Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjah- ren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwi- schen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu bezie- hen. 2 Für Mitarbeitende mit zwanzig und mehr Dienstjahren besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre ein Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub oder Auszahlung eines Monatslohnes. 3 Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein Pro-rata-Anspruch auf eine noch nicht erworbene Treueprämie. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen von kantonalen Rahmen-GAV für das AZG-Personal. 4 Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubilä- ums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche bzw. einer Grundlage eines Monatslohns bei Mitarbeitenden mit zwanzig und mehr Dienstjahren.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Treueprämie. 1 13.1 Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjah- ren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwi- schen einer Woche bezahltem Urlaub folgende Treueprämien: – nach 10 vollendeten Dienstjahren: ½ Monatslohn – nach 20 vollendeten Dienstjahren: 1 Monatslohn – nach jeweils weiteren 5 vollendeten Dienstjahren: 1 Monatslohn
13.2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Altersrücktritts oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu bezie- hen.
2 Für Mitarbeitende mit zwanzig und mehr Dienstjahren Invalidität besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre für jedes vollendete Dienstjahr ein Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub oder Auszahlung eines Monatslohnes.
3 Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein Pro-rata-Anspruch auf eine noch nicht erworbene die Treueprämie. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen von kantonalen Rahmen-GAV für das AZG-Personal. 4 Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubilä- ums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche bzw. einer Grundlage eines Monatslohns bei Mitarbeitenden mit zwanzig und mehr , erstmals nach 11 Dienstjahren.
13.3 Als Dienstjahre werden die vollen Anstellungsjahre bei der SRG mit Arbeitsvertrag oder mit Lehrvertrag angerechnet, sofern kein Unterbruch von mehr als 12 Monaten im Arbeitsverhältnis vorliegt. Beim unmittelbaren Wechsel von einer Tochtergesellschaft zur SRG werden die entsprechenden ununterbrochenen Dienstjahre mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 30 Prozent ebenfalls angerechnet.
13.4 Die Treueprämie wird aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten 5 Jahre berechnet. Grundlage bildet der Betrag des 13. Monatslohnes bei Vollzeitanstellung.
13.5 Die Mitarbeitenden können anstelle des Barbetrages einen entsprechenden Urlaub (Basis: 20 Arbeitstage für einen Monatslohn) beziehen. Bei der Festlegung des Urlaubstermins ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Kann der umgewandelte Urlaub nicht wie geplant bezogen werden, wird er grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt. Auf Wunsch des Mitarbeitenden wird die Zeit einmalig auf das Folgejahr übertragen. Bei Austritt oder im Todesfall wird das Guthaben aufgrund des letzten Xxxxxx ausbezahlt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben jeweils Spätestens nach Vollendung von des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Anstellungsjah- ren Anspruch Jahre wird die Firmentreue angemessen belohnt. 5 Jahre 2 Tage oder auf eine TreueprämieWunsch CHF 500.- 10 Jahre 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1000.- 15 Jahre 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1500.- 20, 25 usw. Jahre 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2000.- 1Die EP fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Mitarbeitenden können wählen zwi- schen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Frankensind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupas- sen. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mit- arbeitenden und den Vorgesetzten. 2Auf Gesuch der/des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades Mitarbeitenden gewährt die EP für Weiterbildung: - die erforderliche, ganz oder teilweise bezahlte Zeit; - die Übernahme der letzten fünf Jahreganzen Kosten oder eines Teils davon. 3Die zu vereinbarenden Leistungen hängen von den Bedürfnissen der/des Mitarbeitenden, vom Bedarf der EP sowie den zur Verfügung stehenden Res- sourcen ab. Die Treueprämie Einzelheiten werden in einer individuellen Vereinbarung festgehalten. Die Ablehnung von Xxxxxxxx ist zu begründen. 4Teilzeitmitarbeitende haben grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten zur Weiterbildung wie Vollzeitangestellte. 5Von der EP angeordnete Aus- und Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerechnet und finanziert. Für Lehrgänge sowie Aus- und Weiterbildungen gelten die individuell abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarungen. 6Eine allfällige Rückzahlungspflicht innert drei Jahren nach Abschluss der Weiterbildung ist individuell zu vereinbaren. Bei sehr hohen Beiträgen der EP kann die Frist von drei Jahren verlängert werden. Nach Abschluss der Wei- terbildung sind die in Form von Zeit und Geld durch die EP gewährten Bei- träge an die Weiterbildung nicht rückzahlungspflichtig bis zum nächsten Anspruch zu bezie- henCHF 3000.-.
2 Für Mitarbeitende mit zwanzig und mehr Dienstjahren besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre ein Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub oder Auszahlung eines Monatslohnes.
3 Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein Pro-rata-Anspruch auf eine noch nicht erworbene Treueprämie. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen von kantonalen Rahmen-GAV für das AZG-Personal. 4 Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubilä- ums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche bzw. einer Grundlage eines Monatslohns bei Mitarbeitenden mit zwanzig und mehr Dienstjahren.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjah- ren Anspruch auf Nach Beendigung des 25. Dienstjahres in der Raiffeisen-Geldorganisation wird den Mitarbeitern eine TreueprämieTreueprämie im Ausmaß eines Monatsgehaltes, wie nachstehend definiert, gewährt. Für die Betriebszugehörigkeit zählen eventuelle konventionale Dienstalter nicht. Die Mitarbeitenden können wählen zwi- schen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 FrankenTreueprämie wird all jenen Mitarbeitern zuerkannt, die nach dem 1. Jänner 1998 die ununterbrochene 25-jährige Zugehörigkeit zur Raiffeisen-Geldorganisation erlangen bzw. erlangt haben. Die Berechnung erfolgt einheitlich wird auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahrefolgende Entlohnungselemente berechnet: Grundgehalt, Dienstalterszulage, Zulage ex Umstrukturierung Tabellen, Zulage Differenz Wert Dienstalterszulage und eventuell Zweigstellenleiterzulage. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu bezie- henZulage sowie eventuell weitere Zulagen laut Art. 102 N.A.K.V. werden im Monat des Erreichens der 25-jährigen Dienstzugehörigkeit ausbezahlt.
2 Für Mitarbeitende mit zwanzig und mehr Dienstjahren besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre ein Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub oder Auszahlung eines Monatslohnes.
3 Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein Pro-rata-Anspruch auf eine noch nicht erworbene Treueprämie. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen von kantonalen Rahmen-GAV für das AZG-Personal. 4 Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubilä- ums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche bzw. einer Grundlage eines Monatslohns bei Mitarbeitenden mit zwanzig und mehr Dienstjahren.
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Samples: Landesergänzungsvertrag