Common use of Todesfallkapital Clause in Contracts

Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan. 3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge: ▇. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht, c. die Kinder, d. die Eltern oder die Geschwister. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.

Appears in 2 contracts

Sources: Vorsorgereglement, Vorsorgereglement

Todesfallkapital. 116.1 Bei Anspruch auf ein Todesfallkapital wird das vorhande- ne Sparkapital gemäss Ziffer 9 nach Vorliegen der Todesfallmel- dung zum nächstmöglichen Termin desinvestiert. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner Die Auszah- lung erfolgt, sobald alle erforderlichen Dokumente eingereicht sind. 16.2 Anspruchsberechtigt sind im Todesfall vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 2. Stirbt Rücktritts- alter und vor der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan. 3. Anspruchsberechtigt sind Pensionierung unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolgefol- gende hinterbliebene Personen: ▇. a) Ehegatte, bei dessen Fehlen b) natürliche Personen, die von der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. versicherten Person in er- heblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat oder die im Zeit- punkt des Todes eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden istgemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, sofern sie keine Partnerrente bezieht,bei deren Fehlen c. c) die Kinder, d. die Eltern oder die Geschwister. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden Kinder beziehungsweise Pflege- und Stiefkinder der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und bverstorbenen Person, bei deren Fehlen inner- halb die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister, bei deren Fehlen d) die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Ge- meinwesens 16.3 Personen nach Ziffer 16.2 lit. b) sind nur anspruchsberech- tigt, wenn sie von der Personenkreise c versicherten Person oder dem Bezüger einer Invaliden- oder Teilinvalidenrente der Stiftung zu Lebzei- ten schriftlich gemeldet worden sind. Die versicherte Person und dder Bezüger einer Invaliden- oder Teilinvalidenrente können die Reihenfolge der begünstigten Personen nach Ziffer 16.2 lit. c) ändern oder die begünstigten Personen nach lit. c) ganz oder teilweise zusammenfassen. Im Weiteren können sie vor dem Rücktrittsalter zuhanden der Geschäftsstelle schriftlich festle- gen, welche von mehreren Personen innerhalb einer anspruchs- berechtigten Gruppe zu begünstigen sind und mit welchen Teilbeträgen Teil- beträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Ohne eine solche Erklärung muss erfolgt die Aufteilung des Todesfallkapi- tals zu gleichen Teilen. 16.4 Falls im Todesfall einer aktiven oder invaliden versicherten Person kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartner- rente gemäss Ziffer 15 besteht, entspricht das Todesfallkapital gemäss Ziffer 16.2 lit. a) bis c) dem vorhandenen Sparkapital ge- mäss Ziffer 9. a) Positive Differenz aus: – Vorhandenes Sparkapital gemäss Ziffer 9; – Abzüglich des Barwerts einer durch den Tod ausgelösten Ehegatten- oder Lebenspartnerrente gemäss Ziffer 15 – Abzüglich des Betrages gemäss lit. b); b) Zuzüglich der Pensionskasse positiven Differenz: – Aller seit Eintritt in die Stiftung persönlich geleisteter Ein- käufe gemäss Ziffer 11.3 zuzüglich Wiedereinkäufen nach Teilung der Austrittsleistung infolge Ehescheidung. Keine Berücksichtigung finden Einkäufe vor einer späteren Ba- rauszahlung der Austrittsleistung der Stiftung oder bei Übertragung eines Teils der Austrittsleistung an eine Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung; – abzüglich aller infolge Vorbezugs oder Pfandverwertung ausbezahlter resp. rückbezahlter Beträge während der Ver- sicherungszeit in der Stiftung; – abzüglich der infolge Ehescheidung an den geschiedenen Ehegatten übertragener Austrittsleistungen während der Versicherungszeit in der Stiftung; – abzüglich von Kapitalbezügen bei teilweiser vorzeitiger Pensionierung gemäss Ziffer 12.2 während der Versiche- rungszeit in der Stiftung; – zuzüglich persönlich geleisteter Einkäufe bei einer Vorsor- geeinrichtung vor Eintritt in die Stiftung, sofern diese der Stiftung von der früheren Vorsorgeeinrichtung oder der versicherten Person zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehenschriftlich angezeigt und dokumentiert worden sind, maximal aber im Umfang der in die Stiftung eingebrachten Eintrittsleistungen. Das Todesfallkapital nach lit. a) und b) ist in jedem Fall auf das effektive Sparkapital limitiert. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufenc) Zuzüglich eines gemäss Vorsorgeplan separat zusätzlich ver- sicherten Todesfallkapitals. 716.5 Für anspruchsberechtigte Personen nach Ziffer 16.2 lit. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse d) entspricht das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen aufTodesfallkapital 50% der Austrittsleistung. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf 16.6 Während dem Aufschub der Pensionierung entspricht das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem vorhandenen Sparkapital gemäss Ziffer 9 abzüglich des Barwerts aller durch den Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalausgelösten Renten- leistungen.

