; für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 beträgt die Vergütung jedoch insgesamt mindestens EUR 377.000,00 (pro Jahr mindestens EUR 188.500,00).
Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller laufenden Vergütun- gen an die Kapitalverwaltungsgesell- schaft, an bestimmte Gesellschafter der Investmentgesellschaft und an Dritte gemäß nachstehenden Ziffern 2 und 3 kann jährlich insgesamt bis zu 0,61 % der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr betragen. Neben den vorstehenden laufenden Vergütungen können weitere Vergütun- gen und Kosten gemäß nachfolgenden Ziffern 4 bis 8 berechnet werden.
Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller laufenden Vergütungen an die Verwal- tungsgesellschaft und an die Gesellschafter der Invest- mentgesellschaft gemäß den nachstehenden Ziffern 2 bis 3 kann jährlich insgesamt bis zu 0,21 % der Bemes- sungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr betragen. Von der Fondsauflage im Geschäftsjahr 2017 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2019 können die Verwal- tungsgesellschaft und die Gesellschafter der Invest- mentgesellschaft in Summe eine jährliche Mindestver- gütung i. H. v. 152.000 EUR verlangen. Daneben kön- nen Transaktionsvergütungen nach Ziffer 7 und eine erfolgsabhängige Vergütung nach Ziffer 8 berechnet werden.
Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller laufenden Vergütungen an die Verwaltungs­ gesellschaft und an die Gesellschafter der Investmentgesell­ schaft gemäß den nachstehenden Ziffern 2 und 3 kann jährlich insgesamt bis zu 0,21 % der Bemessungsgrundlage im jewei­ ligen Geschäftsjahr betragen. Von der Fondsauflage im Ge­ schäftsjahr 2019 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2021 kön­ nen die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschafter der Investmentgesellschaft in Summe eine jährliche Mindestver­ gütung i. H. v. bis zu 210.000 EUR verlangen. Daneben können Transaktionsvergütungen nach Ziffer 7 und eine erfolgsabhän­ gige Vergütung nach Ziffer 8 berechnet werden.
Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller laufenden Vergütungen an die Kapitalver- waltungsgesellschaft, die geschäftsführende Kommanditis- tin und an die persönlich haftende Gesellschafterin (Kom- plementärin) des AIF kann jährlich insgesamt bis zu 0,86 % der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Geschäftsjahres betragen, mindestens jedoch 15.000 EUR für einen Zeit- raum von nicht mehr als 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Fondsauflage, inklusive etwaig anfallender Umsatzsteuer.
Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller laufenden Vergütungen an die AIF-KVG, an Gesellschafter der AIF-KVG oder der Gesellschaft sowie an Dritte gemäß den nachstehenden Ziffern 2 bis 4 kann bis zur Liquidationseröffnung gemäß § 10 Nr. 3 dieser Anlagebedingungen jährlich insgesamt bis zu 0,68 % der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr betragen. Die Summe aller laufenden Vergütungen an die AIF-KVG, an Gesellschafter der AIF-KVG oder der Gesellschaft sowie an Dritte gemäß den nachstehenden Nrn. 2 bis 4 kann ab Liquidationseröffnung bis zur Veräußerung der Vermögensgegenstände i.S.d. § 1 Nr. 1 und Nr. 2 gemäß § 10 Nr. 3 dieser Anlagebedingungen jährlich insgesamt bis zu 0,68 % der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr betragen. Nach der Veräußerung der Vermögensgegenstände i.S.d. § 1 Nr. 1 und Nr. 2 fallen keine laufenden Vergütungen an die AIF-KVG, an Gesellschafter der AIF-KVG oder der Gesellschaft sowie an Dritte an. Daneben können Transaktionsvergütungen gem. § 8 Nr. 8 und eine erfolgsabhängige Vergütung gem. § 8 Nr. 9 dieser Anlagebedingungen berechnet werden.
Summe aller laufenden Vergütungen. Die Summe aller laufenden Vergütungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, an bestimmte Gesellschafter der Invest- mentgesellschaft und an Dritte gemäß nachstehender Ziffer 4. und Abschnitt

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.