Common use of Tarifliche Arbeitszeit Clause in Contracts

Tarifliche Arbeitszeit. In den Monaten Januar bis Xxxx und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeits- zeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchent- liche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit). Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erforder- nissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.

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Tarifliche Arbeitszeit. In den Monaten Januar bis Xxxx und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit Ar- beitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeits- zeit Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen Ruhepau- sen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchent- liche Arbeitszeit wöchentliche Arbeits- zeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit). Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erforder- nissen Erfordernissen und den jahreszeitlichen jahreszeitli- chen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.

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Tarifliche Arbeitszeit. In den Monaten Januar bis Xxxx und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche werktägli- che Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeits- zeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags frei- tags 7 Stunden, die wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit). Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger zweiwöchi- ger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erforder- nissen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen zwi- schen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen Einver- nehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.

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Tarifliche Arbeitszeit. In den Monaten Januar bis Xxxx und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit Arbeits- zeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 StundenStun- den, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November No- vember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeits- zeit Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags mon- tags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit). Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit Wo- chenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erforder- nissen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.

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