Appears in 1 contract

Sources: Rahmenreglement

Todesfallkapital. 1. 1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungender Pensionierung, wird ein To- desfallkapital Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 22 Folgende Personen sind – vorbehältlich Art. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht35 Abs. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan. 3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge3 – anspruchsberechtigt: ▇. a) der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,Ehegatte b. b) beim Fehlen eines Ehegatten nach Buchstabe a) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a) und b) die Kinder des Verstorbenen, die Geschwister oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht, c. die Kinder, d. die Eltern oder die GeschwisterEltern. 4. d) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a), b) und c) die übrigen gesetzlichen Erben. 3 Allfällige begünstigte Personen gemäss Absatz 3Abs. 2 Buchstabe b) müssen der Ves- ka Pensionskasse vor Eintritt des versicherten Ereignisses schriftlich mitgeteilt worden sein. Fehlt diese Mitteilung, fällt gibt es keine begünstigten Personen ge- mäss Abs. 2 Buchstabe b). Ohne schriftliche Mitteilung geht das Kapital Todesfallkapi- tal an die Pensionskasse. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und bKinder, bei deren Fehlen inner- halb an die Geschwister und bei deren Fehlen an die Eltern der Personenkreise c verstorbenen Person. 4 Das Todesfallkapital entspricht a) für Begünstigte gemäss Abs. 2 Buchstaben a), b) und c) dem beim Tode vor- handenen Altersguthaben abzüglich der zur Finanzierung der Leistungen ge- mäss Art. 30, Art. 31a und Art. 32 erforderlichen Mittel. Bei Rentenleistungen wird bei der Bestimmung der zur Finanzierung erforderlichen Mittel auf den versicherungstechnisch ermittelten Barwert der Rente abgestellt. b) für Begünstigte gemäss Abs. 2 Buchstabe d) 50 Prozent des beim Tode vor- handenen Altersguthabens. Sind mehrere Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, mit welchen Teilbeträgen dann wird das Todes- fallkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt. 5 Sind keine bezugsberechtigten Personen gemäss Abs. 2 dieses Artikels vor- handen, so wird kein Todesfallkapital ausbezahlt. Ebenfalls kein Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten 2 Buchstabe b) besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalWitwenrente aus beruflicher Vorsorge bezieht.

