Common use of Teilnehmerkreis Clause in Contracts

Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt Girokonten, über die ein direkter Zugang zu ihren Zahlungsverkehrs- verfahren Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) und Hausbankverfahren (HBV) be- steht, nur für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG. (2) Darüber hinaus führt sie sonstige Girokonten für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, öffentliche Verwaltungen sowie in Ausnahmefällen auch für Wirtschaftsunternehmen und Private. Für diese Girokontoinhaber wickelt sie im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen und der besonderen Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kon- toführendes Kreditinstitut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt Girokonten, über die ein direkter Zugang zu ihren Zahlungsverkehrs- verfahren Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) und Hausbankverfahren (HBV) be- steht, nur für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG. (2) Darüber hinaus führt sie sonstige Girokonten für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, öffentliche Verwaltungen sowie in Ausnahmefällen auch für Wirtschaftsunternehmen und Private. Für diese Girokontoinhaber wickelt sie im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen und der besonderen Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kon- toführendes Kreditinstitut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teilnehmerkreis. (1) Die Bank führt Girokonten, über die ein direkter Zugang zu ihren Zahlungsverkehrs- verfahren Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) und Hausbankverfahren (HBV) be- stehtbesteht, nur für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG. (2) Darüber hinaus führt sie sonstige Girokonten für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, öffentliche Verwaltungen sowie in Ausnahmefällen auch für Wirtschaftsunternehmen und Private. Für diese Girokontoinhaber wickelt sie im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kon- toführendes kontoführendes Kreditinstitut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen