Schluss- bestimmungen. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Schluss- bestimmungen. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2017 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag vom 14. Juni 2012.
Schluss- bestimmungen. 17.1 Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG).
17.2 Soweit dieser Vertrag oder einer seiner Bestandteile einschließlich etwaiger Anlagen auf Bestimmungen des EEG verweist oder diese ausdrücklich nennt, ist das EEG in der für die vertragsgegenständliche(n) EEG-Anlage(n) jeweils anwendbaren Fassung einschließlich der jeweiligen Übergangsbestimmungen maßgeblich. Ziffer 12 bleibt davon unberührt.
17.3 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
17.4 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Schluss- bestimmungen. Die Mitwirkungsordnung ist als besondere Vereinbarung im Rahmen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages verab- schiedet. Ihre Geltungsdauer bestimmt sich nach Ziffer 67 L-GAV. Sie wirkt nach, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt wird.
Schluss- bestimmungen. Dienstspezifische Bestimmungen für Kabelfernsehen
1. Anschlusspunkt/Vertragsgegenstand
Schluss- bestimmungen. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2014 in Kraft.
Schluss- bestimmungen. Einführung des Tarif- vertrags
Schluss- bestimmungen. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Raumnutzungsvertrags als ungültig oder unwirksam
Schluss- bestimmungen. Für die Anlage der RSBB gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Brandschutzes und der Straßenverkehrsordnung. • Das unmittelbare Gelände um das Kältemaschinenhaus ist für den öffentlichen Besucherverkehr sowie für die Nutzer nicht freigegeben. • Nach Ertönen auf- und abschwellenden Sirenentones haben alle Nutzer, Besu- cher und Mitarbeiter der RSBB auf die Durchsage des Bahnsprechers zu achten und dessen Anweisungen sofort Folge zu leisten. • Die WiA behält sich das Recht zum Ausschluss bei Zuwiderhandlungen vor. • Durch Aushändigung dieser Information an die Betreuer, Trainer und Mann- schaftsführer sowie durch ihre aktenkundige Unterschrift über den Erhalt sowie die Einhaltung/Umsetzung der Bahnordnung sind diese verpflichtet, die Festle- gungen an die Sportler und Nutzer weiterzuleiten, diese zu belehren und für die Einhaltung der Regularien zu sorgen. Altenberg, den 01.08.2024 Xxxx Xxxxxxxxxxx Geschäftsführer of the luge and bobsleigh track Altenberg Sächsische Schweiz-Osterzgebirge/Freistaat Sachsen status as of august 2024 The luge and bobsleigh track Altenberg (RSBB) is property of the district Sächsische Schweiz-Osterzgebirge and is runned based on the principles of the user agreement of the Wintersport Altenberg (Osterzgebirge) GmbH (WiA). To ensure safety and order at all areas of the RSBB and to make sure that every training and competition can take place without any disturbances, the following track order is being applied:
1. General principles
2. Principles of the use of the RSBB and the performance of training and competitions
3. Parking and driving a car at the RSBB area
4. Final provisions
Schluss- bestimmungen