Invaliden-Kinderrente Musterklauseln

Invaliden-Kinderrente. Beginn und Ende Solange der Invalidenrentner eine Invalidenrente der Pensionskasse bezieht, hat er Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Des Weiteren richtet sich der Anspruch nach Art. 21.
Invaliden-Kinderrente. 11.1 Invalidenrentner haben für rentenberechtigte Kinder Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten. 11.2 Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der ausbezahlten In- validenrente. 11.3 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Renten- anspruch erlischt mit dem Tod des Kindes oder dem Ende der Rentenberechtigung.
Invaliden-Kinderrente. 1 - Anspruch
Invaliden-Kinderrente. 1 Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das bei ihrem Tode eine reglementarische Waisenrente beanspru- chen könnte. 2 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. 3 Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Invalidenrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf die reglementarische Waisenrente wegfallen würde. 4 Die Höhe der jährlichen Invaliden-Kinderrente ist im Vorsorgeplan definiert.
Invaliden-Kinderrente. Bezüger von Invalidenrenten haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Berechtigung, Laufzeit und Höhe richten sich sinngemäss nach den Bestim- mungen der Invaliden- und der Waisenrente.
Invaliden-Kinderrente. (Art. 30)
Invaliden-Kinderrente. 1 Hat ein Invalidenrentenbezüger Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 35 hätten, so besteht ein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. 2 Die Invaliden-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt; spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente entfallen würde. 3 Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente ist in Anhang A 9, B 9 oder C 7 festgehalten. Massgebend ist der beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherte Xxxx. Für Versicherte, denen eine Teil-Invalidenrente zusteht, wird eine Invaliden- Kinderrente gewährt, deren Höhe der Invalidenrentenberechtigung (in Prozentsatz der Vollrente) gemäss Art. 29 Abs. 2 entspricht.
Invaliden-Kinderrente. Ehegatten- rente
Invaliden-Kinderrente. 14.1 Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten haben Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenren- te gemäss Ziffer 17 beanspruchen könnte. 14.2 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zu- grunde liegende Invalidenrente endet, spätestens aber, wenn kein Anspruch gemäss Ziffer 14.1 mehr besteht. 14.3 Die Höhe der Invaliden-Kinderrente ist im Vorsorgeplan festgelegt. Bei teilweiser Invalidität bemisst sich der Umfang der Invaliden-Kinderrente nach Ziffer 13.4.
Invaliden-Kinderrente. 1 Die versicherte Person, der eine Invalidenrente gemäss diesem Reglement zusteht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. 2 Die Höhe der Invaliden-Kinderrente ist im Vorsorgeplan festgehalten. Für die Kürzung gelten dieselben Regeln wie bei der Invalidenrente. Durch einen Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124a ZGB wird der Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Schei- dungsverfahrens besteht, nicht berührt. 3 Der Anspruch beginnt und endet gleichzeitig wie derjenige auf die Invali- denrente, spätestens im Zeitpunkt in der der Anspruch auf eine Waisen- rente erlöschen würde.