Transparenzverpflichtung Musterklauseln

Transparenzverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der Schuldverschrei- bungen folgende Transparenzpflichten zu erfüllen:
Transparenzverpflichtung. Zur Sicherstellung international anerkannter Grundsätze größtmöglicher Transparenz und Effizienz in der Entwicklungszusammenarbeit werden ausgewählte Informationen zu dem Projekt und seiner Finanzierung sowie der konkreten Auftragserteilung (Name, Vergabeart, Leistungsart, Projektnummer, Auftragswert und Zeitraum der Leistungserbringung) auf der Internetseite der Auftraggeberin veröffentlicht.
Transparenzverpflichtung. Die Agentur sichert dem Kunden vollständige Transparenz zu. Die von der Organisation der Werbungtreibenden im Markenverband (OWM) empfohlenen Verhaltensrichtlinien im Mediageschäft (Code of Conduct) sind Bestandteil dieses Vertrages. (Anlage D) Dies bedeutet insbesondere:
Transparenzverpflichtung. 1 - Der Medienrat kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, etwa Informationen zur Buchführung, Preise, technische Spezifikationen, Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen sowie Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastruk- turen, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht zulässig sind, veröffentlichen müssen. @ 2 - Der Medienrat kann insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Angebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Dienstangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschließlich der Preise. Jedes neue Standardangebot wird vom Medienrat vor seiner Veröffentlichung genehmigt. Der Medienrat ist u. a. befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den gemäß diesem Dekret auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen. @ 3 - Der Medienrat kann genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind. @ 4 - Unbeschadet @ 3, wenn einem Betreiber Verpflichtungen gemäß Artikel 88 und 89 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene obliegen, stellt der Medienrat ungeachtet des @ 2 Absatz 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitestmöglich Rechnung trägt. Ferner gewährleistet der Medienrat, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsin- dikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden, und überwacht deren Einhaltung genau und gewährleistet sie. Darüber hinaus kann der Medienrat erforderlichenfalls im Voraus die entsprechenden finanziellen Sanktionen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts festlegen.