Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kontoinhaber gemäß Ab- schnitt II Nummer 1 Absatz 1 und für öffentliche Verwaltungen Währungskonten in US-Dollar auf Guthabenbasis. Währungskonten können ferner - auch in anderen ausländischen Wäh- rungen (Abschnitt I Nummer 26 Absatz 1) - als Deckungskonten für Bürgschaften, Garantien und Akkreditive eingerichtet werden.
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Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kontoinhaber gemäß Ab- schnitt II Nummer 1 Absatz 1 Kreditinstitute und für öffentliche öffent- liche Verwaltungen Währungskonten in US-Dollar auf Guthabenbasis. Währungskonten können ferner - – auch in anderen ausländischen Wäh- rungen Währungen (Abschnitt I Nummer Abschn. I. Nr. 26 Absatz (1)) - – als Deckungskonten für Bürgschaften, Garantien und Akkreditive eingerichtet werden.
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Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kontoinhaber gemäß Ab- schnitt II Nummer 1 Absatz 1 und für öffentliche Verwaltungen Währungskonten in US-Dollar auf Guthabenbasis. Währungskonten können ferner - – auch in anderen ausländischen Wäh- rungen Währungen (Abschnitt I Nummer 26 Absatz 1) - – als Deckungskonten für Bürgschaften, Garantien und Akkreditive eingerichtet werden.
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