Common use of Treueprämie Clause in Contracts

Treueprämie. Gemäß § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen – gebührt Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen mit ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wird mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eine Liste jener Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erstellt, denen eine Treueprämie nach 35-jähriger und 40jähriger Betriebszugehörigkeit zugestanden wird. Die Erstellung von Dienstplänen erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und Betriebsrat. Überstunden, die sich für aus dem aktuellen Dienstbetrieb z.B. durch Fernfahrten, verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben („angeordnete Überstunden“), werden ausbezahlt. Für diese Überstunden erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Tag (06.00 - 22.00 Uhr) 50%. Für Überstunden bei Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%. Alle anderen Überstunden sind im Rahmen eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraumes in Freizeit abzugelten. Als Berechnungsstichtage werden der 1.3. und der 1.9. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12. und 31.12.. Mehrstunden, die für den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall von eingeteilten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen entstehen, sind ebenfalls in diesem Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten. Durchrechnungszeitraum: 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (bzw. 29.2.) Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.

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Treueprämie. Gemäß In Abweichung von § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen – gebührt Dienstjubiläen-, der damit nicht anwendbar ist, werden für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt 20 Jahren 1 Monatsentgelt 30 Jahren 2 Monatsentgelte als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen sind. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung seines bzw. ihres Entgelts im Einvernehmen mit ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgeltdem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wird mit Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eine Liste jener eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erstellt, denen eine Treueprämie nach 35-jähriger und 40jähriger Betriebszugehörigkeit zugestanden wirdfolgende Vereinbarungen getroffen: Es gelten die Regelungen des § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen. Die Erstellung Lage der Normalarbeitszeit darf nicht in die Zeit von Dienstplänen erfolgt im Einvernehmen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen. - nach 10 Jahren 2 Tage - nach 15 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 4 Tage) - nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tage) Die tatsächliche Wegzeit zwischen Arbeitgeber bzwden einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu qualifizieren. Arbeitgeberin und BetriebsratÜberschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten Wegzeiten (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet. ÜberstundenFür alle Einsatzkräfte, die sich für aus nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, aber vor dem aktuellen Dienstbetrieb z.B. durch Fernfahrten1.1.2012, verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben („angeordnete Überstunden“)eingetreten sind, werden ausbezahltgilt folgende Regelung: Die Entlohnung der Wegzeit gemäß Pkt. Für diese Überstunden erhält 8.3.1.3.b. wird mit Umstellung auf eine elektronische Zeit- und Leistungserfassung ab 1.1.2012 geändert: Die Entlohnung der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Tag (06.00 - 22.00 Uhr) 50%. Für Überstunden bei Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%. Alle anderen Überstunden sind Wegzeit erfolgt im Rahmen eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraumes Tagessaldierungsmodells. Hierbei wird die tatsächlich aufgewendete Wegzeit eines Tages mit den 15 Minuten-Wegzeiten gegeneinander saldiert, wobei jeweils der höhere Wert in Freizeit abzugeltendie Berechnung einfließt. Als Berechnungsstichtage werden Dieser Verrechnungsmodus wird ausschließlich für die innerhalb der 1.3Einsätze zu leistenden Wegzeiten angewandt. und der 1.9. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12. und 31.12.. MehrstundenXxxxx Einsatzkräften, die für nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes mit 1.10.2006 eingetreten sind, steht die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes nicht zu. Für alle Einsatzkräfte, die ab dem 1.1.2012 eintreten, gilt gemäß Pkt. 8.3.2.5 die Qualifizierung der Wegzeit zwischen den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall einzelnen Einsätzen als Arbeitszeit. Die pauschale Abgeltung der Wegzeit bei geteilten Diensten kommt auch hier zur Anwendung. Die Abgeltung von eingeteilten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen entstehen, sind ebenfalls in diesem Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten. Durchrechnungszeitraum: 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (bzw. 29.215 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes kommt jedoch nicht zur Anwendung.) Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.

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Treueprämie. Gemäß In Abweichung von § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen – gebührt Dienstjubiläen-, der damit nicht anwendbar ist, werden für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt 20 Jahren 1 Monatsentgelt 30 Jahren 2 Monatsentgelte als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen sind. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung seines bzw. ihres Entgelts im Einvernehmen mit ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgeltdem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wird mit Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eine Liste jener eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erstellt, denen eine Treueprämie nach 35-jähriger und 40jähriger Betriebszugehörigkeit zugestanden wirdfolgende Vereinbarungen getroffen: Es gelten die Regelungen des § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen. Die Erstellung Lage der Normalarbeitszeit darf nicht in die Zeit von Dienstplänen erfolgt 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen. Für Arbeiten, die an Sonntagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlages zu entrichten. Für Arbeiten; die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlags zu entrichten. Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem § 28 (Sonderzahlungen) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes. In Ergänzung zu § 10 (Urlaubsanspruch) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes stehen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Abhängigkeit von deren Betriebszugehörigkeitsdauer folgende über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Urlaubstage zu: - nach 10 Jahren 2 Tage - nach 15 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 4 Tage) - nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tage) Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten Wegzeiten (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet. Die unter § 36 (3) im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber bzwKollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes angeführte Wegzeit wird pauschal mit 30 Minuten pro geteiltem Dienst abgegolten. Arbeitgeberin Wegzeiten, welche diese 30 Minuten überschreiten, sind zu dokumentieren und Betriebsratzusätzlich zu entlohnen. ÜberstundenFür alle Einsatzkräfte, die sich für aus nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, aber vor dem aktuellen Dienstbetrieb z.B. durch Fernfahrten1.1.2012, verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben („angeordnete Überstunden“)eingetreten sind, werden ausbezahltgilt folgende Regelung: Die Entlohnung der Wegzeit gemäß Pkt. Für diese Überstunden erhält 8.3.1.3.b. wird mit Umstellung auf eine elektronische Zeit- und Leistungserfassung ab 1.1.2012 geändert: Die Entlohnung der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Tag (06.00 - 22.00 Uhr) 50%. Für Überstunden bei Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%. Alle anderen Überstunden sind Wegzeit erfolgt im Rahmen eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraumes Tagessaldierungsmodells. Hierbei wird die tatsächlich aufgewendete Wegzeit eines Tages mit den 15 Minuten-Wegzeiten gegeneinander saldiert, wobei jeweils der höhere Wert in Freizeit abzugeltendie Berechnung einfließt. Als Berechnungsstichtage werden Dieser Verrechnungsmodus wird ausschließlich für die innerhalb der 1.3Einsätze zu leistenden Wegzeiten angewandt. und der 1.9. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12. und 31.12.. MehrstundenXxxxx Einsatzkräften, die für den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes mit 1.10.2006 eingetreten sind, steht die Abgeltung von eingeteilten Arbeitnehmern bzw15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes nicht zu. Arbeitnehmerinnen entstehenDie pauschale Abgeltung der Wegzeit bei geteilten Diensten bleibt, sind ebenfalls wie in diesem Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten. Durchrechnungszeitraum: 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (bzw. 29.2Pkt.) Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.

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Samples: grueneskreuz.org

Treueprämie. Gemäß § 29 Spätestens nach Vollendung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen – gebührt Arbeitnehmern bzwfünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre wird die Firmentreue angemessen belohnt. Arbeitnehmerinnen mit ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt5 Jahre 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.- 10 Jahre 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1000.- 15 Jahre 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1500.- 20, 25 usw. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wird mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eine Liste jener Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erstellt, denen eine Treueprämie nach 35-jähriger und 40jähriger Betriebszugehörigkeit zugestanden wirdJahre 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2000.- 1Die EP fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Erstellung Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupas- sen. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mit- arbeitenden und den Vorgesetzten. 2Auf Gesuch der/des Mitarbeitenden gewährt die EP für Weiterbildung: - die erforderliche, ganz oder teilweise bezahlte Zeit; - die Übernahme der ganzen Kosten oder eines Teils davon. 3Die zu vereinbarenden Leistungen hängen von Dienstplänen erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber bzwden Bedürfnissen der/des Mitarbeitenden, vom Bedarf der EP sowie den zur Verfügung stehenden Res- sourcen ab. Arbeitgeberin Die Einzelheiten werden in einer individuellen Vereinbarung festgehalten. Die Ablehnung von Xxxxxxxx ist zu begründen. 4Teilzeitmitarbeitende haben grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten zur Weiterbildung wie Vollzeitangestellte. 5Von der EP angeordnete Aus- und Betriebsrat. Überstunden, die sich für aus dem aktuellen Dienstbetrieb z.B. durch Fernfahrten, verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben („angeordnete Überstunden“), Weiterbildungen werden ausbezahltals Arbeitszeit angerechnet und finanziert. Für diese Überstunden erhält Lehrgänge sowie Aus- und Weiterbildungen gelten die individuell abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarungen. 6Eine allfällige Rückzahlungspflicht innert drei Jahren nach Abschluss der Arbeitnehmer bzwWeiterbildung ist individuell zu vereinbaren. Bei sehr hohen Beiträgen der EP kann die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen ZuschlagFrist von drei Jahren verlängert werden. Dieser beträgt bei Tag (06.00 - 22.00 Uhr) 50%. Für Überstunden bei Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) sowie Nach Abschluss der Wei- terbildung sind die in Form von Zeit und Geld durch die EP gewährten Bei- träge an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%. Alle anderen Überstunden sind im Rahmen eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraumes in Freizeit abzugelten. Als Berechnungsstichtage werden der 1.3. und der 1.9. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12. und 31.12.. Mehrstunden, die für den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall von eingeteilten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen entstehen, sind ebenfalls in diesem Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten. Durchrechnungszeitraum: 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (bzw. 29.2Weiterbildung nicht rückzahlungspflichtig bis CHF 3000.-.) Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.

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Samples: Firmen Gesamtarbeitsvertrag