Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan. 3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge: x. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht, c. die Kinder, d. die Eltern oder die Geschwister. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.
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Samples: Vorsorgereglement, Vorsorgereglement
Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor dem Bezug von Altersleistungender Pensionie- rung stirbt und die Asga keine Leistungen gemäss Art. 22 auszurichten hat. Davon ausgenommen ist im Todesfall der versicherten Person eine Kapitalabfindung nach Art. 22, wird ein To- desfallkapital fälligZiff. 4.
2. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum im Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthabenvorhandenen Al- tersguthaben, reduziert um das Deckungskapital abzüglich allfälliger Rentenansprüche.
2Barwerte für Rentenleistungen an den geschie- denen Partner gemäss Art. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan23.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge:
x. Auf das Todesfallkapital haben die nachstehenden Hinterlassenen Anspruch: Gruppe a: die waisenrentenberechtigten Kinder der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,
b. verstorbenen Person Gruppe b: die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder muss Gruppe c: die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,
c. die Kinder,
d. übrigen Kinder Gruppe d: die Eltern oder Gruppe e: die GeschwisterGeschwister Personen gemäss lit. b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Asga von der versicherten Person schriftlich, mittels einer Begünstigungserklärung gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Asga vorliegen. Sind keine Anspruchsberechtigten der Gruppen a bis e vorhanden, so besteht für die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ein An- spruch auf die Hälfte des Todesfallkapitals zu gleichen Teilen.
4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3Sind anspruchsberechtigte Hinterlassene der einen Gruppe vorhanden, fällt so schliessen sie diejenigen der folgenden Gruppe vom Bezug des Todesfallkapitals aus. Bei mehreren Hinterlassenen derselben Gruppe wird das Kapital an Todesfallkapital in- nerhalb der Gruppe gleichmässig auf die PensionskasseAnspruchsberechtigten verteilt. Vorbe- halten ist Ziff. 5.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner Um den Vorsorgezweck aufgrund der individuellen Verhältnisse besser zu be- rücksichtigen, kann für höchstens eine versicherte Person die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen anteilsmässige Aufteilung auf die Anspruchsberechtigten innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise jeweiligen Gruppen a und bbis e individuell be- stimmen. Sie kann zudem die Reihenfolge der Gruppen c bis e ändern. Vorausge- setzt ist, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital habendass die Asga vor dem Todesfall im Besitz einer entsprechenden schriftli- chen Begünstigungserklärung ist. Die Erklärung muss Begünstigungserklärung kann von der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten versi- cherten Person jederzeit schriftlich oder Invaliden- rentners zugehentestamentarisch widerrufen werden. Ein Anspruch nach Erbrecht besteht nicht. Die Leistungen fallen den Anspruchs- berechtigten auch dann zu, wenn sie die Erbschaft ausschlagen.
6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann Die Geltendmachung von Leistungen und deren Nachweis obliegen dem An- spruchssteller. Bleibt ein Nachweis aus, so ist die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte Asga nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb Ablauf von drei Monaten nach 6 Mona- ten ab dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und versicherten Person berechtigt, die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalAuszahlung an die ihr be- kannten Begünstigten vorzunehmen.
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Samples: Kassenreglement
Todesfallkapital. 1. 32.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner eine versicherte Person vor dem Bezug von Altersleistungender Pensionierung, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis so kommt das zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um vorhandene Alterskapital zur Auszahlung. Anspruch auf das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind haben unabhängig vom Erbrecht in nach folgender ReihenfolgeKaskadenordnung:
x. a) Die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehegatten und Waisen.
b) Beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a): Natürliche Perso- nen, die von der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,
b. verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Diese Personen sind nur anspruchsberechtigt, oder wenn sie der Stiftung schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Stiftung vorliegen.
c) Beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a) und b): Die Kinder der verstorbenen Person, welche die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente beziehtVoraussetzung nach lit. a) nicht erfüllen,
c. die Kinder,
d. d) Beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a–c: die Eltern oder die Geschwister.
4e) Beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. Fehlen a–d: Die übrigen ge- setzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang von 50% des vorhandenen Altersguthabens.
32.2 Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Ziffer 32.1. lit. b) besteht, wenn die begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital Person eine Ehegatten- oder Lebenspartner- rente aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht.
