Common use of Tätigkeitsfolgeschäden Clause in Contracts

Tätigkeitsfolgeschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.7.7 – gesetz- liche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstan- den sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von - Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung; - Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Tätigkeitsfolgeschäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.7.7 – gesetz- liche 7.7 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstan- den entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- denVermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von - Kraft-– Kraft, Schienen- Schienen und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung; - Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- Lohnbearbei- tung oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden befin- den oder befunden haben.

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Samples: www.diebayerische.de

Tätigkeitsfolgeschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.7.7 7.7 AHB gesetz- liche gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstan- den entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- denVermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von - Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung; - Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben.

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Samples: rhion.digital