Gefährliche Abfälle Musterklauseln

Gefährliche Abfälle. Der Aussteller ist verpflichtet, der Messe München GmbH Abfälle die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend, explosiv oder leicht entzündlich sind (z. B. Batterien, Lacke, Lösungsmittel, Schmierstoffe, Maschinenöle, Kühlmittel, Druckerfarben bzw. -tinten, Farben), rechtzeitig mit Angabe des Datensicherheitsblattes zu melden und von ihr entsorgen zu lassen.
Gefährliche Abfälle. 5.1. Gefährliche Abfälle sind solche, die nach § 48 KrWG definiert sind, sowie sonstige Abfäl- le, die aufgrund ihres Zustandes oder ihrer Zusammensetzung geeignet sind, gegenwär- tig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefahrenpotential eine besondere Abfallentsorgung erfordert. 5.2. Hierzu zählen z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben und Lacke, Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Holz- und Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien, Thermometer, Batterien, Desinfektionsmittel sowie Medikamente (außer sperrigen Abfäl- len nach Ziff. IV. dieser AGB). 5.3. Gefährliche Abfälle müssen getrennt von sonstigen Abfällen gesammelt und zur Entsor- gung übergeben werden, soweit nicht eine Rückgabemöglichkeit bzw. Rücknahmepflicht außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung besteht. Die Sammlungssysteme und Ter- mine oder Sammlungen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. 5.4. Gefährliche Abfälle sind auf den AWSH-Recyclinghöfen oder an mobilen Sammelfahr- zeugen für gefährliche Abfälle anzuliefern. 5.5. Gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen, die nicht in haushaltsüblicher Art und Menge anfallen, sind nach Maßgabe einer Einzelfallregelung dem Kreis zur Entsorgung zu überlassen.
Gefährliche Abfälle. Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle unter Beach- tung der einschlägigen gesetzlich, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Stands der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Ent- sorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsor- gung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. (z. B. elektronisches Abfallnach- weisverfahren eANV) sind dem Auftraggeber vorzulegen. In den Versorgungsgebieten ist grundsätzlich mit gefährlichen Abfällen (Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte) zu rechnen. Kohlenteerhaltige Bitumengemische (AVV=17 03 01* bzw. AVV=17 03 02) sind aus- nahmslos, wenn in der Ausschreibung nicht anders erwähnt, nur zur Annahmestelle Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00 in Mönchengladbach zu transportieren. Eine Vermischung kohlen- teerhaltige Bitumengemische mit sauberem Straßenaufbruch/ Aushubmaterial ist zwingend zu vermeiden. Werden vermischte Mengen angeliefert, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Auf- tragnehmers. Die Kantenlänge der anzuliefernden Materialien darf 60 cm nicht überschreiten. Werden Materialien mit einer Kantenlänger > 60 cm angeliefert, gehen die Mehrkosten für das Aufbereiten zu Lasten des Auftragnehmers. Ansprechpartner der Bodenaufbereitungsanlage ist die Abteilung Betriebssicherheit (U02-934) Tel.: 00000-000 -2350. Die Abrechnung erfolgt zwischen der NEW AG und dem Auftraggeber. Kohlenteerhaltige Bitumengemische (AVV=17 03 01*) sind zu einer zugelassenen Ent- sorgungsanlage bzw. Aufbereitungsanlage nach Xxxx des Auftragnehmers zu transpor- tieren. Die Abrechnung erfolgt zwischen der Entsorgung/Aufbereitungsanlage und dem Auf- tragnehmer. Die Erstattung der Kosten für die Entsorgung erfolgt durch den Auftraggeber erst nach Vorlage des Nachweises einer ordnungsgemäßen Entsorgung sowie der Wiegescheine der jeweiligen Entsorgung/Aufbereitungsanlage. Es werden nur die Materialien abgerechnet, die auf den jeweiligen Baustellen angefallen sind. Die mit Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten beauf- tragten Auftragnehmer müssen die dafür erforderliche Befähigung besitzen und durch die Vor- lage eine...
Gefährliche Abfälle. Gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle für Sonderabfall bei der NGS anzudienen. Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungs- nachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorge- schrieben (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Jegliche Kosten die aus dem Nachweisverfahren entstehen sind einzukalkulieren und wer- den nicht gesondert vergütet. Die Abfallschlüssel des anfallenden gefährlichen Abfalls sind wie folgt festgelegt: Böden > Z 2, DK II AVV 17 05 03*
Gefährliche Abfälle. Der Aussteller und seine Vertragspartner (z. B. Standbauer) sind ver- pflichtet, Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft-, oder wassergefährdend, explosibel oder brenn- bar sind (z.B. Batterien, Lacke, Lösungsmittel, Schmierstoffe, Farben etc.), der MESSE ESSEN GmbH zu melden und ihre ordnungsgemäße Entsor- gung durch den zuständigen Vertragspartner zu veranlassen.

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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag