Common use of Treueprämie Clause in Contracts

Treueprämie. 1Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden. 2Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstel- lungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden. 3Der Anspruch gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie). 4In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. 5Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag