Transformation ins VT-System Musterklauseln

Transformation ins VT-System. Wie die folgende Abbildung verdeutlicht, ermöglichen VT-Systeme nicht nur di- rekte Transaktionen zwischen Personen, sondern können die Grundlage für alle Arten von wirtschaftlichen Dienstleistungen und Prozessen bieten, insbesondere auch für Finanzdienstleistungen. Eine Token-Ökonomie fusst deshalb wesentlich auf der Rechtssicherheit im VT- System und der rechtssicheren Transformation der «realen» Welt in das VT- System. Der erste Schritt der Prozesskette, um ein Recht auf einem VT-System abzubilden, ist die Erzeugung eines Token und die Verkörperung dieses Rechts im Token. Dabei ist Erzeugung von Token nicht zwangsläufig an die Entwicklung ei- nes neuen VT-Systems gebunden, sondern ist aus rechtlicher Perspektive als un- abhängige Tätigkeit definiert. Für die Erzeugung eines Token braucht es einer- seits Programmierkenntnisse, andererseits muss die Verkörperung des Rechts und die Regeln, nach denen ein Token übertragen werden kann, rechtlich korrekt abgebildet werden. Für die in einer Token-Ökonomie nötige Rechtssicherheit und das Vertrauen ei- nes Käufers in die Qualität eines Token, wird die Leistung der Token Erzeugung in Zukunft immer mehr durch professionelle Dienstleister erbracht werden. Im Ge- setz wird deshalb die Rolle „Token Erzeuger“ legal definiert, auch um die Abgren- zung zur „Token Emission“ zu verdeutlichen. Auch wenn die Regierung die Bedeutung der Rolle „Token Erzeuger“ im Aufbau einer Token-Ökonomie würdigt, erkennt sie auch einige Anwendungen in einer Token-Ökonomie, in der die Token-Erzeugung für den Schutz der Nutzer nicht besonders wichtig ist. Deshalb hat sie sich für eine liberale Regelung entschieden und dafür die Möglichkeit geschaffen, dass sich Token Erzeuger in Liechtenstein freiwillig registrieren lassen. Damit sollen Token-Erzeuger, welche eine staatliche Registrierung und ein höheres Vertrauen in ihre Dienstleistungen durch die Kun- den schätzen, sich im Sinne eines „Qualitätslabels“ dem Gesetz unterstellen. Dies ist vor allem hinsichtlich der Einbindung in andere Dienstleistungen, wie z.B. Fonds, Börsen etc., hilfreich, um Auslagerungen zu begünstigen und so den Auf- bau eines spezialisierten Ökosystems zu beschleunigen. Bei der Verkörperung von Rechten an Sachen besteht aus Sicht der Regierung ein besonderer Schutzbedarf. Bei Rechten an Sachen besteht eine Dualität zwischen «online» und «offline», d.h. zwischen den Token und den realen Sachen. Für die Rechtssicherheit und Glaubwürdigkeit der Token-Ökonomie ist es zentr...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.