Appears in 1 contract

Sources: Pension Fund Regulations

Todesfallkapital. 1. 32.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner eine versicherte Person vor dem Bezug von Altersleistungender Pensionierung, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis so kommt das zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um vorhandene Alterskapital zur Auszahlung. Anspruch auf das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan. 3. Anspruchsberechtigt sind haben unabhängig vom Erbrecht in nach folgender ReihenfolgeKaskadenordnung: a) Die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehegatten und Waisen. b) Beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a): Natürliche Perso- nen, die von der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Diese Personen sind nur anspruchsberechtigt, oder wenn sie der Stiftung schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Stiftung vorliegen. c) Beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a) und b): Die Kinder der verstorbenen Person, welche die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente beziehtVoraussetzung nach lit. a) nicht erfüllen, c. die Kinder, d. d) Beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a–c: die Eltern oder die Geschwister. 4e) Beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. Fehlen a–d: Die übrigen ge- setzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang von 50% des vorhandenen Altersguthabens. 32.2 Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Ziffer 32.1. lit. b) besteht, wenn die begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital Person eine Ehegatten- oder Lebenspartner- rente aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht. 32.3 Die versicherte Person kann die in Ziffer 32.1 vorgegebenen Be- günstigungsgruppen lit. a) bis c) jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an die PensionskasseStiftung zusammenfassen. Die Erklärung muss zu Lebzeiten der ver- sicherten Person bei der Stiftung vorliegen. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner 32.4 Die versicherte Person kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegendie An- sprüche der Begünstigten innerhalb einer Kaskade (lit. a–e) näher bezeich- nen. Eine entsprechende Erklärung ist bei der Stiftung zu deponieren. Liegt keine derartige Erklärung vor, welche Personen so erfolgt die Aufteilung generell zu gleichen Teilen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb bezugsberechtigten Gruppe. Personen ausserhalb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch in diesem Artikel umschriebenen Gruppen können nicht begünstigt werden. 32.5 Ansprüche auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital sind innerhalb von drei vier Monaten nach dem Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der versicherten Person bei der Pensionskasse stellen Stiftung geltend zu machen. 32.6 Das unverzinste Todesfallkapital wird erst nach definitiver Klärung der Anspruchsberechtigung, frühestens aber vier Monate nach dem Tod, zur Zahlung fällig. 32.7 Das Todesfallkapital entspricht dem per Ende des Todesmonats vorhandenen Altersguthaben, abzüglich des Barwerts der ausgerichteten Hinterlassenenleistungen. Die von der versicherten Person in die Stiftung einbezahlten Einkäufe gemäss Ziffer 56 und die notwendigen Nachweise erbringen57 ohne Zins werden bei der Barwertberechnung nicht berücksichtigt, sofern sie nicht in Abhängigkeit mit den Risikoleistungen stehen. Andernfalls entfällt Diese werden unter Berücksichtigung der während der Versicherungszeit bei Loyalis getätigten WEF-Vorbezüge, Scheidungsauszahlungen sowie Teilpensionierungen als separates Todesfall- kapital ausbezahlt. 32.8 Im Leistungsplan kann ein zusätzliches Todesfallkapital vorgesehen sein. Der Anspruch auf ein zusätzliches Todesfallkapital besteht ausschliess- lich für begünstigte Personen der Gruppen a bis c. Persönliche Beitragsein- käufe zählen nicht zum zusätzlichen Todesfallkapital. Die Begünstigungs- reglung gemäss Ziffer 32.1 bzw. bei eingereichter geänderter Begünstigung nach 32.3. gelten auch für das Todesfall- kapitalzusätzliche Todesfallkapital.

Appears in 1 contract

Sources: Rahmenreglement

Todesfallkapital. 1. Stirbt eine versicherte Person oder ein Versicherter Invalidenrentenbezüger vor der Pensionierung und wird das vorhandene Alters- kapital nicht oder Invalidenrentner vor dem Bezug nicht vollständig zur Finanzierung von AltersleistungenHinterlassenenrenten nach Art. 6.2 und 6.3 verwendet, wird ein To- desfallkapital Todesfallkapital fällig. Das Zudem kann der Arbeitgeber im Vorsorgeplan für aktiv versicherte Personen ein zusätzliches Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüchevorsehen. Die Bestimmungen nach Abs. 2 – 8 hiernach gelten in diesem Fall sinngemäss. 2. Stirbt der Versicherte Wurden persönliche Einkäufe für die vorzeitige Pensionierung oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalterdie AHV-Überbrückungsrente geleistet, wird ein zu- sätzliches das dar- aus resultierende Alterskapital, unter Berücksichtigung einer allfälligen Verminderung infolge von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung, Auszahlungen infolge Ehescheidung oder teilweisen vorzeitigen Bezügen der Altersleistungen, als zusätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplanausgerichtet. 3. Anspruchsberechtigt sind Die Hinterlassenen der verstorbenen versicherten Person haben, unabhängig vom Erbrecht Erbrecht, Anspruch auf ein Todesfall- kapital in folgender ReihenfolgeRangordnung: ▇. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,a. Ehegatte, bei dessen Fehlen b. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten 5 Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt geführt hat oder die im Zeitpunkt des Todes für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer ge- meinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden istgemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, sofern sie keine Partnerrente bezieht,bei deren Fehlen c. die Kinder,Kinder bzw. Pflege- und Stiefkinder der verstorbenen Person, bei deren Fehlen d. die Eltern oder Eltern, bei deren Fehlen e. die Geschwister, bei deren Fehlen f. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge ohne Zinsen. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3Keinen Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen, fällt das Kapital an die Pensionskasseeine Ehepartnerrente oder eine Lebenspartnerrente aus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen sowie geschiedene Ehepartner. 5. Der Versicherte Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens 6 Monate nach dem Tod der versicherten Person schrift- lich geltend machen. Fehlen Begünstigte nach dieser Bestimmung oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegenwird innerhalb von 6 Monaten kein Anspruch geltend gemacht, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf verfällt das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehenan das Vorsorgewerk. 6. Der Versicherte Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung die Rangordnung der Begünstigten innerhalb der Begünstigten- kategorien (Bst. b bis f) ändern und/oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten der Form der letztwilligen Verfügung widerrufengleichen Begünstigtenkategorien zu unterschiedlichen Teilen bestimmen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises Die Mitteilung muss zu gleichen Teilen aufLebzeiten der versicherten Person eingereicht werden. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod Die Höhe des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalTodesfallkapitals ist im Vorsorgeplan definiert.

