Support- und Wartungsleistungen Musterklauseln

Support- und Wartungsleistungen. 6.1 A-Trust erbringt während ihrer Geschäftszeiten Support- und Wartungsleistungen für Software, wenn dies individuell vereinbart wurde. Im Rahmen der SW Wartung werden Updates zur Verfügung gestellt. Softwarewartung umfasst insbesondere allgemeine Fehlerkorrekturen und Anpassungen, die während der Vertragslaufzeit im Rahmen der Wartung angeboten werden ("Updates"). Ausgenommen sind neue Programmversionen, die Funktionserweiterungen enthalten, oder Erweiterungen, die als Modul separat zum Erwerb angeboten werden ("Upgrades"). Software-Supportleistungen umfassen Hilfestellung und Fehleranalyse bei der Nutzung von Software. 6.2 A-Trust erbringt während der Geschäftszeiten die zur Instandsetzung und Instandhaltung notwendige Wartung von Hardware, wenn dies individuell vereinbart wurde. 6.3 Die Kommunikation in allen Support- und Wartungsangelegenheiten erfolgt prinzipiell im elektronischen Wege. A-Trust erbringt alle Support- und Wartungsleistungen nach eigenem Ermessen per Remote-Zugriff auf die betroffenen Systeme oder vor Ort beim Kunden oder durch die Zurverfügungstellung von Updates. Reaktionszeiten und/oder Service Levels können im jeweiligen Angebot festgelegt werden. 6.4 Softwarefehler liegen vor, wenn Software die spezifizierten Funktionen reproduzierbar nicht ausführt, so dass deren Nutzung wesentlich eingeschränkt ist. Fehler liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Funktionseinschränkung die Folge von fehlerhafter Bedienung, von schädlichen Einflüssen von Drittanbietersoftware, von vertragswidriger Nutzung oder von ungeeigneter IT-Infrastruktur des Kunden ist. 6.5 Von Wartungs- und Supportleistungen nicht umfasst sind Fehlerbehebungen oder erhöhter Aufwand zur Wartung von Software oder Hardware, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, oder durch einen nicht von A-Trust zu vertretenden Grund erforderlich sind. In derartigen Fällen erbringt A-Trust Leistungen nur nach gesonderter Beauftragung und gesonderter Vergütung. 6.6 Der Kunde hat einen qualifizierten Ansprechpartner zu benennen, der alleine dazu berechtigt ist, die vereinbarten Wartungs- und Supportleistungen abzurufen. Der Ansprechpartner hat über eine entsprechende Ausbildung und/oder Erfahrung zu verfügen.
Support- und Wartungsleistungen. 10.1 Der Anspruch auf Support- und Wartungsleistungen und der jeweilige Umfang bestimmt sich nach dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und hierin referenzierter Dokumente
Support- und Wartungsleistungen. 17. Support und Wartungsleistungen von HCS 17.1. Der Umfang der zusätzlich kostenpflichtigen Supportleistungen ist dem Dokument „Leistungsblatt Servicepauschale“ zu entnehmen (unter xxx.xxx.xx/xxx abruf- und downloadbar und kann jederzeit bei HCS an- gefordert werden). HCS behält sich ausdrücklich das Recht vor, Änderun- gen und zumutbare Anpassungen am Leistungsumfang der Support- und Wartungsleistungen vorzunehmen. 17.2. Die HCS-Software unterliegen einer laufenden Weiterentwicklung im Sinne einer Verbesserung vorhandener und Entwicklung zusätzlicher Funktionen aufgrund von Anregungen und Wünschen der Praxis, neuer Systemsoftware und Entwicklungsmöglichkeiten. Die Umsetzung von derartigen Neuerungen wird realisiert, wenn dies nach Ansicht von HCS für eine breite Anwenderanzahl vorteilhaft ist und liegt ausschließlich im Ermessen von HCS. 17.3. Der Umfang der von der kostenpflichtigen „Software-Wartung“ um- fassten Wartungsleistungen ist: a. die HCS-Software in betriebsbereitem Zustand zu halten oder wieder in diesen zu versetzen, solange keine unerlaubten Eingriffe seitens des Kunden oder Dritte erfolgt sind, oder die HCS-Software nicht wid- mungsgemäß verwendet wurde. Bei Vorliegen eines dieser Fälle ist HCS von ihren Wartungsverpflichtungen frei. b. die Lieferung verfügbarer Updates für die HCS-Software, die gering- fügigen Verbesserungen des Leistungsumfanges sowie Behebung eventueller Programmprobleme, die weder bei Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftraten, dienen, sowie deren Dokumentation. Neue Funktionen der HCS-Software sowie An- passungen an gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Soft- warelogik, einer neuen Software oder Softwareteilen führen, fallen nicht in den Umfang der Wartungsleistungen. Die Lieferung von Up- dates gilt jedoch nur für Module, die von HCS installiert worden sind. c. Informationen über neue HCS-Softwareversionen d. die laufende Information über bestehende, neu gemeldete und kor- rigierte Fehler in der HCS-Software. e. die Aufrechterhaltung einer Telefonhotline von Montag bis Xxxxxxx 08:30-12:00 und 13:00-17:00 Uhr, („HCS Hotlinezeiten“). Während dieser Zeiten wird dem Kunden kostenlose telefonische Hilfestellung bei fallweise auftretenden Bedienungsproblemen und bei einfache- ren Problemen betreffend der HCS-Software und Hardware gewährt, damit der Kunde kleinere Störungen selbst beseitigen kann. Die Hil- festellung ersetzt nicht die Schulung der Mitarbeiter des Kunden und die selbstständ...
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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,