Common use of Teilabruf Clause in Contracts

Teilabruf. Der Versicherungsnehmer ist auch berechtigt, für einen Teil des Vertrags- guthabens den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten in der Abrufphase (Teilabruftermin) vorzuverlegen. Der Teilabruf ist nur einmal im Kalender- jahr möglich, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Die Höhe der jeweils abgerufenen garantierten jährlichen Teilrente muss bei klassischem Rentenbezug mindestens 360 Euro bzw. bei investmentorientiertem Rentenbezug mindestens 270 Euro betra- gen. • Das Vertragsguthaben für den noch nicht abgerufenen Teil des Ver- sicherungsvertrags muss mindestens 5.000 Euro betragen. Die Erklärung zum Teilabruf muss uns spätestens vier Wochen vor dem Teilabruftermin in Textform zugegangen sein. Bei investmentorientier- tem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthalten. Der dem Vertragsguthaben für den Teilabruf entnommene Betrag wird auf die in Ihrem Versicherungsvertrag vorhandenen Investmentfonds und das Absicherungsguthaben aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich nach Abschnitt J Nummer 4.3, wobei das Absicherungsguthaben bei der Auf- teilung wie ein zusätzlicher Investmentfonds behandelt wird. In Abhängigkeit von dem entnommenen Betrag vermindern sich der ga- rantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente nach an- erkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der garantierte Min- destkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als den Entnahmebe- trag verringern. Das Vertragsguthaben vermindert sich in Höhe des Ent- nahmebetrags. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente werden im Versicherungsschein dokumentiert. Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teil- rente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Für die Teilrente beginnt mit deren Rentenbeginn die Rentenphase. Die für die Rente geltenden Bestimmungen zum Rentenbeginn, zu den ver- einbarten Leistungen in der Rentenphase und zum Ende der Rentenzah- lung gelten für die Teilrente gesondert und entsprechend. Bei Teilabruf erfolgen keine gesonderte Schlusszuweisung und keine gesonderte Zu- teilung von Bewertungsreserven (siehe Abschnitt C Nummern 2.2 bis 2.4). Der noch nicht abgerufene Teil des Versicherungsvertrags verbleibt in der Ansparphase. Der Teilabruf wirkt sich auf die Höhe des zu zahlenden Bei- trags nicht aus. Die Teilrente wird nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Güns- tigerprüfung bei Rentenbeginn) aus dem Entnahmebetrag unter Berück- sichtigung eines Abzugs in Höhe von 60 Euro gebildet. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Teilabruf länger zu zahlen. Daher muss der ga- rantierte Rentenfaktor für die Teilrente aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Teilabruf nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Die Neuermittlung erfolgt mit un- veränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel). Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teilrente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Der Abzug in Höhe von 60 Euro erfolgt zum pauschalen Ausgleich von Ver- waltungskosten, die uns durch den Teilabruf entstehen. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nach- weisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine Verwaltungskos- ten entstanden sind, dann entfällt der Abzug; können Sie nachweisen, dass geringere Verwaltungskosten entstanden sind, dann wird der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. Der Abzug bei Teilabruf ist für Sie wirtschaftlich nachteilig.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Teilabruf. Der Versicherungsnehmer ist auch berechtigt, für einen Teil des Vertrags- guthabens den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten in der Abrufphase (Teilabruftermin) vorzuverlegen. Der Teilabruf von, je nach Vereinbarung gleichbleibenden oder steigenden, lebenslangen monatlichen Rentenleis- tungen ist nur einmal im Kalender- jahr Kalenderjahr möglich, sofern die folgenden Voraussetzungen Vo- raussetzungen erfüllt sind: • Die Höhe der jeweils abgerufenen garantierten jährlichen Teilrente monatlichen Teil- rente muss bei klassischem Rentenbezug mindestens 360 30 Euro bzw. bei investmentorientiertem Rentenbezug mindestens 270 22,50 Euro betra- genbetragen. • Das Vertragsguthaben für den noch nicht abgerufenen Teil des Ver- sicherungsvertrags muss mindestens 5.000 Euro betragen. Die Erklärung zum Teilabruf muss uns spätestens vier Wochen vor dem Teilabruftermin in Textform zugegangen sein. Bei investmentorientier- tem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthalten. Der Teilabruf wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Abschnitt I Num- mer 6 bleiben hiervon unberührt. Der dem Vertragsguthaben für den Teilabruf entnommene Betrag wird auf die in Ihrem Versicherungsvertrag vorhandenen Investmentfonds und das Absicherungsguthaben aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich nach Abschnitt J Nummer 4.3, wobei das Absicherungsguthaben bei der Auf- teilung wie ein zusätzlicher Investmentfonds behandelt wird. In Abhängigkeit von dem entnommenen Betrag vermindern sich der ga- rantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente nach an- erkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der garantierte Min- destkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als den Entnahmebe- trag verringern. Das Vertragsguthaben vermindert und die gegebenenfalls verein- barte Todesfall-Leistung Vertragsguthaben (siehe Nummer 2.9) vermin- dern sich in Höhe des Ent- nahmebetragsEntnahmebetrags. Der garantierte Mindestkapitalwert und Mindestkapital- wert, die garantierte Mindestrente und die Todesfall-Leistung werden im Versicherungsschein dokumentiert. Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teil- rente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Für die Teilrente beginnt mit deren Rentenbeginn die Rentenphase. Die für die Rente geltenden Bestimmungen zum Rentenbeginn, zu den ver- einbarten Leistungen in der Rentenphase und zum Ende der Rentenzah- lung gelten für die Teilrente gesondert und entsprechend. Bei Teilabruf erfolgen keine gesonderte Schlusszuweisung und keine gesonderte Zu- teilung von Bewertungsreserven (siehe Abschnitt C Nummern 2.2 bis 2.4). Der noch nicht abgerufene Teil des Versicherungsvertrags verbleibt in der Ansparphase. Der Teilabruf wirkt sich auf die Höhe des zu zahlenden Bei- trags nicht aus. Die Teilrente wird nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Güns- tigerprüfung bei Rentenbeginn) aus dem Entnahmebetrag unter Berück- sichtigung eines Abzugs in Höhe von 60 Euro gebildet. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Teilabruf länger zu zahlen. Daher muss der ga- rantierte Rentenfaktor für die Teilrente aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Teilabruf nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Die Neuermittlung erfolgt mit un- veränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel). Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teilrente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Der Abzug in Höhe von 60 Euro erfolgt zum pauschalen Ausgleich von Ver- waltungskosten, die uns durch den Teilabruf entstehen. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nach- weisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine Verwaltungskos- ten entstanden sind, dann entfällt der Abzug; können Sie nachweisen, dass geringere Verwaltungskosten entstanden sind, dann wird der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. Der Abzug bei Teilabruf ist für Sie wirtschaftlich nachteilig.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Teilabruf. Der Ist eine Abrufphase vereinbart, ist der Versicherungsnehmer ist auch berechtigt, für einen Teil des Vertrags- guthabens gebildeten Kapitals den Rentenbeginn Ren- tenbeginn bzw. Auszahlungstermin auf jeden einen Monatsersten in der Abrufphase vorzuverlegen (Teilabruftermin) vorzuverlegen). Der Teilabruf ist nur einmal im Kalender- jahr Kalenderjahr und nur dann möglich, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Die Höhe wenn der jeweils abgerufenen garantierten jährlichen Teilrente muss bei klassischem Rentenbezug Entnahmebetrag mindestens 360 1.000 Euro bzw. bei investmentorientiertem Rentenbezug mindestens 270 Euro betra- gen. • Das Vertragsguthaben beträgt und das ge- bildete Kapital für den noch nicht abgerufenen Teil des Ver- sicherungsvertrags Versi- cherunsgvertrags mindestens 3.000 Euro beträgt. Eine jährli- che Teilrente muss mindestens 5.000 120 Euro betragen. Eine Ka- pitalleistung erbringen wir ausschließlich als Geldleistung. Die schriftliche Erklärung zum Teilabruf muss uns spätestens vier Wochen vor dem Teilabruftermin in Textform zugegangen sein. Bei investmentorientier- tem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthalten. Der dem Vertragsguthaben für den Teilabruf gebildeten Kapital entnommene Betrag wird auf die in Ihrem Versicherungsvertrag vorhandenen Investmentfonds und das Absicherungsguthaben Garantieguthaben aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich nach Abschnitt J Nummer 4.33.4, wobei das Absicherungsguthaben Garantiegutha- ben bei der Auf- teilung Aufteilung wie ein zusätzlicher Investmentfonds behandelt wird. In Abhängigkeit von dem entnommenen aus dem Garantieguthaben entnom- menen Betrag vermindern sich der ga- rantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente nach an- erkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der garantierte Min- destkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als den Entnahmebe- trag verringern. Das Vertragsguthaben vermindert sich die Beitragserhaltungsgaran- tie. In Abhängigkeit von dem aus dem Fondsguthaben ent- nommenen Betrag vermindert sich grundsätzlich der Todes- fallschutz. Die verminderte Beitragserhaltungsgarantie und der verminderte Todesfallschutz werden in Höhe des Ent- nahmebetrags. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente werden im einem Nachtrag zum Versicherungsschein dokumentiert. Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teil- rente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Für die Teilrente beginnt mit deren Rentenbeginn die RentenphaseRenten- phase. Die für die Rente geltenden Bestimmungen zum RentenbeginnRen- tenbeginn, zu den ver- einbarten vereinbarten Leistungen in der Rentenphase und zum Ende der Rentenzah- lung Rentenzahlung gelten für die Teilrente gesondert ge- sondert und entsprechend. Bei Teilabruf erfolgen erfolgt keine gesonderte geson- derte Schlusszuweisung und keine gesonderte Zu- teilung von Bewertungsreserven (siehe Abschnitt C Nummern 2.2 bis Nummer 2.4). Der noch nicht abgerufene Teil des Versicherungsvertrags verbleibt ver- bleibt in der Ansparphase. Der Teilabruf wirkt sich auf die Höhe des zu zahlenden Bei- trags Beitrags nicht aus. Die Teilrente wird nach Für den Bestimmungen Teilabruf vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Nummern 2.1 bis 2.3 (Güns- tigerprüfung bei Rentenbeginn) aus dem Entnahmebetrag unter Berück- sichtigung eines Abzugs in Höhe von 60 Euro gebildet. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Teilabruf länger zu zahlen. Daher muss der ga- rantierte Rentenfaktor für die Teilrente aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten ver- sicherten Person bei Teilabruf nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Die Neuermittlung erfolgt mit un- veränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel). Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teilrente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Der erheben wir einen Abzug in Höhe von 60 Euro Euro. Der Abzug ist im Entnahmebetrag enthalten. Er erfolgt zum pauschalen Ausgleich von Ver- waltungskostenVerwaltungskosten, die uns durch den Teilabruf entstehen. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nach- weisennachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine Verwaltungskos- ten Verwaltungs- kosten entstanden sind, dann entfällt der Abzug; können Sie nachweisen, dass geringere Verwaltungskosten entstanden sind, dann wird der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzther- abgesetzt. Der Abzug bei Teilabruf ist für Sie wirtschaftlich nachteilignach- teilig. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person entfällt der Abzug. Eine Kombination von lebenslanger Rentenzahlung und Ka- pitalabfindung ist möglich; Nummer 2.5 gilt entsprechend.