32.3 Die versicherte Person kann die in Ziffer 32.1 vorgegebenen Be- günstigungsgruppen lit. a) bis c) jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an die PensionskasseStiftung zusammenfassen. Die Erklärung muss zu Lebzeiten der ver- sicherten Person bei der Stiftung vorliegen.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner 32.4 Die versicherte Person kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegendie An- sprüche der Begünstigten innerhalb einer Kaskade (lit. a–e) näher bezeich- nen. Eine entsprechende Erklärung ist bei der Stiftung zu deponieren. Liegt keine derartige Erklärung vor, welche Personen so erfolgt die Aufteilung generell zu gleichen Teilen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb bezugsberechtigten Gruppe. Personen ausserhalb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch in diesem Artikel umschriebenen Gruppen können nicht begünstigt werden.
32.5 Ansprüche auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen.
6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital sind innerhalb von drei vier Monaten nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx der versicherten Person bei der Pensionskasse stellen Stiftung geltend zu machen.
32.6 Das unverzinste Todesfallkapital wird erst nach definitiver Klärung der Anspruchsberechtigung, frühestens aber vier Monate nach dem Tod, zur Zahlung fällig.
32.7 Das Todesfallkapital entspricht dem per Ende des Todesmonats vorhandenen Altersguthaben, abzüglich des Barwerts der ausgerichteten Hinterlassenenleistungen. Die von der versicherten Person in die Stiftung einbezahlten Einkäufe gemäss Ziffer 56 und die notwendigen Nachweise erbringen57 ohne Zins werden bei der Barwertberechnung nicht berücksichtigt, sofern sie nicht in Abhängigkeit mit den Risikoleistungen stehen. Andernfalls entfällt Diese werden unter Berücksichtigung der während der Versicherungszeit bei Loyalis getätigten WEF-Vorbezüge, Scheidungsauszahlungen sowie Teilpensionierungen als separates Todesfall- kapital ausbezahlt.
32.8 Im Leistungsplan kann ein zusätzliches Todesfallkapital vorgesehen sein. Der Anspruch auf ein zusätzliches Todesfallkapital besteht ausschliess- lich für begünstigte Personen der Gruppen a bis c. Persönliche Beitragsein- käufe zählen nicht zum zusätzlichen Todesfallkapital. Die Begünstigungs- reglung gemäss Ziffer 32.1 bzw. bei eingereichter geänderter Begünstigung nach 32.3. gelten auch für das Todesfall- kapitalzusätzliche Todesfallkapital.
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Samples: Rahmenreglement
Todesfallkapital. 1. 1 Stirbt ein Versicherter Versicherter, ohne dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 32 oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen33 entsteht, wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein To- desfallkapital fällig. Todesfallkapital ausbezahlt,
2 Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthabenwird folgenden Personen, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht Erbrecht, in folgender Reihenfolgeder unten aufgeführten Reihenfolge ausbezahlt:
x. der überlebende Ehepartner a. dem überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragene Partner,dem eingetragenen Partner und den Kindern des verstorbenen Versicherten, die Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 35 haben, bei deren Fehlen;
b. die der Person, die vom Versicherten vor seinem Tode in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod nachweisbar ununterbrochen, unverheiratet, im gleichen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) zusammengelebt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 35 haben.
c. beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a bis b: den übrigen Kindern des verstorbenen Versicherten, welche die Kinder,Voraussetzungen auf eine Waisenrente gemäss Art. 29 nicht erfüllen, den Eltern oder den Geschwistern.
d. beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a bis c: die Eltern oder die Geschwisterübrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. In diesem Fall wird das Todesfallkapital gemäss Abs. 6 zur Hälfte ausgerichtet.
4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen 3 Keinen Anspruch auf das Todesfallkapital habenhaben begünstigte Personen gemäss Abs. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten 2 lit. b, wenn die begünstigte Person eine Ehegatten- oder Invaliden- rentners zugehenLebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht.
6. 4 Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in innerhalb der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7einzelnen Gruppen gemäss Abs. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals2 festlegen, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises wer zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den welchem Teil Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Dabei schliesst das Vorhandensein einer vorgenannten Person die nachfolgende Person von der Berechtigung aus. Liegt keine Willenserklärung des Versicherten gegenüber der Pensionskasse vor, so wird das Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten gemäss vorstehender Reihenfolge zu gleichen Teilen ausgerichtet.
5 Die Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 haben innerhalb von drei Monaten dreier Monate nach dem Tod des Versicherten schriftlich einen Antrag auf die Ausrichtung des Todesfallkapitals einzureichen, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch. Sie haben ebenfalls den Nachweis zu erbringen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
6 Das Todesfallkapital beim Tod eines Versicherten entspricht 100 % des vorhandenen Sparguthabens, vermindert um die versicherungstechnischen Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 34 und Art. 35, berechnet anhand der Grundlagen der Pensionskasse.
7 Die durch den Versicherten während seiner Zugehörigkeit zur Pensionskasse geleisteten Einkäufe werden in jedem Fall als Todesfallkapital ausbezahlt; vorbehalten bleibt eine allfällige Verminderung infolge von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung, Auszahlungen infolge Ehescheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei teilweisen vorzeitigen Bezügen der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalAltersleistungen.
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Samples: Vorsorgereglement
Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge:
x. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,
b. die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,
c. die Kinder,
d. die Eltern oder die Geschwister.
4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners Invalidenrent- ners zugehen.
6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.
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Samples: Vorsorgereglement
Todesfallkapital. 11 Beim Tod einer aktiven versicherten Person richtet die Stiftung ein Todesfallkapital aus. Stirbt ein Versicherter Beim Tod einer invaliden oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. pensionierten versicherten Person besteht kein Anspruch auf das Todesfallkapital.
2 Das Todesfallkapital entspricht setzt sich aus folgenden drei Elementen zusammen:
a. dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger RentenansprücheStandard-Todesfallkapital;
b. einem allfälligen Zusatz-Todesfallkapital (gemäss Vorsorgeplan);
c. einem allfälligen Rückgewähr-Todesfallkapital (gemäss persönlichen Einkäufen).
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, 3 Das Todesfallkapital wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind – unabhängig vom Erbrecht in – den Hinterlassenen nach folgender Reihenfolge:Rangordnung ausge- richtet (vorbehalten bleibt eine schriftliche Begünstigtenerklärung nach Abs. 4):
x. der überlebende Ehepartner bzwa. dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner gemäss Art. der eingetragene Partner,31; bei dessen Fehlen
b. den unterstützungsberechtigten Kindern und Pflegekindern, die Personeinen Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 33 haben; bei deren Fehlen
c. den natürlichen Personen, die vom Versicherten in den letzten 24 Monaten in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder den natürlichen Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden istmüssen; bei deren Fehlen
d. den Kindern der verstorbenen versicherten Person, sofern sie keine Partnerrente bezieht,diese nicht schon unter Bst. b fallen; bei deren Fehlen
c. e. den Eltern; bei deren Fehlen den Geschwistern
4 Die versicherte Person kann die Kinder,in Abs. 3 vorgegebene Rangfolge der Bezugsberechtigten wie folgt ändern:
d. die Eltern oder die Geschwister.
4. Fehlen begünstigte a. existieren Personen gemäss Absatz 3Abs. 3 Bst. c, fällt das Kapital an darf die Pensionskasse.versicherte Person die Personen gemäss Bst. b und Bst. c zusammenfassen;
5b. existieren keine Personen gemäss Abs. Der Versicherte oder Invalidenrentner 3 Bst. c, darf die versicherte Person die Personen gemäss Bst. b und Bst. d zusammenfassen Die versicherte Person kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb einer bezugsberechtigten Gruppe zu begünsti- gen sind, und deren Anteile individuell mit dem entsprechenden Formular der anspruchsberechtigten Personenkreise a Stiftung zu Lebzeiten schriftlich mel- den. Massgebend ist dabei die letzte der Stiftung eingereichte Mitteilung.
5 Bei Fehlen einer Bezeichnung durch die versicherte Person erfolgt die Zuteilung gemäss der reglementarischen Rangordnung. Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt zu gleichen Tei- len.
6 Das Standard-Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben im Basisplan, abzüglich der persönli- chen Einkäufe ohne Zinsen und babzüglich des Barwerts allfälliger weiterer Hinterlassenenleistungen nach Art. 29 bis Art. 33.
