Common use of Treueprämie Clause in Contracts

Treueprämie. In Abweichung von § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen-, der damit nicht anwendbar ist, werden für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt 20 Jahren 1 Monatsentgelt 30 Jahren 2 Monatsentgelte als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen sind. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung seines bzw. ihres Entgelts im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt. In Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen folgende Vereinbarungen getroffen: Es gelten die Regelungen des § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen. Die Lage der Normalarbeitszeit darf nicht in die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen. Für Arbeiten, die an Sonntagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlages zu entrichten. Für Arbeiten; die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlags zu entrichten. Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem § 28 (Sonderzahlungen) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes. In Ergänzung zu § 10 (Urlaubsanspruch) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes stehen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Abhängigkeit von deren Betriebszugehörigkeitsdauer folgende über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Urlaubstage zu: - nach 10 Jahren 2 Tage - nach 15 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 4 Tage) - nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tage) Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten Wegzeiten (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet. Die unter § 36 (3) im Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes angeführte Wegzeit wird pauschal mit 30 Minuten pro geteiltem Dienst abgegolten. Wegzeiten, welche diese 30 Minuten überschreiten, sind zu dokumentieren und zusätzlich zu entlohnen. Für alle Einsatzkräfte, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, aber vor dem 1.1.2012, eingetreten sind, gilt folgende Regelung: Die Entlohnung der Wegzeit gemäß Pkt. 8.3.1.3.b. wird mit Umstellung auf eine elektronische Zeit- und Leistungserfassung ab 1.1.2012 geändert: Die Entlohnung der Wegzeit erfolgt im Rahmen eines Tagessaldierungsmodells. Hierbei wird die tatsächlich aufgewendete Wegzeit eines Tages mit den 15 Minuten-Wegzeiten gegeneinander saldiert, wobei jeweils der höhere Wert in die Berechnung einfließt. Dieser Verrechnungsmodus wird ausschließlich für die innerhalb der Einsätze zu leistenden Wegzeiten angewandt. Xxxxx Einsatzkräften, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes mit 1.10.2006 eingetreten sind, steht die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes nicht zu. Die pauschale Abgeltung der Wegzeit bei geteilten Diensten bleibt, wie in Pkt.

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Samples: grueneskreuz.org

Treueprämie. In Abweichung von Gemäß § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen-, der damit nicht anwendbar ist, werden für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin den Dienstjubiläen – gebührt Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt 20 Jahren 1 Monatsentgelt 30 Jahren 2 Monatsentgelte als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen sindmit ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung seines bzw. ihres Entgelts im Einvernehmen In Abstimmung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt. In Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach Betriebsrat wird mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eintretende eine Liste jener Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen folgende Vereinbarungen getroffen: Es gelten die Regelungen des § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläenerstellt, denen eine Treueprämie nach 35-jähriger und 40jähriger Betriebszugehörigkeit zugestanden wird. Die Lage der Normalarbeitszeit darf nicht in Erstellung von Dienstplänen erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und Betriebsrat. Überstunden, die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallensich für aus dem aktuellen Dienstbetrieb z.B. durch Fernfahrten, verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben („angeordnete Überstunden“), werden ausbezahlt. Für Arbeitendiese Überstunden erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Tag (06.00 - 22.00 Uhr) 50%. Für Überstunden bei Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%. Alle anderen Überstunden sind im Rahmen eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraumes in Freizeit abzugelten. Als Berechnungsstichtage werden der 1.3. und der 1.9. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12. und 31.12.. Mehrstunden, die an Sonntagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlages zu entrichten. Für Arbeiten; die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlags zu entrichten. Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem § 28 (Sonderzahlungen) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes. In Ergänzung zu § 10 (Urlaubsanspruch) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes stehen für den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall von eingeteilten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen entstehen, sind ebenfalls in Abhängigkeit von deren Betriebszugehörigkeitsdauer folgende über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Urlaubstage zudiesem Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten. Durchrechnungszeitraum: - nach 10 Jahren 2 Tage - nach 15 Jahren 2 weitere Tage 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (somit insgesamt 4 Tage) - nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tagebzw. 29.2.) Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als wöchentliche Arbeitszeit zu qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten Wegzeiten (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet. Die unter § 36 (3) im Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes angeführte Wegzeit wird pauschal mit 30 Minuten pro geteiltem Dienst abgegolten. Wegzeiten, welche diese 30 Minuten darf 60 Stunden nicht überschreiten, sind zu dokumentieren und zusätzlich zu entlohnen. Für alle Einsatzkräfte, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, aber vor dem 1.1.2012, eingetreten sind, gilt folgende Regelung: Die Entlohnung der Wegzeit gemäß Pkt. 8.3.1.3.b. wird mit Umstellung auf eine elektronische Zeit- und Leistungserfassung ab 1.1.2012 geändert: Die Entlohnung der Wegzeit erfolgt im Rahmen eines Tagessaldierungsmodells. Hierbei wird die tatsächlich aufgewendete Wegzeit eines Tages mit den 15 Minuten-Wegzeiten gegeneinander saldiert, wobei jeweils der höhere Wert in die Berechnung einfließt. Dieser Verrechnungsmodus wird ausschließlich für die innerhalb der Einsätze zu leistenden Wegzeiten angewandt. Xxxxx Einsatzkräften, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes mit 1.10.2006 eingetreten sind, steht die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes nicht zu. Die pauschale Abgeltung der Wegzeit bei geteilten Diensten bleibt, wie in Pkt.

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Samples: www.roteskreuz.at

Treueprämie. In Abweichung Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre wird die Firmentreue angemessen belohnt. 5 Jahre 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.- 10 Jahre 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1000.- 15 Jahre 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1500.- 20, 25 usw. Jahre 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2000.- 1Die EP fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupas- sen. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mit- arbeitenden und den Vorgesetzten. 2Auf Gesuch der/des Mitarbeitenden gewährt die EP für Weiterbildung: - die erforderliche, ganz oder teilweise bezahlte Zeit; - die Übernahme der ganzen Kosten oder eines Teils davon. 3Die zu vereinbarenden Leistungen hängen von § 29 den Bedürfnissen der/des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen-Mitarbeitenden, vom Bedarf der damit nicht anwendbar ist, EP sowie den zur Verfügung stehenden Res- sourcen ab. Die Einzelheiten werden für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzwin einer individuellen Vereinbarung festgehalten. Die Ablehnung von Xxxxxxxx ist zu begründen. 4Teilzeitmitarbeitende haben grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten zur Weiterbildung wie Vollzeitangestellte. 5Von der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern bzwEP angeordnete Aus- und Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerechnet und finanziert. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt 20 Jahren 1 Monatsentgelt 30 Jahren 2 Monatsentgelte als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen sind. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung seines bzw. ihres Entgelts im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt. In Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen folgende Vereinbarungen getroffen: Es Für Lehrgänge sowie Aus- und Weiterbildungen gelten die Regelungen des § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläenindividuell abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarungen. Die Lage 6Eine allfällige Rückzahlungspflicht innert drei Jahren nach Abschluss der Normalarbeitszeit darf Weiterbildung ist individuell zu vereinbaren. Bei sehr hohen Beiträgen der EP kann die Frist von drei Jahren verlängert werden. Nach Abschluss der Wei- terbildung sind die in Form von Zeit und Geld durch die EP gewährten Bei- träge an die Weiterbildung nicht in die Zeit von 22.00 Uhr rückzahlungspflichtig bis 06.00 Uhr fallen. Für Arbeiten, die an Sonntagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlages zu entrichten. Für Arbeiten; die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlags zu entrichten. Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem § 28 (Sonderzahlungen) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes. In Ergänzung zu § 10 (Urlaubsanspruch) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes stehen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Abhängigkeit von deren Betriebszugehörigkeitsdauer folgende über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Urlaubstage zu: - nach 10 Jahren 2 Tage - nach 15 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 4 Tage) - nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tage) Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten Wegzeiten (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet. Die unter § 36 (3) im Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes angeführte Wegzeit wird pauschal mit 30 Minuten pro geteiltem Dienst abgegolten. Wegzeiten, welche diese 30 Minuten überschreiten, sind zu dokumentieren und zusätzlich zu entlohnen. Für alle Einsatzkräfte, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, aber vor dem 1.1.2012, eingetreten sind, gilt folgende Regelung: Die Entlohnung der Wegzeit gemäß Pkt. 8.3.1.3.b. wird mit Umstellung auf eine elektronische Zeit- und Leistungserfassung ab 1.1.2012 geändert: Die Entlohnung der Wegzeit erfolgt im Rahmen eines Tagessaldierungsmodells. Hierbei wird die tatsächlich aufgewendete Wegzeit eines Tages mit den 15 Minuten-Wegzeiten gegeneinander saldiert, wobei jeweils der höhere Wert in die Berechnung einfließt. Dieser Verrechnungsmodus wird ausschließlich für die innerhalb der Einsätze zu leistenden Wegzeiten angewandt. Xxxxx Einsatzkräften, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes mit 1.10.2006 eingetreten sind, steht die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes nicht zu. Die pauschale Abgeltung der Wegzeit bei geteilten Diensten bleibt, wie in PktCHF 3000.-.

