Thailand Musterklauseln

Thailand. Thailändische Entwickler – Lieferung von lizenzierten und nutzerdefinierten Anwendungen an Endkunden und Kunden des App-Vertriebs in Thailand
Thailand. Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID- Vorschriften generell möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass bis zu 30 Tage visumsfrei einreisen. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Xxxx 2023 dürfen Reisende für bis zu 45 Tage visumsfrei einreisen. Der creme- farbige Notpass wird akzeptiert. Das Einreisen ist seit 2016 auf maximal 2 visumfreie Einreisen pro Kalenderjahr begrenzt worden. Danach wird ein Visum benötigt oder es muss über den Flughafen eingereist werden. Allein oder nur mit einem Sorge- berechtigten reisende Minderjährige benötigen eine ins Englische übersetzte Einverständniserklärung, eine Geburts- urkunde und Passkopien der Sorgeberechtigten. Ausreichende Geldmittel sowie die Absicht zur Rückreise sind nachzuweisen. Bei Einreise aus einem Gelbfieber-Infektionsgebiet ist eine Gelb- fieber-Impfung vorgeschrieben.
Thailand. Einreisen sind unter Einhaltung der geltenden COVID­Vorschriften generell möglich. Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit ihrem bei Einreise noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass bis zu 30 Tage visumsfrei einreisen. Der creme­ farbige Notpass wird akzeptiert. Eine Visumspflicht besteht nur, wenn sich die Rück­ oder Weiterreise nicht nachweisen lässt. Von der Verwendung gestohlener oder verlorener und wiedergefundener Reisedokumente wird abgeraten, auch wenn die Anzeige bei der zuständigen Behörde bereits widerrufen wurde, da Probleme an der Grenze bis zur Einreiseverweigerung nicht ausgeschlossen werden können. Auf den „Besonderen Hinweis für Minderjährige“ (siehe „Allgemeine Hinweise“) wird vorsorglich hingewiesen.
Thailand. Für jede Gesponserte Veranstaltung, die in Thailand stattfindet: (a) Der AWS-Vertragspartner ist Amazon Web Services (Thailand) Limited. (b) Für die Zwecke des Abschnitts 7.7(b) lautet die Adresse für Benachrichtigungen an AWS: Bangkok, CRC Tower - All Seasons Place, 36/F CRC Tower, All Seasons Place, 00/0 Xxxxxxxx Xxxx, Xxxxxxx, Xxxxxxxxx, Xxxxxxx.
Thailand. Einreise und Aufenthalt Schweizerische Staatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen kein Touristenvisum für Thailand. Für die Einreise wird ein gültiger Reisepass, dessen verbleibende Gültigkeitsdauer bei Einreise mindestens sechs Monate betragen muss, ein Rück- oder Weiterreiseticket sowie ein Nachweis über ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt, benötigt. Achtung: • Bei Einreise auf dem Landweg erhalten Sie nur eine Einreisegenehmigung für max. 15 Tage. • Ausländer müssen in Thailand ihren Reisepass immer auf sich tragen. Es besteht Ausweispflicht. • Vergehen gegen die thailändischen Einreisebestimmungen werden streng geahndet. In gewissen Fällen kann ein illegaler Aufenthalt (sog. overstay) eine Ausschaffung bzw. Wiedereinreisesperre nach sich ziehen. Halten Sie sich deshalb strikt an Aufenthaltszweck und -dauer, die im Visum oder Einreiseformular eingetragen sind. Schweizerische Staatsangehörige, die sich länger als 30 Tage in Thailand aufhalten wollen, benötigen zur Einreise ein Visum, welches bei der zuständigen thailändischen Vertretung in der Schweiz beantragt werden muss. Es gibt folgende Visa-Kategorien: • Transit Visa (TS; S; O und C) • Tourist Visa (TR und MT) • Non-Immigrant Visa (F; B; IM; IB; ED; M; R; RS; EX und O) • Diplomatic Visa / Official Visa • Courtesy Visa Erwerbstätigkeit Non-Immigrant Visa der Kategorie NI (F; B; IM; IB; ED; M; R; RS; EX und O) können erteilt werden, wenn die Einreise nicht zu touristischen Zwecken erfolgt. Sie berechtigen zu einem Aufenthalt von max. 90 Tagen. Um in Thailand arbeiten zu dürfen, müssen Ausländer im Besitze einer gültigen Arbeitsbewilligung (Work Permit) sein. Diese wird vom Arbeitsamt allerdings nur dann bewilligt, wenn der Ausländer über eine in Thailand gefragte Qualifikation verfügt. Zudem muss der zukünftige Arbeitgeber gegenüber der Einwanderungsbehörde nachweisen, dass für die Stelle kein thailändischer Kandidat zur Verfügung steht. Es ist schwierig, einen entsprechenden Job zu bekommen – auch sind die Verdienstmöglichkeiten oft gering. Ausländer, die brutto CHF 4‘500.00 und mehr verdienen, sind eher die Ausnahme. CHF 2‘000.00 gilt schon als sehr gutes Einkommen. Selbst Thailänder mit einer qualifizierten Ausbildung verdienen oft nicht mehr als CHF 600.00 pro Monat. Eine thailändische Firma muss für jeden Ausländer, der in der Firma arbeiten will, mindestens 4 Thailänder beschäftigen. Darüber hinaus muss sie pro Ausländer mindestens ein registriertes Kapital von THB 2 ...