7 Das Zusatz-Todesfallkapital entspricht dem Betrag gemäss Vorsorgeplan.
8 Das Rückgewähr-Todesfallkapital entspricht der Summe persönlicher Einlagen (Einkäufe) der versicherten Person im Sinne von Art. 19 ohne Zinsen; sofern eine Auszahlung bei Ehescheidung oder ein WEF-Vorbezug erfolgte, bei deren Fehlen inner- halb wird die Summe persönlicher Einlagen (Einkäufe) der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen versicherten Person entsprechend gekürzt.
9 Mit der Auszahlung des Todesfallkapitals erlischt jeglicher Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss weitere Leistungen der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehenStiftung.
6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.
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Samples: Leistungsreglement
Todesfallkapital. 1. 1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungender Pensionierung, wird ein To- desfallkapital Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
22 Folgende Personen sind – vorbehältlich Art. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht35 Abs. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge3 – anspruchsberechtigt:
x. a) der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,Ehegatte
b. b) beim Fehlen eines Ehegatten nach Buchstabe a) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a) und b) die Kinder des Verstorbenen, die Geschwister oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,
c. die Kinder,
d. die Eltern oder die GeschwisterEltern.
4. d) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a), b) und c) die übrigen gesetzlichen Erben.
3 Allfällige begünstigte Personen gemäss Absatz 3Abs. 2 Buchstabe b) müssen der Ves- ka Pensionskasse vor Eintritt des versicherten Ereignisses schriftlich mitgeteilt worden sein. Fehlt diese Mitteilung, fällt gibt es keine begünstigten Personen ge- mäss Abs. 2 Buchstabe b). Ohne schriftliche Mitteilung geht das Kapital Todesfallkapi- tal an die Pensionskasse.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und bKinder, bei deren Fehlen inner- halb an die Geschwister und bei deren Fehlen an die Eltern der Personenkreise c verstorbenen Person.
4 Das Todesfallkapital entspricht
a) für Begünstigte gemäss Abs. 2 Buchstaben a), b) und c) dem beim Tode vor- handenen Altersguthaben abzüglich der zur Finanzierung der Leistungen ge- mäss Art. 30, Art. 31a und Art. 32 erforderlichen Mittel. Bei Rentenleistungen wird bei der Bestimmung der zur Finanzierung erforderlichen Mittel auf den versicherungstechnisch ermittelten Barwert der Rente abgestellt.
b) für Begünstigte gemäss Abs. 2 Buchstabe d) 50 Prozent des beim Tode vor- handenen Altersguthabens. Sind mehrere Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, mit welchen Teilbeträgen dann wird das Todes- fallkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt.
5 Sind keine bezugsberechtigten Personen gemäss Abs. 2 dieses Artikels vor- handen, so wird kein Todesfallkapital ausbezahlt. Ebenfalls kein Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen.
6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten 2 Buchstabe b) besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalWitwenrente aus beruflicher Vorsorge bezieht.
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Samples: Pension Fund Regulations
Todesfallkapital. 11 Beim Tod von Aktiv-Versicherten richtet die Pensionskasse auf Antrag an die An- spruchsberechtigten ein Todesfallkapital aus. Stirbt ein Versicherter Anspruchsberechtigt sind:
a) der überlebende Ehegatte, der nach Art. 45 Abs. 1 dieses Reglements renten- berechtigt wird;
b) die Lebenspartnerin oder Invalidenrentner vor dem Bezug der Lebenspartner, welche nach Art. 50 dieses Reglements rentenberechtigt werden oder kumulativ die Bedingungen von AltersleistungenArt. 50 Abs. 1 lit. a - lit. d erfüllen;
c) beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. a und lit. b natürliche Personen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem die von der versicherten Person bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsiehtwährend mindestens fünf Jahren ununterbrochen massgeblich unterstützt wurden. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt versicherte Person muss der Vorsorgeplan.Pensionskasse zu Lebzeiten die begünstigten Personen schriftlich auf dem Formular «Begünstigte Personen» gemeldet haben;
3d) beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge:
x. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,
b. a - c die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,
c. die Kinder,
d. die Eltern oder die Geschwister.
4e) beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an a - d die PensionskasseKinder der verstorbenen Person.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die 2 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht der Hälfte des Todesfallkapitals im Todeszeitpunkt vorhan- denen Altersguthabens vermindert um den Barwert allfälliger Renten gemäss Art. 45 und Art. 50 dieses Reglements und vermindert um eine allfällige Abfindung ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegenArt. 45 Abs. 2, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten die aufgrund des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehenTodesfalls auszurichten sind.