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Samples: Fonds Rente Mit Mindestgarantie

Teilabruf. Der Versicherungsnehmer ist auch berechtigt, für einen Teil des Vertrags- guthabens gebildeten Kapitals des Versicherungsvertrags den Rentenbeginn Ren- tenbeginn auf jeden Monatsersten in der Abrufphase (TeilabrufterminTeilab- ruftermin) vorzuverlegen. Der Teilabruf ist nur einmal im Kalender- jahr Ka- lenderjahr und nur dann möglich, sofern wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Die Höhe der mit dem Teilabruf jeweils abgerufenen garantierten jährlichen abgerufene jährliche Teilrente muss bei klassischem Rentenbezug mindestens 360 120 Euro bzw. bei investmentorientiertem Rentenbezug mindestens 270 Euro betra- gen. • Das Vertragsguthaben beträgt und das gebildete Kapital aus Beiträgen für den noch nicht abgerufenen Teil des Ver- sicherungsvertrags muss Versicherungsvertrags mindestens 5.000 3.000 Euro betragenbeträgt. Die Erklärung zum Teilabruf muss uns spätestens vier Wochen Wo- chen vor dem Teilabruftermin in Textform zugegangen sein. Bei investmentorientier- tem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthaltenDer Teilabruf wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Ab- schnitt I Nummer 6 bleiben hiervon unberührt. Der dem Vertragsguthaben gebildeten Kapital des Versicherungsvertrags für den Teilabruf entnommene Betrag wird auf die in Ihrem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag vorhandenen Investmentfonds und das Absicherungsguthaben aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich nach Abschnitt J Nummer 4.3, wobei das Absicherungsguthaben bei der Auf- teilung wie ein zusätzlicher Investmentfonds behandelt wird. In Abhängigkeit von dem entnommenen Betrag vermindern sich der ga- rantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente nach an- erkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der garantierte Min- destkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als den Entnahmebe- trag verringern. Das Vertragsguthaben vermindert sich in Höhe des Ent- nahmebetrags. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente werden im Versicherungsschein dokumentiert. Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teil- rente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt3.3. Für die Teilrente beginnt mit deren Rentenbeginn die RentenphaseRenten- phase. Die für die Rente geltenden Bestimmungen zum RentenbeginnRen- tenbeginn, zu den ver- einbarten vereinbarten Leistungen in der Rentenphase und zum Ende der Rentenzah- lung Rentenzahlung gelten für die Teilrente gesondert ge- sondert und entsprechend. Bei Teilabruf erfolgen erfolgt keine gesonderte geson- derte Schlusszuweisung und keine gesonderte Zu- teilung von Bewertungsreserven (siehe Abschnitt C Nummern 2.2 bis 2.4Nummer 2.3). Für den Teilabruf ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente (siehe Nummer 2.2) ausgeschlossen. Der noch nicht abgerufene Teil des Versicherungsvertrags verbleibt ver- bleibt in der Ansparphase. Der Teilabruf wirkt sich auf die Höhe des zu zahlenden Bei- trags Beitrags nicht aus. Die Teilrente wird nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Güns- tigerprüfung bei Rentenbeginn) aus dem Entnahmebetrag unter Berück- sichtigung eines Abzugs in Höhe von 60 Euro gebildet. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Teilabruf länger zu zahlen. Daher muss der ga- rantierte Rentenfaktor für die Teilrente aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Teilabruf nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Die Neuermittlung erfolgt mit un- veränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel). Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teilrente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Der Abzug in Höhe von 60 Euro erfolgt zum pauschalen Ausgleich von Ver- waltungskosten, die uns durch den Teilabruf entstehen. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nach- weisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine Verwaltungskos- ten entstanden sind, dann entfällt der Abzug; können Sie nachweisen, dass geringere Verwaltungskosten entstanden sind, dann wird der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. Der Abzug bei Teilabruf ist für Sie wirtschaftlich nachteilig.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung

Teilabruf. Der Versicherungsnehmer ist auch berechtigt, für einen Teil des Vertrags- guthabens den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten in der Abrufphase (Teilabruftermin) vorzuverlegen. Der Teilabruf von, je nach Vereinbarung gleichbleibenden oder steigenden, lebenslangen monatlichen Rentenleis- tungen ist nur einmal im Kalender- jahr Kalenderjahr möglich, sofern die folgenden Voraussetzungen Vo- raussetzungen erfüllt sind: • Die Höhe der jeweils abgerufenen garantierten jährlichen Teilrente monatlichen Teil- rente muss bei klassischem Rentenbezug mindestens 360 10 Euro bzw. bei investmentorientiertem Rentenbezug mindestens 270 7,50 Euro betra- genbetragen. • Das Vertragsguthaben für den noch nicht abgerufenen Teil des Ver- sicherungsvertrags muss mindestens 5.000 3.000 Euro betragen. Die Erklärung zum Teilabruf muss uns spätestens vier Wochen vor dem Teilabruftermin in Textform zugegangen sein. Bei investmentorientier- tem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthalten. Der Teilabruf wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Abschnitt I Num- mer 6 bleiben hiervon unberührt. Der dem Vertragsguthaben für den Teilabruf entnommene Betrag wird auf die in Ihrem Versicherungsvertrag vorhandenen Investmentfonds und das Absicherungsguthaben aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich nach Abschnitt J Nummer 4.3, wobei das Absicherungsguthaben bei der Auf- teilung wie ein zusätzlicher Investmentfonds behandelt wird. In Abhängigkeit von dem entnommenen Betrag vermindern sich der ga- rantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente nach an- erkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der garantierte Min- destkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als den Entnahmebe- trag verringern. Das Vertragsguthaben vermindert und die gegebenenfalls verein- barte Todesfall-Leistung Vertragsguthaben (siehe Nummer 2.9) vermin- dern sich in Höhe des Ent- nahmebetragsEntnahmebetrags. Der garantierte Mindestkapitalwert und Mindestkapital- wert, die garantierte Mindestrente und die Todesfall-Leistung werden im Versicherungsschein dokumentiert. Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teil- rente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Für die Teilrente beginnt mit deren Rentenbeginn die Rentenphase. Die für die Rente geltenden Bestimmungen zum Rentenbeginn, zu den ver- einbarten Leistungen in der Rentenphase und zum Ende der Rentenzah- lung gelten für die Teilrente gesondert und entsprechend. Bei Teilabruf erfolgen keine gesonderte Schlusszuweisung und keine gesonderte Zu- teilung von Bewertungsreserven (siehe Abschnitt C Nummern 2.2 bis 2.4). Der noch nicht abgerufene Teil des Versicherungsvertrags verbleibt in der Ansparphase. Der Teilabruf wirkt sich auf die Höhe des zu zahlenden Bei- trags nicht aus. Die Teilrente wird nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Güns- tigerprüfung bei Rentenbeginn) aus dem Entnahmebetrag unter Berück- sichtigung eines Abzugs in Höhe von 60 Euro gebildet. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Teilabruf länger zu zahlen. Daher muss der ga- rantierte Rentenfaktor für die Teilrente aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Teilabruf nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Die Neuermittlung erfolgt mit un- veränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel). Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teilrente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Der Abzug in Höhe von 60 Euro erfolgt zum pauschalen Ausgleich von Ver- waltungskosten, die uns durch den Teilabruf entstehen. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nach- weisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine Verwaltungskos- ten entstanden sind, dann entfällt der Abzug; können Sie nachweisen, dass geringere Verwaltungskosten entstanden sind, dann wird der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. Der Abzug bei Teilabruf ist für Sie wirtschaftlich nachteilig.