Gefährliche Abfälle Musterklauseln

Gefährliche Abfälle. Der Aussteller ist verpflichtet, der Messe München GmbH Abfälle die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend, explosiv oder leicht entzündlich sind (z. B. Batterien, Lacke, Lösungsmittel, Schmierstoffe, Maschinenöle, Kühlmittel, Druckerfarben bzw. -tinten, Farben), rechtzeitig mit Angabe des Datensicherheitsblattes zu melden und von ihr entsorgen zu lassen. Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltungslaufzeit, Auf- oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden.
Gefährliche Abfälle. 1.1 Gefährliche Abfälle, sind solche, die nach 48 KrWG definiert sind, sowie sonstige Abfälle, die aufgrund ihres Zustandes oder ihrer Zusammensetzung geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefahrenpotential eine besondere Abfallentsorgung erfordert.
Gefährliche Abfälle. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühungsklausel) Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlich, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Stands der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. (z.B. elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV) sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. In den Versorgungsgebieten ist grundsätzlich, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen, mit gefährlichen Abfällen (z. B. kohleteerhaltige Bitumengemische) zu rechnen. Kohleteerhaltige Bitumengemische (AVV 17 03 01*) sind zur Annahmestelle der NEW AG an der Süchtelner Straße in Mönchengladbach zu transportieren. Die Abrechnung erfolgt intern beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat hierfür einen Entsorgungsvertrag mit der Fa. X. Xxxxxxxxxx Recycling GmbH (Betreiber der NEW Bodenaufbereitungsanlage) abzuschließen. Für die Entsorgung von Böden der Zuordnung Deponieklasse 2 steht z. B. die Deponie Brüggen II zu Verfügung. Sie liegt nordwestlich von Brüggen in der Nähe des Ortsteils Oebel, Oebeler Heide 15. Dem Auftragnehmer steht es frei eine andere Deponie zu wählen. Die Abrechnung erfolgt zwischen Deponiebetreiber und Auftragnehmer. Die mit Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten beauftragten Auftragnehmer müssen die dafür erforderliche Befähigung besitzen und durch die Vorlage einer Kopie der gültigen Bescheinigung nachweisen.
Gefährliche Abfälle. Gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle für Sonderabfall bei der NGS anzudienen. Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungs- nachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorge- schrieben (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Jegliche Kosten die aus dem Nachweisverfahren entstehen sind einzukalkulieren und wer- den nicht gesondert vergütet. Die Abfallschlüssel des anfallenden gefährlichen Abfalls sind wie folgt festgelegt: Böden > Z 2, DK II AVV 17 05 03*
Gefährliche Abfälle. Der Aussteller und seine Vertragspartner (z. B. Standbauer) sind ver- pflichtet, Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft-, oder wassergefährdend, explosibel oder brenn- bar sind (z.B. Batterien, Lacke, Lösungsmittel, Schmierstoffe, Farben etc.), der MESSE ESSEN GmbH zu melden und ihre ordnungsgemäße Entsor- gung durch den zuständigen Vertragspartner zu veranlassen.

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