6. 3 Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt Antrag auf eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von Leistung ist spätestens drei Monaten Monate nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der verstor- benen Mitglieds einzureichen.
4 Besteht kein Anspruch auf das Todesfall- kapital.eine Rentenleistung oder auf ein Todesfallkapital gemäss Abs. 1, so richtet die Pensionskasse ein Sterbegeld von CHF 5’000.- aus. > H Indexzulagen
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Samples: Vorsorgereglement
Todesfallkapital. 1. 15.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von AltersleistungenInvalidenrentner, wird ein To- desfallkapital Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten AltersguthabenAnspruch darauf haben die Hinterbliebenen, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht Erbrecht, nach folgender Rangordnung und in folgender Reihenfolgefolgendem Umfang:
x. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in vollem Umfang; bei deren Fehlen
b. die Personb) Lebenspartner (gemäss Ziffer 13.1) oder Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom verstorbenen Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich vor seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden istsind, sofern sie keine Partnerrente bezieht,in vollem Umfang; bei deren Fehlen
c. die c) übrige Kinder,
d. die , Eltern oder die Geschwister.Geschwister in vollem Umfang; bei deren Fehlen
4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3d) übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, fällt das Kapital an die Pensionskasse.unter Ausschluss des Gemeinwesens
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 15.2 Die Versicherten können zuhanden der Pensionskasse Stiftung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a a) und b, bei deren Fehlen inner- halb ) der Personenkreise c und d, mit bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffer 15.1 zu welchen Teilbeträgen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die schriftliche Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehender Stiftung eingereicht werden. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Tei- len.
615.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das Sparkapi- tal im Todesfall nicht weiter geäufnet wird, dem Sparkapital gemäss Ziffer 6 (vermindert um die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung [inkl. Der der erzielten Anlagerendite der vom Versicherten gewählten An- lagestrategie], abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen, unter Berücksich- tigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Eheschei- dungen), im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Für Versicherte oder Invalidenrentner kann und Invalidenrentner, bei welchen das vorhandene Sparkonto im Todesfall gemäss Ziffer 12.5 weiter geäufnet wird, entspricht die Erklärung jederzeit schriftlich oder Höhe des Todesfallkapitals 100% des versicherten Lohns. Dieses wird auch bei Bezug der Hinterlassenenleistungen in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufenKapitalform nach Ziffer 12.6 zusätzlich ausbezahlt.
715.4 Die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung (inkl. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über der erzielten Anlagerendite der vom Versicher- ten gewählten Anlagestrategie), abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehescheidungen) wird an die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 als zusätzliches Todes- fallkapital zu gleichen Teilen aufZiffer 15.3 ausbezahlt.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.
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Samples: Hitachi Group Ergänzungsversicherung
Todesfallkapital. 1. Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor der Pensionie- rung stirbt. Stirbt eine versicherte Person, deren Versicherung gemäss Art. 12 Ziff. 2 über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus weitergeführt wurde, entsteht kein Anspruch auf ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fälligTodesfallkapital.
2. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum im Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthabenvorhandenen Al- tersguthaben, reduziert um das Deckungskapital abzüglich allfälliger Rentenansprüche.
2Barwerte für Rentenleistungen an den Partner gemäss Art. Stirbt 22 und an den geschiedenen Partner gemäss Art. 23 sowie abzüglich der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen RücktrittsalterKapitalabfindungen gemäss Art. 22 Ziff. 4, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsiehtZiff. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan8.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge:
x. Auf das Todesfallkapital haben die nachstehenden Hinterlassenen Anspruch: Gruppe a: der überlebende Ehepartner bzwEhegatte oder eingetragene Partner und die waisenrentenberech- tigten Kinder der verstorbenen Person Gruppe b: der Konkubinatspartner gemäss Art. der eingetragene Partner,
b. 22, Ziff. 2 oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder muss Gruppe c: die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,
c. die Kinder,
d. übrigen Kinder Gruppe d: die Eltern oder Gruppe e: die GeschwisterGeschwister Personen gemäss lit. b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Asga von der versicherten Person schriftlich, mittels einer Begünstigungserklärung gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Asga vorliegen. Sind keine Anspruchsberechtigten der Gruppen a bis e vorhanden, so besteht für die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ein An- spruch auf die Hälfte des Todesfallkapitals zu gleichen Teilen.
4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3Sind anspruchsberechtigte Hinterlassene der einen Gruppe vorhanden, fällt so schliessen sie diejenigen der folgenden Gruppe vom Bezug des Todesfallkapitals aus. Bei mehreren Hinterlassenen derselben Gruppe wird das Kapital an Todesfallkapital in- nerhalb der Gruppe gleichmässig auf die PensionskasseAnspruchsberechtigten verteilt. Vorbe- halten ist Ziff. 5.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner Um den Vorsorgezweck aufgrund der individuellen Verhältnisse besser zu be- rücksichtigen, kann für höchstens eine versicherte Person die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen anteilsmässige Aufteilung auf die Anspruchsberechtigten innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise jeweiligen Gruppen a und bbis e individuell be- stimmen. Sie kann die Gruppe a den anderen Gruppen hintenanstellen oder mit ihnen kombinieren. Sie kann zudem die Reihenfolge der Gruppen c bis e ändern. Vorausgesetzt ist, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital habendass die Asga vor dem Todesfall im Besitz einer entsprechen- den schriftlichen Begünstigungserklärung ist. Die Erklärung muss Begünstigungserklärung kann von der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten versicherten Person jederzeit schriftlich oder Invaliden- rentners zugehentestamentarisch widerrufen werden. Ein Anspruch nach Erbrecht besteht nicht. Die Leistungen fallen den Anspruchs- berechtigten auch dann zu, wenn sie die Erbschaft ausschlagen.
6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann Die Geltendmachung von Leistungen und deren Nachweis obliegen dem An- spruchssteller. Bleibt ein Nachweis aus, so ist die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte Asga nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb Ablauf von drei Monaten nach 6 Mona- ten ab dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und versicherten Person berechtigt, die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapitalAuszahlung an die ihr be- kannten Begünstigten vorzunehmen.
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Samples: Kassenreglement
Todesfallkapital. 1. 15.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von AltersleistungenInvalidenrentner, wird ein To- desfallkapital Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten AltersguthabenAnspruch darauf haben die Hinterbliebenen, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht Erbrecht, nach folgender Rangordnung und in folgender Reihenfolgefolgendem Umfang:
x. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in vollem Umfang; bei deren Fehlen
b. die Personb) Lebenspartner (gemäss Ziffer 13.1) oder Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom verstorbenen Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich vor seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden istsind, sofern sie keine Partnerrente bezieht,in vollem Umfang; bei deren Fehlen
c. die c) übrige Kinder,
d. die , Eltern oder die Geschwister.Geschwister in vollem Umfang; bei deren Fehlen
4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3d) übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, fällt das Kapital an die Pensionskasse.unter Ausschluss des Gemeinwesens
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 15.2 Die Versicherten können zuhanden der Pensionskasse Stiftung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen Perso- nen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a a) und b, bei deren Fehlen inner- halb ) der Personenkreise c und d, mit bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffer 15.1 zu welchen Teilbeträgen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die schriftliche Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehender Stiftung eingereicht wer- den. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen.
615.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das Sparkapi- tal im Todesfall nicht weiter geäufnet wird, dem Sparkapital gemäss Ziffer 6 (vermindert um die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung [inkl. Der der erzielten Anlagerendite der vom Versicherten gewählten Anlagestrategie], abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen, unter Berück- sichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehe- scheidungen), im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Für Versicherte oder Invalidenrentner kann und Invalidenrentner, bei welchen das vorhandene Sparkonto im Todesfall gemäss Ziffer 12.5 weiter geäufnet wird, entspricht die Erklärung jederzeit schriftlich oder Höhe des Todesfallkapitals 100% des versicherten Lohns. Dieses wird auch bei Bezug der Hinterlassenenleistungen in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufenKapitalform nach Ziffer 12.6 zusätzlich ausbezahlt.
715.4 Die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung (inkl. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über der erzielten Anlagerendite der vom Versicher- ten gewählten Anlagestrategie), abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehescheidungen) wird an die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 als zusätzliches Todes- fallkapital zu gleichen Teilen aufZiffer 15.3 ausbezahlt.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.
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Samples: Hitachi Group Ergänzungsversicherung