Trennung eines LifePharm Global Network-Geschäfts Musterklauseln

Trennung eines LifePharm Global Network-Geschäfts. SVPs von LifePharm Global können unter Umständen ihre LifePharm Global Network-Geschäfte als Ehegatten- Partnerschaften, reguläre Partnerschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesellschaften, Treuhandgesellschaften oder andere Geschäftseinheiten betreiben. Sobald eine Ehe mit einer Scheidung oder eine Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Partnerschaft, Treuhandgesellschaft oder sonstige Geschäftseinheit mit einer Auflösung endet, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedwede Trennung oder Aufteilung des Geschäfts derart erreicht wird, dass dies nicht die Interessen und das Einkommen anderer Geschäfte auf- oder abwärts in der Einschreibungslinie beeinträchtigt. Während des Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens der Geschäftseinheit müssen die Parteien eine der folgenden Arbeitsmethoden befolgen. • Eine der Parteien darf, nach Einwilligung der anderen Partei(en), das LifePharm Global Network-Geschäft gemäß einer schriftlichen Abtretung betreiben, wodurch der verzichtende Ehegatte, Anteilseigner, Partner oder Treuhandbegünstigter LifePharm Global Network die Befugnis erteilt, direkt und ausschließlich mit dem jeweils anderen Ehegatten oder nicht verzichtenden Anteilseigner, Partner oder Treuhandbegünstigten zu verhandeln. • Die Parteien sind berechtigt, das LifePharm Global Network-Geschäft gemeinsam auf der Basis einer „normalen Geschäftsbeziehung“ fortzuführen; daraufhin werden sämtliche von LifePharm Global Network gezahlten Vergütungen gemäß dem Status quo vor dem Einreichen der Scheidung bzw. des Auflösungsverfahrens gezahlt. Dies ist das Standardverfahren, wenn sich die Parteien nicht auf das oben dargelegte Format einigen. In keinem Fall wird die Downline von geschiedenen Eheleuten oder einer aufgelösten Geschäftseinheit aufgeteilt. In gleicher Weise wird LifePharm Global Network unter keinen Umständen Provisionen und Bonusschecks zwischen geschiedenen Eheleuten oder Mitgliedern von getrennten Geschäftseinheiten aufteilen. LifePharm Global Network erkennt nur eine Downline an und wird nur einen Provisionsscheck pro LifePharm Global Network-Geschäft und pro Provisionszyklus ausstellen. Provisionsschecks werden stets auf dieselbe Person oder juristische Person ausgestellt. Für den Fall, dass die Parteien in einem Scheidungs- oder Auflösungsverfahren nicht in der Lage sind, eine Streitigkeit über die Verteilung von Provisionen und das Eigentum am Geschäft, wie vom Unternehmen bestimmt, zeitgerecht zu lös...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.