Common use of Technische Leistungen Clause in Contracts

Technische Leistungen. Bei hybriden Messen sorgt die Messegesellschaft für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Elektro-, Druckluft- und Telekommunikationsanschlüsse der einzelnen Stände sowie die Kosten der Verbräuche und aller anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptaussteller) gesondert berechnet. Die Messegesellschaft erhebt angemessene Vorschüsse. Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messegesellschaft durch- geführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die der Messegesellschaft auf Anforderung zu benennen sind. Die Messegesellschaft ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet die Messegesellschaft nur gem. § 6 AVBElt, § 18 NAV und § 6 AVBWasserV. Die Messegesellschaft ist berechtigt, jede von ihr geschuldete Leistung, soweit dies nicht in Ansehung der Leistung kraft Natur der Sache ausgeschlossen ist, selbst oder durch einen Nachunternehmer zu erbringen.

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