Thailand. Mit Vorbehalten in bezug auf die im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Über- einkommens von 191025 und in Artikel 5 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehene Altersgrenze, soweit es die thailändischen Staatsangehörigen betrifft.
Thailand. BANKING CORP LIMITED, BANG- KOK MALI (WAEMU) STANDARD CHARTERED BANK CÔTE D'IVOIRE SA MALTA CLEARSTREAM BANKING SA HONG KONG AND SHANGHAI TOGO STANDARD CHARTERED BANK CÔTE D'IVOIRE SA TUNESIEN UNION INTERNATIONALE DES BANQUES (SGSS) MAURITIUS BANKING CORP LIMITED, PORT- LOUIS TÜRKEI TEB SECURITIES SERVICES UGANDA STANDARD CHARTERED BANK MEXIKO BANCO NACIONAL DE MEXICO (CITIBANAMEX) MAROKKO BANQUE MAROCAINE POUR LE VEREINIGTE ARABI- SCHE UGANDA LIMITED HSBC BANK MIDDLE EAST LTD. ADX COMMERCE ET L'INDUSTRIE NAMIBIA STANDARD BANK OF NAMIBIA LIM- EMIRATE HSBC BANK MIDDLE EAST LTD. NDL NIEDERLANDE BNP PARIBAS SECURITIES SER- VEREINIGTES KÖ- NIGREICH BNP PARIBAS SECURITIES SER- VICES S.C.A. VICES S.C.A. NEUSEELAND BNP PARIBAS SECURITIES SER- VICES S.C.A. NIGER STANDARD CHARTERED BANK CÔTE D'IVOIRE SA NIGERIA STANBIC IBTC BANK NORWEGEN NORDEA BANK AB (publ) OMAN HSBC BANK OMAN SAOG PAKISTAN CITIBANK N.A. KARACHI BNP PARIBAS SECURITIES SER- URUGUAY BANCO ITAU URUGUAY S.A. USA BNP PARIBAS NEW YORK BRANCH VIETNAM HSBC BANK (VIETNAM) LTD ZAMBIA STANDARD CHARTERED BANK PLC Gemäß Abschnitt V, Absatz 5 des Verwahrstellenrund- schreibens der BaFin ist die Verwahrstelle dazu verpflich- tet, bei der Auswahl von Unterverwahrern sicherzustellen, dass der Unterverwahrer nicht zugleich Portfoliomanager für das betreffende Sondervermögen ist.
Thailand. Dieser Prospekt wurde nicht von der Börsenaufsicht geprüft, die daher keine Verantwortung für seinen Inhalt übernimmt. In Thailand wird kein öffentliches Angebot für den Verkauf der Anteile unterbreitet; dieser Prospekt ist ausschließlich zur Lektüre durch den Adressaten bestimmt und darf nicht der allgemeinen Öffentlichkeit weitergegeben, bereitgestellt oder gezeigt werden.

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  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Organe der Genossenschaft 13 Organe der Genossenschaft A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be- treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Zuständiges Gericht 33.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 33.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 33.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.