Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kontoinhaber gemäß Ab- schnitt II Nummer 1 Absatz 1 und für öffentliche Verwaltungen Währungskonten in US-Dollar auf Guthabenbasis. Währungskonten können ferner - auch in anderen ausländischen Wäh- rungen (Abschnitt I Nummer 26 Absatz 1) - als Deckungskonten für Bürgschaften, Garantien und Akkreditive eingerichtet werden. (2) Kreditinstituten mit Filialen werden Währungskonten allein für ihre Zentrale oder ihre Kopfstellen errichtet. Die Filialen können zur Verfügung über das Konto der Zentrale oder der Kopfstelle ermächtigt werden.
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Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kontoinhaber gemäß Ab- schnitt II Nummer 1 Absatz 1 Kreditinstitute und für öffentliche öffent- liche Verwaltungen Währungskonten in US-Dollar auf Guthabenbasis. Währungskonten können ferner - – auch in anderen ausländischen Wäh- rungen Währungen (Abschnitt I Nummer Abschn. I. Nr. 26 Absatz (1)) - – als Deckungskonten für Bürgschaften, Garantien und Akkreditive eingerichtet werden.
(2) Kreditinstituten mit Filialen werden Währungskonten allein für ihre Zentrale oder ihre Kopfstellen errichtet. Die Filialen können zur Verfügung über das Konto der Zentrale oder der Kopfstelle ermächtigt werden.
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Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kontoinhaber gemäß Ab- schnitt II Nummer 1 Absatz 1 und für öffentliche Verwaltungen Währungskonten in US-Dollar auf Guthabenbasis. Währungskonten können ferner - – auch in anderen ausländischen Wäh- rungen Währungen (Abschnitt I Nummer 26 Absatz 1) - – als Deckungskonten für Bürgschaften, Garantien und Akkreditive eingerichtet werden.
(2) Kreditinstituten mit Filialen werden Währungskonten allein für ihre Zentrale oder ihre Kopfstellen errichtet. Die Filialen können zur Verfügung über das Konto der Zentrale oder der Kopfstelle ermächtigt werden.
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