Appears in 1 contract

Sources: Vorsorgereglement

Todesfallkapital. 1. Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor der Pensionie- rung stirbt. Stirbt eine versicherte Person, deren Versicherung gemäss Art. 12 Ziff. 2 über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus weitergeführt wurde, entsteht kein Anspruch auf ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fälligTodesfallkapital. 2. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum im Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthabenvorhandenen Al- tersguthaben, reduziert um das Deckungskapital abzüglich allfälliger Rentenansprüche. 2Barwerte für Rentenleistungen an den Partner gemäss Art. Stirbt 22 und an den geschiedenen Partner gemäss Art. 23 sowie abzüglich der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen RücktrittsalterKapitalabfindungen gemäss Art. 22 Ziff. 4, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsiehtZiff. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan8. 3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge: ▇Auf das Todesfallkapital haben die nachstehenden Hinterlassenen Anspruch: Gruppe a: der Ehegatte oder eingetragene Partner und die waisenrentenberech- tigten Kinder der verstorbenen Person Gruppe b: der Konkubinatspartner gemäss Art. der überlebende Ehepartner bzw22, Ziff. der eingetragene Partner, b. 2 oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder muss Gruppe c: die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht, c. die Kinder, d. übrigen Kinder Gruppe d: die Eltern oder Gruppe e: die GeschwisterGeschwister Personen gemäss lit. b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Asga von der versicherten Person schriftlich, mittels einer Begünstigungserklärung gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Asga vorliegen. Sind keine Anspruchsberechtigten der Gruppen a bis e vorhanden, so besteht für die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ein An- spruch auf die Hälfte des Todesfallkapitals zu gleichen Teilen. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3Sind anspruchsberechtigte Hinterlassene der einen Gruppe vorhanden, fällt so schliessen sie diejenigen der folgenden Gruppe vom Bezug des Todesfallkapitals aus. Bei mehreren Hinterlassenen derselben Gruppe wird das Kapital an Todesfallkapital in- nerhalb der Gruppe gleichmässig auf die PensionskasseAnspruchsberechtigten verteilt. Vorbe- halten ist Ziff. 5. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner Um den Vorsorgezweck aufgrund der individuellen Verhältnisse besser zu be- rücksichtigen, kann für höchstens eine versicherte Person die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen anteilsmässige Aufteilung auf die Anspruchsberechtigten innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise jeweiligen Gruppen a und bbis e individuell be- stimmen. Sie kann die Gruppe a den anderen Gruppen hintenanstellen oder mit ihnen kombinieren. Sie kann zudem die Reihenfolge der Gruppen c bis e ändern. Vorausgesetzt ist, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital habendass die Asga vor dem Todesfall im Besitz einer entsprechen- den schriftlichen Begünstigungserklärung ist. Die Erklärung muss Begünstigungserklärung kann von der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten versicherten Person jederzeit schriftlich oder Invaliden- rentners zugehentestamentarisch widerrufen werden. Ein Anspruch nach Erbrecht besteht nicht. Die Leistungen fallen den Anspruchs- berechtigten auch dann zu, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann Die Geltendmachung von Leistungen und deren Nachweis obliegen dem An- spruchssteller. Bleibt ein Nachweis aus, so ist die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte Asga nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb Ablauf von drei Monaten nach 6 Mona- ten ab dem Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und versicherten Person berechtigt, die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalAuszahlung an die ihr be- kannten Begünstigten vorzunehmen.

Appears in 1 contract

Sources: Kassenreglement

Todesfallkapital. 1. 1 Stirbt ein aktiver Versicherter vor Vollendung des 65. Altersjahres oder Invalidenrentner ein Bezüger einer Alters- oder Invalidenren- te vor dem Bezug von AltersleistungenVollendung des 65. Altersjahres, so wird den Anspruchsberechtigten ein To- desfallkapital fällig. Todesfallkapital ausbezahlt. 2 Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum beträgt 200 % der im Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthabenversicherten Invalidenrente bzw. 200 % der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Bestand die Altersrente aus einer Grund-Altersrente und einer Zusatz-Alters- rente, reduziert so entspricht das Todesfallkapital 200 % der Grund-Altersrente. 3 Das Todesfallkapital wird bei einem aktiven Versicherten und einem Bezüger einer Invalidenrente erhöht um die per 1. April 2004 ins Altersguthaben übertragenen Sparguthaben der Incentive/Bonus-Versicherung und der Schicht- versicherung per 31. ▇▇▇▇ 2004, samt Zinsen, um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprücheper 1. Januar 2018 ins Altersguthaben übertragene Kapital- guthaben, samt Zinsen, sowie um die seit dem 1. April 2004 eingebrachten zusätzlichen Einkaufssummen ins Alterskonto gemäss Art. 9 Abs. 5, samt Zinsen. Die Erhöhung wird vermindert um allenfalls bereits ausgerichtete Leistungen der Pensionskasse. 2. Stirbt 4 Hat der Versicherte oder Invalidenrentner beim vorzeitigen Altersrücktritt eine Überbrückungsrente gemäss Art. 11 Abs. 4 beansprucht und stirbt er vor dem ordentlichen RücktrittsalterVollendung des 65. Altersjahres, so wird ein zu- sätzliches das Todesfallkapital fällig, sofern dies gemäss Abs. 2 erhöht um den nicht verbrauchten Teil der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der VorsorgeplanÜberbrückungsrente. 3. Anspruchsberechtigt 5 Folgende Personen sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolgeanspruchsberechtigt: a) der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben b) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. a) die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person, die welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbro- chen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente beziehtWitwenrente der 2. Säule (Art. 20a Abs. 2 BVG), c. c) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a) und b) die übrigen Kinder, d. , bei deren Fehlen die Eltern oder bei deren Fehlen die GeschwisterGeschwister des Verstorbenen, d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a), b) und c) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang von der Hälfte des Todesfallkapitals. Personen gemäss lit. b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse vom Versicherten bzw. Bezüger einer Invalidenrente schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bzw. Bezügers einer Invalidenrente bei der Pensionskasse vorliegen. 46 Der Versicherte bzw. Fehlen begünstigte Bezüger einer Invalidenrente kann die in Abs. 5 vorgegebenen Begünstigtengruppen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse in folgendem Ausmasse verändern:‌‌ a) Falls Personen gemäss Absatz 3Abs. 5 lit. b) existieren, fällt darf der Versicherte bzw. Bezüger einer Invalidenrente die begünstigten Personen gemäss Abs. 5 lit. a) und b) zusammenfassen. b) Falls keine Personen gemäss Abs. 5 lit. b) existieren, darf der Versicherte bzw. Bezüger einer Invalidenrente die begünstigten Personen gemäss Abs. 5 lit. a) und c) unabhängig von der Reihenfolge in Abs. 5 lit. c) zusammen- fassen. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bzw. Bezügers einer Invalidenrente bei der Pensionskasse vor- liegen. 7 Der Versicherte bzw. Bezüger einer Invalidenrente kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die Ansprüche der begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe (Abs. 5 und 6) beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten bzw. Bezügers einer Invalidenrente vorliegt, steht das Kapital Todesfallkapital allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bzw. Bezügers einer Invalidenrente bei der Pensionskasse vorliegen. 8 Wird das Todesfallkapital niemandem zugesprochen, so verfällt es an die Pensionskasse. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.

Appears in 1 contract

Sources: Pensionskasse Reglement

Todesfallkapital. 1. 1 Stirbt ein Versicherter Versicherter, ohne dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 32 oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen33 entsteht, wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein To- desfallkapital fällig. Todesfallkapital ausbezahlt, 2 Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthabenwird folgenden Personen, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan. 3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht Erbrecht, in folgender Reihenfolgeder unten aufgeführten Reihenfolge ausbezahlt: ▇. der überlebende Ehepartner a. dem überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragene Partner,dem eingetragenen Partner und den Kindern des verstorbenen Versicherten, die Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 35 haben, bei deren Fehlen; b. die der Person, die vom Versicherten vor seinem Tode in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod nachweisbar ununterbrochen, unverheiratet, im gleichen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) zusammengelebt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 35 haben. c. beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a bis b: den übrigen Kindern des verstorbenen Versicherten, welche die Kinder,Voraussetzungen auf eine Waisenrente gemäss Art. 29 nicht erfüllen, den Eltern oder den Geschwistern. d. beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a bis c: die Eltern oder die Geschwisterübrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. In diesem Fall wird das Todesfallkapital gemäss Abs. 6 zur Hälfte ausgerichtet. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen 3 Keinen Anspruch auf das Todesfallkapital habenhaben begünstigte Personen gemäss Abs. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten 2 lit. b, wenn die begünstigte Person eine Ehegatten- oder Invaliden- rentners zugehenLebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht. 6. 4 Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in innerhalb der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7einzelnen Gruppen gemäss Abs. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals2 festlegen, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises wer zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den welchem Teil Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Dabei schliesst das Vorhandensein einer vorgenannten Person die nachfolgende Person von der Berechtigung aus. Liegt keine Willenserklärung des Versicherten gegenüber der Pensionskasse vor, so wird das Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten gemäss vorstehender Reihenfolge zu gleichen Teilen ausgerichtet. 5 Die Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 haben innerhalb von drei Monaten dreier Monate nach dem Tod des Versicherten schriftlich einen Antrag auf die Ausrichtung des Todesfallkapitals einzureichen, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch. Sie haben ebenfalls den Nachweis zu erbringen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. 6 Das Todesfallkapital beim Tod eines Versicherten entspricht 100 % des vorhandenen Sparguthabens, vermindert um die versicherungstechnischen Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 34 und Art. 35, berechnet anhand der Grundlagen der Pensionskasse. 7 Die durch den Versicherten während seiner Zugehörigkeit zur Pensionskasse geleisteten Einkäufe werden in jedem Fall als Todesfallkapital ausbezahlt; vorbehalten bleibt eine allfällige Verminderung infolge von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung, Auszahlungen infolge Ehescheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei teilweisen vorzeitigen Bezügen der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalAltersleistungen.

Appears in 1 contract

Sources: Vorsorgereglement

Todesfallkapital. 11 Beim Tod von Aktiv-Versicherten richtet die Pensionskasse auf Antrag an die An- spruchsberechtigten ein Todesfallkapital aus. Stirbt ein Versicherter Anspruchsberechtigt sind: a) der überlebende Ehegatte, der nach Art. 45 Abs. 1 dieses Reglements renten- berechtigt wird; b) die Lebenspartnerin oder Invalidenrentner vor dem Bezug der Lebenspartner, welche nach Art. 50 dieses Reglements rentenberechtigt werden oder kumulativ die Bedingungen von AltersleistungenArt. 50 Abs. 1 lit. a - lit. d erfüllen; c) beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. a und lit. b natürliche Personen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem die von der versicherten Person bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsiehtwährend mindestens fünf Jahren ununterbrochen massgeblich unterstützt wurden. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt versicherte Person muss der Vorsorgeplan.Pensionskasse zu Lebzeiten die begünstigten Personen schriftlich auf dem Formular «Begünstigte Personen» gemeldet haben; 3d) beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge: ▇. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. a - c die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht, c. die Kinder, d. die Eltern oder die Geschwister. 4e) beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an a - d die PensionskasseKinder der verstorbenen Person. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die 2 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht der Hälfte des Todesfallkapitals im Todeszeitpunkt vorhan- denen Altersguthabens vermindert um den Barwert allfälliger Renten gemäss Art. 45 und Art. 50 dieses Reglements und vermindert um eine allfällige Abfindung ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegenArt. 45 Abs. 2, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten die aufgrund des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehenTodesfalls auszurichten sind. 6. 3 Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt Antrag auf eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von Leistung ist spätestens drei Monaten Monate nach dem Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der verstor- benen Mitglieds einzureichen. 4 Besteht kein Anspruch auf das Todesfall- kapital.eine Rentenleistung oder auf ein Todesfallkapital gemäss Abs. 1, so richtet die Pensionskasse ein Sterbegeld von CHF 5’000.- aus. > H Indexzulagen

