Arbeitszeitregelungen Musterklauseln

Arbeitszeitregelungen. Im Vereinigten Königreich gibt es keine gesetzlich festgelegte Arbeitszeit, Wochenendarbeit ist verbreitet und wird nicht mit Zuschlägen entlohnt. Arbeitgeber müssen allerdings dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, nachts mindestens elf und einmal pro Woche mindestens 24 Stunden frei haben. Die übliche Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Informationen stehen auf dem Portal der britischen Regierung xxx.xxx.xx unter dem Pfad >Working, jobs and pensions > Your contract and working hours.
Arbeitszeitregelungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstarbeitszeit, zu beachten.
Arbeitszeitregelungen. Die gewöhnliche Arbeitszeit liegt bei 41 Stunden in der Woche. Jedoch kann zwischen den Parteien eine Abweichung hiervon individuell vereinbart werden. Außervertragliche Überstunden sind zu vergü- ten. Pausen zwischen den einzelnen Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden betragen, Abwei- chungen hiervon sind verboten. Das Arbeitsgesetz gewährt Arbeitnehmern Anspruch auf bezahlten Xxxxxx von mindestens 24 Arbeits- tagen pro Jahr. Zusätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 15 Arbeitstagen. Ein Arbeitnehmer hat erst nach elf Beschäftigungsmonaten Anspruch auf Urlaub. Gesetzliche Feiertage im Jahr 2013: 01.01.2013 Neujahrstag 02.01.2013 Neujahrstag 07.01.2013 Weihnachten (orthodox) 19.01.2013 Dreikönigsfest (Epiphanias, orthodox) 03.03.2013 Muttertag 08.03.2013 Internationaler Frauentag 09.04.2013 2. Unabhängigkeitstag (= Wiederherstellung der Unabhängigkeit) (basierend auf 1991) 03.05.2013 Karfreitag (orthodox) 06.05.2013 Ostermontag (orthodox) 09.05.2013 Tag der Befreiung (basierend auf 1945) 12.05.2013 St. Andreas Tag (Heiliger Xxxxxxx = Gründer der georgischen orthodoxen Kirche) 26.05.2013 1. Unabhängigkeitstag (basierend auf 1918) 28.08.2013 Mariae Himmelfahrt (Mariamoba, orthodox) 14.10.2013 Marienfeiertag (Svetitskhovloba / Swetizchowloba) 23.11.2013 Tag des Heiligen Xxxxx (Giorgoba) Zum Teil werden auch folgende Tage als (nicht gesetzliche) Feiertage benannt: 14.01.2013 alter Neujahrstag 20.03.2013 Frühlingsfest (Novruz) 24.08.2013 Tag der Verfassung (kein offizieller Feiertag, doch haben viele Georgier an diesem Tag frei)
Arbeitszeitregelungen. Für den Betrieb kann nur eine der nachfolgend aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelungen gewählt werden. Die Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen. In einer Betriebsvereinbarung sind die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.
Arbeitszeitregelungen. Grundsätzlich wird die Arbeitszeit im Praktikantenvertrag bestimmt. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Allerdings werden die Zeiten durch die Arbeitszeit-Schutzvorschriften beschränkt. Diese differenzieren zwischen Minderjährigen und Erwachsenen.
Arbeitszeitregelungen. Bei Firmen, die, gestützt auf Art. 28 des GAV vom 19. Juli 1983 bzw. Ziff. 1.9 der Verabredung über arbeitsvertragliche Bestimmungen vom 15. Juli 1983, reduzierte Arbeitszeitverkürzungen durchgeführt haben, gilt die am 30. Juni 1988 gültige Ar- beitszeit als Basis der Normalarbeitszeit im Sinne von Art. 12.1 dieses GAV. unverändert In Firmen mit einer längeren Arbeitszeit als 40 Stunden, die neu in den Geltungsbe- reich des GAV treten, kann durch Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Ar- beitnehmervertretung die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche über maximal fünf Jahre erstreckt werden. unverändert
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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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