Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
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Todesfallkapital. 1. 32.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner eine versicherte Person vor dem Bezug von Altersleistungender Pensionierung, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis so kommt das zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um vorhandene Alterskapital zur Auszahlung. Anspruch auf das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.Todesfallkapital haben unabhängig vom Erbrecht nach folgender Kaskadenordnung:
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Todesfallkapital. 1. Stirbt eine versicherte Person oder ein Versicherter Invalidenrentenbezüger vor der Pensionierung und wird das vorhandene Alters- kapital nicht oder Invalidenrentner vor dem Bezug nicht vollständig zur Finanzierung von AltersleistungenHinterlassenenrenten nach Art. 6.2 und 6.3 verwendet, wird ein To- desfallkapital Todesfallkapital fällig. Das Zudem kann der Arbeitgeber im Vorsorgeplan für aktiv versicherte Personen ein zusätzliches Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüchevorsehen. Die Bestimmungen nach Abs. 2 – 8 hiernach gelten in diesem Fall sinngemäss.
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Todesfallkapital. 1. 1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungender Pensionierung, wird ein To- desfallkapital Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
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