Transport und Verpackung. 1. Übernimmt der Vermieter den Versand, so gehen die Kosten der Beförderung der Mietsache vom Vermieter zum Mieter und bei Beendigung des Vertrages vom Mieter zum Vermieter zu Lasten des Mieters.
2. Verpackungs- und Verladekosten einschließlich Ladungssicherheit trägt ebenfalls der Mieter.
Transport und Verpackung. 5.1 Transport und Verpackung sind vom Lieferanten zu besorgen und so zu gestalten, dass die Produkte sicher, unbeschädigt und im Einklang mit den internationalen Normen sowie den am Erfüllungsort und am finalen Lieferort geltenden Anforderungen und Standards geliefert werden. Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung dieses Abschnitts 5 sind vom Lieferanten zu erstatten bzw. zu tragen.
5.2 Auf Verlangen von JCT hat der Lieferant das Verpackungsmaterial nach erfolgter Lieferung kostenlos zurückzunehmen oder zu entsorgen. Kommt der Lieferant diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann JCT das Verpackungsmaterial auf Kosten und Gefahr des Lieferanten entsorgen. Das gilt insbesondere für alle Verpackungsmaterialien, die nach einer anerkannten Definition als gefährliche Abfälle gelten.
5.3 Für die Durchführung von Formalitäten und den Versand sowie die entsprechende Unterstützung dürfen nur bewährte Spediteure, die auf internationale Transporte spezialisiert sind, eingesetzt werden.
Transport und Verpackung. 3.1 Falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, er- folgt die Lieferung/Leistung an die von uns be- nannte Verwendungsstelle als Erfüllungsort, bei Lieferungen aus dem Ausland DDP (Incoterms 2010).
3.2 Ist die Verwendungsstelle bei Absendebereit- schaft dem Lieferanten noch nicht bekannt, hat er uns entsprechend zu informieren und die Versen- dungsstelle bei uns zu erfragen.
3.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzei- chen gemäß unserer Bestellung beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzu- zeigen. Werden mehrere Bestellungen in einer Lieferung zusammengefasst, so ist für jede Be- stellung ein gesonderter Lieferschein auszustel- len. Für falsche, unvollständige oder verspätet einge- hende Versandpapiere haftet der Lieferant. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so ha- ben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertre- ten.
3.4 Wir behalten uns vor, vom Lieferanten beige- stellte Verpackungen zu dessen Kosten wieder zurück zu geben. Alternativ kann der Lieferant ei- nen am Dualen System beteiligten Entsorger be- nennen, dem die Verpackungen einer für uns kostenlosen Rücknahme zugeführt werden kön- nen.
3.5 Falls die Lieferung Produkte enthält, die unter ge- fährliche Arbeitsstoffe nach der ArbStoffV fallen, müssen die Verpackung und die Kennzeichnung den Bestimmungen der Gefahrenstoffverordnung genügen. Ein DIN-Sicherheitsdatenblatt ist dann in jedem Fall mitzuliefern.
Transport und Verpackung. Vorbehältlich anderslautender Abreden erfolgt die An- und Rücklieferung der Werkstücke auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeberin; eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Kostenübernahme abgeschlossen. Die Beauftragte verwendet normalerweise die gleiche Verpackung wie die Auftraggeberin bei der Anliefe- rung. Zusätzliche oder anderweitige Verpackung liegt im Belieben der Beauftragten und wird der Auftraggeberin separat in Rechnung gestellt.
Transport und Verpackung. 2.1 Erfüllungsort ist die vom Auftraggeber bezeichnete Verwendungsstelle.
2.2 Die Kosten für Transport und Verpackung bis zur Verwendungsstelle sind im Festpreis enthalten.
2.3 Der Auftragnehmer trägt die Transportgefahr bis zur Anlieferung der Ware an die Verwendungsstelle.
2.4 Umfasst ein Auftrag zur Lieferung von Xxxx auch deren Montage, dann sind die Verpackungen zurückzunehmen.
Transport und Verpackung. 1. Außer wenn etwas anderes vereinbart wurde, ist die andere Vertragspartei für den Transport gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen und Haftungen verantwortlich. Darüber hinaus hat sie für alle erforderlichen Transportdokumente zu sorgen.
2. Wenn die andere Vertragspartei für die Ausführung irgendeines mit Attero geschlossenen Vertrags Fahrzeuge und/oder Container verwendet oder auch zur Verfügung stellt, gewährleistet die andere Vertragspartei, dass diese Fahrzeuge und/oder Container alle dazu gestellten (gesetzlichen) Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus wird die andere Vertragspartei die Fahrzeuge während des Vertrags für gesetzliche Haftung und gegen alle (sonstigen) auftretenden Risiken versichert halten.
3. Soweit dies Anwendung findet, hat die andere Vertragspartei auf ihre Rechnung und Gefahr für Beladung ihres Fahrzeugs gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen und Haftungen zu sorgen.
4. Die andere Vertragspartei hat auf ihre Rechnung und Gefahr für eine taugliche Verpackung der/ des von ihr zu transportierenden oder auch zu versendenden Güter, Sachen, Abfallstoffe und Bau- und Kraftstoffe, Düngemittel und/oder Komposts zu sorgen. In Bezug auf gefährliche Abfallstoffe und Güter mit gefährlichen Eigenschaften wird die andere Vertragspartei alle benötigten Fürsorgemaßnahmen treffen und beachten, darunter auch, jedoch nicht nur, die Verwendung der richtigen (Verpackungs)Materialien, Etikettierung/Identifikation und die Verschaffung von Benutzerinformationen.
5. Die andere Vertragspartei hat die zu liefernden Sachen mit einer deutlich sichtbaren Packliste und/ oder einer Rechnungskopie zu versehen, auf denen zumindest angegeben sind: Name, Adresse der anderen Vertragspartei, Standort des Absenders, Auftragsnummer, Nettogewicht, Herkunftsland, Rechnungswert der Lieferung, USt.-Nummer der anderen Vertragspartei, Statistiknummer, Art des Transports und Auslieferungsstandort.
6. Die andere Vertragspartei haftet für alle Schäden, die durch untaugliche Verpackung von Sachen oder im Zusammenhang damit entstehen, und stellt Attero gegen eventuelle Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung der (zur Verfügung gestellten) Fahrzeuge frei. Zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Leistung von Diensten
Transport und Verpackung. 6.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen der Verkäuferin grundsätzlich „DAP“ an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferort.
6.2. Der Kunde hat allfällige Transportschäden vor Annahme der Xxxx gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Transportreklamationen werden nur anerkannt, wenn der festgestellte Transportschaden auf dem Frachtbrief (CMR/CiM/CiT20) vermerkt und dieser Vermerk vom Frachtführer unterschrieben wurde.
6.3. Bei den gelieferten Produkten der Verkäuferin gelten die äußeren fünf Lagen der Papierrolle als Verpackung.
Transport und Verpackung. 3.1 Falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, er- folgt die Lieferung/Leistung an die von uns be- nannte Verwendungsstelle als Erfüllungsort, bei Lieferungen aus dem Ausland DDP (Incoterms 2010).
3.2 Ist die Verwendungsstelle bei Absendebereit- schaft dem Lieferanten noch nicht bekannt, hat er uns entsprechend zu informieren und die Versen- dungsstelle bei uns zu erfragen.
3.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzei- chen gemäß unserer Bestellung beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzu- zeigen. Werden mehrere Bestellungen in einer Lieferung zusammengefasst, so ist für jede Be- stellung ein gesonderter Lieferschein auszustel- len. Für falsche, unvollständige oder verspätet einge- hende Versandpapiere haftet der Lieferant. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so ha- ben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertre- ten.
3.4 Der Lieferant nimmt Leergut und Verpackungen oder Verpackungsbestandteile, die nicht den „Grünen Punkt“ tragen, ohne gesonderte Vergü- tung von uns nach Gebrauch zurück und holt diese auf eigene Kosten ab. Solche Verpa- ckungsbestandteile werden vom Lieferanten mit der Aufschrift „ANEnt“, (= Auftragnehmer-Rück- holung und -Entsorgung) gekennzeichnet. Die dem Lieferanten durch die Rückholung und Ver- wertung/Entsorgung der gebrauchten Verpa- ckungen entstehenden Kosten wird dieser auf dem beigefügten „Anlageblatt Verpackung“ ein- schließlich Umsatzsteuer beziffern und bestäti- gen, dass die angegebenen Kosten bereits vom Angebotspreis mit umfasst waren. Wir haben nach freiem Ermessen das Recht, den Lieferan- ten von der vorgenannten Verpflichtung freizu- stellen und die Entsorgung selbst durchzuführen. Soweit der Lieferant dadurch von seiner Rück- nahmeverpflichtung freigestellt wird, ist auf den Angebotspreis ein Nachlass in Höhe des im „An- lageblatt Verpackung“ bezifferten Betrages zu gewähren.
3.5 Der Lieferant hat alle gelieferten Verpackungs- materialien mit dem Bildzeichen „Recycling Allge- mein“ nach DIN 30600, Registriernummer 02993BB und einer Zusatzbezeichnung für die verwendete Werkstoffart zu versehen. Bezüglich der Darstellung der Werkstoffarten (Papier, Pappe, Karton, Kunststoffe, Aluminium, Weiß- blech, div. Verbünde etc.) sind die entsprechen- den DIN-Normen zu berücksichtigen.
3.6 Falls die Lieferung Produkte enthält, die unter ge- fährliche Arbeitsstoffe nach der ArbStoffV fallen, ...
Transport und Verpackung. Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Wurde ausdrücklich vereinbart, dass wir die Fracht tragen, hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. Die Verpackung ist im vereinbarten Kaufpreis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so hat der Lieferant die Verpackung zum Selbstkostenpreis separat zu berechnen und in diesem Falle hat der Lieferant – soweit zumutbar - die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen. Der Lieferant hat in jedem Falle sicherzustellen, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Teillieferungen durch den Lieferanten sind nur zulässig, wenn sie bei Bestellung oder nachträglich mit uns ausdrücklich vereinbart wurden.
Transport und Verpackung. 4.1. Die Versand-bzw.Packstücke dürfen nur Produkte gleicher Art enthalten und müssen gemäß den Vorgaben des Spediteurs so vorbereitet werden, dass Schäden und Abnutzungen vermieden werden. Jede Lieferung muss eine Packliste enthalten, auf der die R+H-Kaufauftragsnummer deutlich vermerkt ist. Wenn mehrere Positionen zusammen verpackt, müssen Rechnung und Packliste jede Produktart einzeln aufführen. Zusätzlich ist der Zollkodex (HSC) sowie das Ursprungsland für jede Position zu vermerken.
4.2. JederBehälterundjedesPackstückistgemäßdengeltendenRegelnsowienachMaßgabederim Bestimmungsland anwendbaren Vorschriften zu kennzeichnen. Wenn das transportierte Produkt Gegenstand der Rechtsvorschriften für Gefahrguttransporte ist, hat der LIEFERANT die Pflicht, dafür zu sorgen, dass er und sein Spediteur die Bestimmungen besagter Regelwerke sowie die einschlägigen Branchenstandards je nach Lage des Falles einhalten. Er muss vor allem dafür Sorge tragen, dass die Notfallmaßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkungen eines Unfalls (Leckagen, Verschüttung, Produktreaktion usw.) eingehalten werden.
4.3. Zum Schutz der Umwelt fordert R+H den LIEFERANTEN nachdrücklich auf, wiederverwendbare bzw. wiederverwertbare Verpackungen zu verwenden, um Umfang und Vielfalt der zur Verpackungsherstellung eingesetzten Komponenten zu reduzieren und dadurch die Lagerung und Entsorgung von Verpackungsmüll zu erleichtern.