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Teilabruf. Der Versicherungsnehmer ist auch berechtigt, für einen Teil des Vertrags- guthabens Deckungskapitals den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten Monats- ersten in der Abrufphase (Teilabruftermin) vorzuverlegen. Der Teilabruf ist nur einmal im Kalender- jahr möglichKalenderjahr und nur dann mög- lich, sofern wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Die Höhe mit dem Teilabruf jeweils abgerufene jährliche Teilrente mindestens 120 Euro beträgt und das Deckungska- pital ohne das Deckungskapital der jeweils abgerufenen garantierten jährlichen Teilrente muss bei klassischem Rentenbezug mindestens 360 Euro bzw. bei investmentorientiertem Rentenbezug mindestens 270 Euro betra- gen. • Das Vertragsguthaben Bonusrenten für den noch nicht abgerufenen Teil des Ver- sicherungsvertrags muss Versicherungsvertrags mindestens 5.000 3.000 Euro betragenbeträgt. Die Erklärung zum Teilabruf muss uns spätestens vier Wochen Wo- chen vor dem Teilabruftermin in Textform zugegangen sein. Bei investmentorientier- tem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthaltenDer Teilabruf wird kostenfrei durchgeführt. Der dem Vertragsguthaben für den Teilabruf entnommene Betrag wird auf die in Ihrem Versicherungsvertrag vorhandenen Investmentfonds und das Absicherungsguthaben aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich Kosten nach Abschnitt J Ab- schnitt I Nummer 4.3, wobei das Absicherungsguthaben bei der Auf- teilung wie ein zusätzlicher Investmentfonds behandelt wird6 bleiben hiervon unberührt. In Abhängigkeit von dem entnommenen Betrag für die abgerufene Teilrente benö- tigten Entnahmebetrag und dem Teilabruftermin vermindern sich der ga- rantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente Rente und der Todesfallschutz nach an- erkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der garantierte Min- destkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als den Entnahmebe- trag verringern. Das Vertragsguthaben vermindert sich in Höhe des Ent- nahmebetrags. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente werden im Versicherungsschein dokumentiert. Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teil- rente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Für die Teilrente beginnt mit deren Rentenbeginn die RentenphaseRenten- phase. Die für die Rente geltenden Bestimmungen zum RentenbeginnRen- tenbeginn, zu den ver- einbarten vereinbarten Leistungen in der Rentenphase Renten- phase und zum Ende der Rentenzah- lung Rentenzahlung gelten für die Teilrente Teil- rente gesondert und entsprechend. Bei Teilabruf erfolgen erfolgt keine gesonderte Zuweisung eines Schlussüberschussanteils, keine gesonderte Schlusszuweisung und keine gesonderte Zu- teilung Zutei- lung von Bewertungsreserven (siehe Abschnitt C Nummern 2.2 2.5 bis 2.42.7). Die Rechnungsgrundlagen gelten für die Teilrente un- verändert. Für den Teilabruf ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente (siehe Nummer 2.1) ausgeschlossen. Der noch nicht abgerufene Teil des Versicherungsvertrags verbleibt ver- bleibt in der Ansparphase. Der Teilabruf wirkt sich auf die Höhe des zu zahlenden Bei- trags Beitrags nicht aus. Die Teilrente wird nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Güns- tigerprüfung bei Rentenbeginn) aus dem Entnahmebetrag unter Berück- sichtigung eines Abzugs in Höhe von 60 Euro gebildet. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Teilabruf länger zu zahlen. Daher muss der ga- rantierte Rentenfaktor für die Teilrente aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Teilabruf nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Die Neuermittlung erfolgt mit un- veränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel). Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teilrente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Der Abzug in Höhe von 60 Euro erfolgt zum pauschalen Ausgleich von Ver- waltungskosten, die uns durch den Teilabruf entstehen. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nach- weisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine Verwaltungskos- ten entstanden sind, dann entfällt der Abzug; können Sie nachweisen, dass geringere Verwaltungskosten entstanden sind, dann wird der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. Der Abzug bei Teilabruf ist für Sie wirtschaftlich nachteilig.

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Samples: Tarif BRC

Teilabruf. Der Versicherungsnehmer ist auch berechtigt, für einen Teil des Vertrags- guthabens Vertragsguthabens den Rentenbeginn auf jeden Monatsersten Monats- ersten in der Abrufphase (Teilabruftermin) vorzuverlegen. Der Teilabruf ist nur einmal im Kalender- jahr möglichKalenderjahr und nur dann mög- lich, sofern wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Die Höhe der mit dem Teilabruf jeweils abgerufenen garantierten jährlichen abgerufene jährliche Teilrente muss bei klassischem Rentenbezug mindestens 360 120 Euro bzw. bei investmentorientiertem Rentenbezug mindestens 270 Euro betra- gen. • Das Vertragsguthaben beträgt und das Vertragsgut- haben für den noch nicht abgerufenen Teil des Ver- sicherungsvertrags muss Versicherungs- vertrags mindestens 5.000 3.000 Euro betragenbeträgt. Die Erklärung zum Teilabruf muss uns spätestens vier Wochen Wo- chen vor dem Teilabruftermin in Textform zugegangen sein. Bei investmentorientier- tem Rentenbezug muss die Erklärung auch die Fondsauswahl enthalten. Der dem Vertragsguthaben für den Teilabruf entnommene Betrag Be- trag wird auf die in Ihrem Versicherungsvertrag vorhandenen Investmentfonds und das Absicherungsguthaben aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich nach Abschnitt J Nummer 4.3, wobei das Absicherungsguthaben bei der Auf- teilung wie ein zusätzlicher Investmentfonds behandelt wird3.3. In Abhängigkeit von dem entnommenen aus dem Fondsguthaben entnom- menen Betrag vermindern vermindert sich grundsätzlich der ga- rantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente nach an- erkannten Regeln der VersicherungsmathematikTodesfall- schutz. Der garantierte Min- destkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als den Entnahmebe- trag verringern. Das Vertragsguthaben vermindert sich in Höhe des Ent- nahmebetrags. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente werden verminderte Todesfallschutz wird im Versicherungsschein Versiche- rungsschein dokumentiert. Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teil- rente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 statt. Für die Teilrente beginnt mit deren Rentenbeginn die RentenphaseRenten- phase. Die für die Rente geltenden Bestimmungen zum RentenbeginnRen- tenbeginn, zu den ver- einbarten vereinbarten Leistungen in der Rentenphase und zum Ende der Rentenzah- lung Rentenzahlung gelten für die Teilrente gesondert ge- sondert und entsprechend. Bei Teilabruf erfolgen erfolgt keine gesonderte geson- derte Schlusszuweisung und keine gesonderte Zu- teilung von Bewertungsreserven (siehe Abschnitt C Nummern 2.2 bis 2.4Nummer 2.2). Der noch nicht abgerufene Teil des Versicherungsvertrags verbleibt ver- bleibt in der Ansparphase. Der Teilabruf wirkt sich auf die Höhe des zu zahlenden Bei- trags Beitrags nicht aus. Die Teilrente wird nach den Bestimmungen der Nummern 2.1 bis 2.3 (Güns- tigerprüfung bei Rentenbeginn) aus dem Entnahmebetrag unter Berück- sichtigung Berücksich- tigung eines Abzugs in Höhe von 60 Euro gebildet. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Teilabruf länger zu zahlen. Daher muss der ga- rantierte Rentenfaktor für die Teilrente aufgrund des niedrigeren Alters der versicherten Person bei Teilabruf nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik neu ermittelt werden. Die Neuermittlung erfolgt mit un- veränderten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel). Da der Teilabruftermin vom Garantietermin abweicht, findet für die Teilrente keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Nummer 2.4 stattVersicherungsmathematik gebildet. Der Abzug in Höhe von 60 Euro erfolgt er- folgt zum pauschalen Ausgleich von Ver- waltungskostenVerwaltungskosten, die uns durch den Teilabruf entstehen. Auf Ihr Verlangen hin müssen müs- sen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nach- weisennachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine Verwaltungskos- ten Verwaltungskosten entstanden sind, dann entfällt der Abzug; können Sie nachweisen, dass geringere Verwaltungskosten entstanden sind, dann wird der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. Der Abzug bei Teilabruf ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nach Vollendung des 60. Lebensjah- res der versicherten Person entfällt der Abzug. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei Teilabruf länger zu zahlen. Daher muss der garantierte Rentenfaktor für die Teilrente aufgrund des niedrigeren Alters bei Teilabruf – mit unveränderten Rechnungsgrundlagen – nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu ermittelt werden. Ergibt sich zum Teilabruftermin für die Teilrente ein höherer Rentenfaktor aus den bei uns für dann neu abzuschließende vergleichbare sofort beginnende Rentenversicherungen gel- tenden Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbe- tafel), wenden wir diesen für die Berechnung der garantierten Rente der Teilrente an.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung