Ehegattenrente Musterklauseln

Ehegattenrente. Beginn und Ende 1) Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er: a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat; b) einen Anspruch auf eine Rente der IV hat oder diesen innert zwölf Monaten seit dem Tode des Versicherten erwirbt; c) beim Tode des Versicherten bzw. des Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx das 45. Altersjahr vollen- det und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. 2) Hat der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf eine Rente, wird ihm ein Kapital in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente ausgerichtet. 3) Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt am ersten Tag desjenigen Monats, für den der Lohn bzw. die Alters- oder Invalidenrente der Pensionskasse entfällt, und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der überlebende Ehegatte stirbt oder sich wiederverheiratet.
Ehegattenrente. Witwen- oder Witwerrente sowie Rente an eine Person in eingetragener Partnerschaft gem. Bundesgesetz vom 18. Juni 2004; in gleicher Höhe.
Ehegattenrente. 28.1 Stirbt eine versicherte Person, die im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod ge- führt hat, versichert war, so hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine Rente. Der Anspruch auf eine Ehegattenrente besteht auch, wenn die versicherte Person infolge eines Geburtsgebrechens oder als Minderjähriger bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aber weniger als zu 40%, erwerbs- bzw. arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, mindestens zu 40% versichert war. Der Anspruch besteht ungeachtet des Alters des Ehegatten, der Dauer der Ehe und der Anzahl der Kinder. 28.2 Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens aber nach Beendigung der Lohnfortzahlung bzw. des Lohnnachgenusses. 28.3 Die Ehegattenrente erlischt mit dem Tod des Rentenbezügers. 28.4 Heiratet der hinterbliebene Ehegatte vor Vollendung des 45. Al- tersjahres wieder, endet der Anspruch auf die Rente. An ihre Stelle tritt der Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Deren Auszahlung kann innerhalb von sechs Monaten seit der Wiederverhei- ratung verlangt werden. Wird kein Auszahlungsbegehren gestellt, entsteht eine Anwartschaft auf das Wiederaufleben der Ehegattenrente bei Auflö- sung der Folgeehe. 28.5 Ist der hinterbliebene Ehegatte beim Entstehen des Anspruchs auf eine Ehegattenrente mehr als zehn Jahre jünger als der versicherte Ehegat- te, so wird die Rente für jedes die Differenz von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 1% der vollen Rente gekürzt. 28.6 Hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Altersjahres geheiratet, so wird die – gegebenenfalls schon gekürzte – Ehegattenrente auf folgende Anteile herabgesetzt: − Heirat während des 66. Altersjahrs: 80% − Heirat während des 67. Altersjahrs: 60% − Heirat während des 68. Altersjahrs: 40% − Heirat während des 69. Altersjahrs: 20% 28.7 Es entsteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe geschlossen wurde, nachdem die versicherte Person das 69. Altersjahr voll- endet hatte. 28.8 Hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Altersjahres geheiratet und litt sie zu diesem Zeitpunkt an einer schweren Krankheit, die ihr bekannt sein musste, so wird keine Ehegattenrente ausgerichtet, falls die versicherte Person innerhalb von fünf Jahren nach der Eheschliessung an dieser Krankheit stirbt. ...

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)