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Samples: Firmen Gesamtarbeitsvertrag

Treueprämie. In Abweichung von § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen-, der damit nicht anwendbar ist, werden für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt 20 Jahren 1 Monatsentgelt 30 Jahren 2 Monatsentgelte als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen sind. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung seines bzw. ihres Entgelts im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt. In Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen folgende Vereinbarungen getroffen: Es gelten die Regelungen des § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen. Die Lage der Normalarbeitszeit darf nicht in die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen. Für Arbeiten, die an Sonntagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlages zu entrichten. Für Arbeiten; die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlags zu entrichten. Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem § 28 (Sonderzahlungen) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes. In Ergänzung zu § 10 (Urlaubsanspruch) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes stehen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Abhängigkeit von deren Betriebszugehörigkeitsdauer folgende über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Urlaubstage zu: - nach 10 Jahren 2 Tage - nach 15 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 4 Tage) - nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tage) Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten Wegzeiten (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet. Die unter § 36 (3) im Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes angeführte Wegzeit wird pauschal mit 30 Minuten pro geteiltem Dienst abgegolten. Wegzeiten, welche diese 30 Minuten überschreiten, sind zu dokumentieren und zusätzlich zu entlohnen. Für alle Einsatzkräfte, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, aber vor dem 1.1.2012, eingetreten sind, gilt folgende Regelung: Die Entlohnung der Wegzeit gemäß Pkt. 8.3.1.3.b. wird mit Umstellung auf eine elektronische Zeit- und Leistungserfassung ab 1.1.2012 geändert: Die Entlohnung der Wegzeit erfolgt im Rahmen eines Tagessaldierungsmodells. Hierbei wird die tatsächlich aufgewendete Wegzeit eines Tages mit den 15 Minuten-Wegzeiten gegeneinander saldiert, wobei jeweils der höhere Wert in die Berechnung einfließt. Dieser Verrechnungsmodus wird ausschließlich für die innerhalb der Einsätze zu leistenden Wegzeiten angewandt. Xxxxx Einsatzkräften, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes mit 1.10.2006 eingetreten sind, steht die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes nicht zu. Für alle Einsatzkräfte, die ab dem 1.1.2012 eintreten, gilt gemäß Pkt. 8.3.2.5 die Qualifizierung der Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen als Arbeitszeit. Die pauschale Abgeltung der Wegzeit bei geteilten Diensten bleibt, wie in Pktkommt auch hier zur Anwendung. Die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes kommt jedoch nicht zur Anwendung.

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Samples: www.roteskreuz.at