Appears in 1 contract

Sources: Vorsorgereglement

Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan. 3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge: ▇. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht, c. die Kinder, d. die Eltern oder die Geschwister. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners Invalidenrent- ners zugehen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.

Appears in 1 contract

Sources: Vorsorgereglement

Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor dem Bezug von Altersleistungender Pensionie- rung stirbt und die Asga keine Leistungen gemäss Art. 22 auszurichten hat. Davon ausgenommen ist im Todesfall der versicherten Person eine Kapitalabfindung nach Art. 22, wird ein To- desfallkapital fälligZiff. 4. 2. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum im Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthabenvorhandenen Al- tersguthaben, reduziert um das Deckungskapital abzüglich allfälliger Rentenansprüche. 2Barwerte für Rentenleistungen an den geschie- denen Partner gemäss Art. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan23. 3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge: ▇. Auf das Todesfallkapital haben die nachstehenden Hinterlassenen Anspruch: Gruppe a: die waisenrentenberechtigten Kinder der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. verstorbenen Person Gruppe b: die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder muss Gruppe c: die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht, c. die Kinder, d. übrigen Kinder Gruppe d: die Eltern oder Gruppe e: die GeschwisterGeschwister Personen gemäss lit. b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Asga von der versicherten Person schriftlich, mittels einer Begünstigungserklärung gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Asga vorliegen. Sind keine Anspruchsberechtigten der Gruppen a bis e vorhanden, so besteht für die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ein An- spruch auf die Hälfte des Todesfallkapitals zu gleichen Teilen. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3Sind anspruchsberechtigte Hinterlassene der einen Gruppe vorhanden, fällt so schliessen sie diejenigen der folgenden Gruppe vom Bezug des Todesfallkapitals aus. Bei mehreren Hinterlassenen derselben Gruppe wird das Kapital an Todesfallkapital in- nerhalb der Gruppe gleichmässig auf die PensionskasseAnspruchsberechtigten verteilt. Vorbe- halten ist Ziff. 5. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner Um den Vorsorgezweck aufgrund der individuellen Verhältnisse besser zu be- rücksichtigen, kann für höchstens eine versicherte Person die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen anteilsmässige Aufteilung auf die Anspruchsberechtigten innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise jeweiligen Gruppen a und bbis e individuell be- stimmen. Sie kann zudem die Reihenfolge der Gruppen c bis e ändern. Vorausge- setzt ist, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital habendass die Asga vor dem Todesfall im Besitz einer entsprechenden schriftli- chen Begünstigungserklärung ist. Die Erklärung muss Begünstigungserklärung kann von der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten versi- cherten Person jederzeit schriftlich oder Invaliden- rentners zugehentestamentarisch widerrufen werden. Ein Anspruch nach Erbrecht besteht nicht. Die Leistungen fallen den Anspruchs- berechtigten auch dann zu, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann Die Geltendmachung von Leistungen und deren Nachweis obliegen dem An- spruchssteller. Bleibt ein Nachweis aus, so ist die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte Asga nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb Ablauf von drei Monaten nach 6 Mona- ten ab dem Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und versicherten Person berechtigt, die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalAuszahlung an die ihr be- kannten Begünstigten vorzunehmen.

Appears in 1 contract

Sources: Kassenreglement