Arbeitszeitregelungen Musterklauseln

Arbeitszeitregelungen. Im Vereinigten Königreich gibt es keine gesetzlich festgelegte Arbeitszeit, Wochenendarbeit ist verbreitet und wird nicht mit Zuschlägen entlohnt. Arbeitgeber müssen allerdings dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, nachts mindestens elf und einmal pro Woche mindestens 24 Stunden frei haben. Die übliche Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Informationen stehen auf dem Portal der britischen Regierung xxx.xxx.xx unter dem Pfad >Working, jobs and pensions > Your contract and working hours.
Arbeitszeitregelungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstarbeitszeit, zu beachten.
Arbeitszeitregelungen. Für den Betrieb kann nur eine der nachfolgend aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelungen gewählt werden. Die Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen. In einer Betriebsvereinbarung sind die erforderlichen Einzelheiten festzulegen. 7.2.1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt: 7,4 Stunden (444 Minuten). Die damit jeweils wirksam werdende Arbeitszeitverkürzung darf nicht liegen. 7.2.2 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt von Montag bis Donnerstag 8 Stunden am Xxxxxxx 5 Stunden. 7.2.2.1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann anstelle des Freitags im Ausnahmefall auch an einem anderen Arbeitstag dieser Woche 5 Stunden betragen, wenn betriebsbedingte Gründe dies erforderlich machen. Dieser Arbeitstag mit 5stündiger Arbeitszeit soll für jede/n Beschäftigte/n gleichmäßig im Wechsel auf alle Wochenarbeitstage gelegt werden. Dieser Arbeitstag mit 5stündiger Arbeitszeit muss dem/der Beschäftigten mindestens 1 Woche vorher bekannt sein. 7.2.3 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt innerhalb von 3 aufeinander folgenden Kalenderwochen an 13 Arbeitstagen 8 Stunden, am 14. Arbeitstag (ein Donnerstag) 7 Stunden, der unmittelbar darauf folgende Xxxxxxx ist ein freier Arbeitstag. Ein wöchentlicher Wechsel des Donnerstags mit 7 Stunden Arbeitszeit sowie des folgenden Freitags als freier Arbeitstag innerhalb der 3 aufeinander folgenden Kalenderwochen für jeweils einen Teil der Beschäftigten ist möglich. Fällt der freie Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der freie Arbeitstag auf den unmittelbar darauf folgenden Arbeitstag zu legen. 7.2.4 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden wöchentlich 40 Stunden Als Zeitausgleich hat jede/r Beschäftigte pro Kalenderjahr Anspruch auf ab 01.07.1991 17,3 freie Arbeitstage bei Teilen eines Kalenderjahres entsprechend weniger. 7.2.4.1 In einem Kalendermonat können in der Regel nur 2 freie Arbeitstage gewährt werden. Eine Zusammenlegung von mehr als 2 freien Arbeitstagen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 7.2.4.2 Der freie Arbeitstag soll für jede/n Beschäftigte/n gleichmäßig im Wechsel auf alle Wochenarbeitstage gelegt werden. Der freie Arbeitstag ist dem/der Beschäftigten mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.
Arbeitszeitregelungen. Bei Firmen, die, gestützt auf Art. 28 des GAV vom 19. Juli 1983 bzw. Ziff. 1.9 der Verabredung über arbeitsvertragliche Bestimmungen vom 15. Juli 1983, reduzierte Arbeitszeitverkürzungen durchgeführt haben, gilt die am 30. Juni 1988 gültige Ar- beitszeit als Basis der Normalarbeitszeit im Sinne von Art. 12.1 dieses GAV. unverändert
Arbeitszeitregelungen. Die gewöhnliche Arbeitszeit liegt bei 41 Stunden in der Woche. Jedoch kann zwischen den Parteien eine Abweichung hiervon individuell vereinbart werden. Außervertragliche Überstunden sind zu vergü- ten. Pausen zwischen den einzelnen Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden betragen, Abwei- chungen hiervon sind verboten. Das Arbeitsgesetz gewährt Arbeitnehmern Anspruch auf bezahlten Xxxxxx von mindestens 24 Arbeits- tagen pro Jahr. Zusätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 15 Arbeitstagen. Ein Arbeitnehmer hat erst nach elf Beschäftigungsmonaten Anspruch auf Urlaub. Gesetzliche Feiertage im Jahr 2013: 01.01.2013 Neujahrstag 02.01.2013 Neujahrstag 07.01.2013 Weihnachten (orthodox) 19.01.2013 Dreikönigsfest (Epiphanias, orthodox) 03.03.2013 Muttertag 08.03.2013 Internationaler Frauentag 09.04.2013 2. Unabhängigkeitstag (= Wiederherstellung der Unabhängigkeit) (basierend auf 1991) 03.05.2013 Karfreitag (orthodox) 06.05.2013 Ostermontag (orthodox) 09.05.2013 Tag der Befreiung (basierend auf 1945) 12.05.2013 St. Andreas Tag (Heiliger Xxxxxxx = Gründer der georgischen orthodoxen Kirche) 26.05.2013 1. Unabhängigkeitstag (basierend auf 1918) 28.08.2013 Mariae Himmelfahrt (Mariamoba, orthodox) 14.10.2013 Marienfeiertag (Svetitskhovloba / Swetizchowloba) 23.11.2013 Tag des Heiligen Xxxxx (Giorgoba) Zum Teil werden auch folgende Tage als (nicht gesetzliche) Feiertage benannt: 14.01.2013 alter Neujahrstag 20.03.2013 Frühlingsfest (Novruz) 24.08.2013 Tag der Verfassung (kein offizieller Feiertag, doch haben viele Georgier an diesem Tag frei)
Arbeitszeitregelungen. Grundsätzlich wird die Arbeitszeit im Praktikantenvertrag bestimmt. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Allerdings werden die Zeiten durch die Arbeitszeit-Schutzvorschriften beschränkt. Diese differenzieren zwischen Minderjährigen und Erwachsenen. a) Minderjährige Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren: Sie dürfen maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten und dies nur von 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen sind im Bäckerhandwerk, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe und in mehrschichtigen Betrieben möglich (§ 14 I – III Jugend- arbeitsschutzgesetz - JArbSchG). Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden täglich steht dem Praktikanten eine im Voraus feststehende Pause von 30 Minuten zu. Bei mehr als sechs Stunden muss eine solche Pause von 60 Minuten gewährt werden (§ 11 I JArbSchG). Weiter ist zu beachten, dass zwischen den Arbeitszeiten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten werden muss (§ 13 JArbSchG). An Samstagen, Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr dürfen Praktikanten nicht beschäftigt werden. In bestimmten Branchen, in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird, sind Ausnahmen möglich (§§ 16-18 JArbSchG). b) Erwachsene über 18 Jahren: Für Erwachsene gilt, dass die Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden bei einer 6 Tage Woche nach dem Arbeitszeitgesetz nicht überschritten werden darf. Überschreitungen sind nur möglich, wenn sie innerhalb von sechs Kalendermonaten ausgeglichen werden. Die im Voraus zu regelnden Pausenzeiten betragen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden und mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit. Eine Pausenzeit muss mindestens 15 Minuten betragen (§ 4 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Eine ununterbrochene Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen muss mindestens 11 Stunden betragen und kann in bestimmten Branchen auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden, soweit die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch die Verlängerung einer Ruhezeit auf 12 Stunden ausgeglichen wird. Nachtarbeit ist bei erwachsenen Praktikanten zulässig, aber die Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf 10 Stunden täglich ist innerhalb eines Kalendermonats auf durchschnittlich 8 Stunden auszugleichen (§ 6 II ArbZG). Auch Erwachsene dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäf...
Arbeitszeitregelungen 

Related to Arbeitszeitregelungen

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.