Anforderungen an Personal Musterklauseln

Anforderungen an Personal. Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, bezüglich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Anforderungen an Personal. 3.1 Die auftragnehmende Partei hat alle Personen, die Auftraggeber- Daten verarbeiten oder mit ihnen in Kontakt kommen können, bezüglich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zur Vertraulichkeit und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie dieses AVV zu verpflichten und die Verpflichtung dem Auftraggeber auf erstes Anfordern nachzuweisen. 3.2 Die auftragnehmende Partei stellt sicher, dass ihr unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur auf seine Anweisung verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet. 3.3 Die auftragnehmende Partei gewährleistet, dass sie nur solche Systeme für die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten einsetzt, die dafür ausgelegt sind, den Datenschutz durch eine der Verarbeitungssituation angemessene technische Systemgestaltung zu unterstützen. 3.4 Die auftragnehmende Partei kann es den ihm unterstellten Personen gestatten, die vom AVV erfassten personenbezogenen Daten („Daten“) im Home Office zu verarbeiten, sofern dies aus Gründen des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz bzw. der Belegschaft erforderlich ist und Folgendes sichergestellt wird: • Die unterstellte Person verarbeitet die Daten ausschließlich über vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Geräte (Computer, Laptops, (Mobil-) Telefone) und erstellt keine (physischen oder digitalen) Kopien der Daten. Die auftragnehmende Partei wird die zur Verfügung gestellten Geräte durch angemessene technische Maßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte schützen und, soweit erforderlich, das Verzeichnis technischer und organisatorischer Maßnahmen unter dem AVV entsprechend ergänzen. • Die unterstellte Person gewährt Dritten keinen Zugang zu den oder Einsicht in die ihr zur Verfügung gestellten Geräten oder Daten und verwendet beide ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Zwecke. • Die Daten werden ausschließlich verschlüsselt (z.B. via VPN) zwischen den zur Verfügung gestellten Geräten und den Servern der auftragnehmenden Partei übermittelt. Die unterstellte Person darf keine allgemein zugänglichen/offenen Internet-Anschlüsse verwenden, um auf die Daten zuzugreifen bzw. diese zu verarbeiten. • Sofern die Geräte nicht von der unterstellten Person verwendet werden, sind diese für Dritte unzugänglich aufzubewahren und (nach Möglichkeit) in verschlossenen Schränken, Schubladen o.ä. zu verwahren.
Anforderungen an Personal. Der Auftragnehmer hat alle mit der vertragsgegenständlichen Datenverarbeitung befassten Personen, die keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Anforderungen an Personal. 6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet alle Personen, die mit der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten betraut sind, zur Vertraulichkeit. 6.2 Der Auftragnehmer darf seinen Beschäftigten, die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Auftraggeber beauftragt sind, die Arbeit im Mobile Office erlauben, wenn er die Beschäftigten durch eine Richtlinie zur Einhaltung der allgemeinen Datenschutzvorschriften verpflichtet hat.
Anforderungen an Personal. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der Kundendaten befugten Personen zur Vertraulichkeit ver- pflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Ver- schwiegenheitspflicht unterliegen.
Anforderungen an Personal. 3.1 Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen. 3.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber- Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten; es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
Anforderungen an Personal. 5.1. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertrau- lichkeit verpflichten. 5.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur auf seine Anweisung verarbeiten; es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Der Geschäftspartner kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände- rungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.