Wartung von Hardware Musterklauseln

Wartung von Hardware. 27.1 Die Wartung von Hardware umfasst deren In- standsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Eine Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) wird durchge- führt, soweit dies nach den Werksvorschriften des Herstellers und dem Stand der Technik angezeigt ist. Ausgetauschte Teile gehen ins Eigentum der Leistungserbringerin über, es sei denn dies sei aufgrund der Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepte der Leistungsbezügerin nicht zulässig. In einem solchen Fall verbleiben die Ursprungsteile ohne Kostenfolge im Eigentum der Leistungsbezügerin.
Wartung von Hardware. 27.1. Die Wartung von Hardware umfasst deren Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstel- lung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesse- rungen. Eine Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) wird durchge- führt, soweit dies nach den Werksvorschriften des Herstel- lers und dem Stand der Technik angezeigt ist. Ausge- tauschte Teile gehen ins Eigentum der Leistungserbringe- rin über, es sei denn dies sei aufgrund der Informationssi- cherheits- und Datenschutzkonzepte der Leistungsbezü- gerin nicht zulässig. In einem solchen Fall verbleiben die Ursprungsteile ohne Kostenfolge im Eigentum der Leis- tungsbezügerin.
Wartung von Hardware. 27.1 Die W artung von Hardware umfasst deren Instandset- zung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstel- lung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schad- hafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Eine Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhal- tung der Betriebstüchtigkeit) wird durchgeführt, soweit dies nach den Werksvorschriften des Herstellers und dem Stand der Technik angezeigt ist. Ausgetauschte Teile gehen ins Eigentum der Leistungserbringerin über, es sei denn dies sei aufgrund der Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepte der Leis- tungsbezügerin nicht zulässig. In einem solchen Fall verbleiben die Ursprungsteile ohne Kostenfolge im Eigentum der Leis- tungsbezügerin.
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