Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tä- tigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 bis 2.8 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (Wasserhaushaltsgesetz-Anlagen). Aus- genommen sind solche Wasserhaushaltsgesetz -Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftpflichtge- setz aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftpflichtgesetz-Anlagen. Ausgenom- men sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um Wasserhaushaltsgesetz- oder Umwelthaftpflichtgesetz-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz (UHG-Anlagen).
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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tä- tigkeitenTätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 Ziffern 6.2.1 bis 2.8 6.2.8 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
2.1 6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (Wasserhaushaltsgesetz-WHG- Anlagen). Aus- genommen Ausgenommen sind solche Wasserhaushaltsgesetz -AnlagenWHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftpflichtge- setz UHG aufgeführt sind, AbwasseranlagenAbwasseranla- gen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch AbwässerAb- wässer.
2.2 6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmwelthaftpflichtgesetzUHG (UHG-Anlagen). Ausgenom- men Ausgenommen sind AbwasseranlagenAbwasseranla- gen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch AbwässerAb- wässer.
2.3 6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz Umwelt- schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um Wasserhaushaltsgesetz- WHG- oder UmwelthaftpflichtgesetzUHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige deklarierungs- pflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen Einbrin- gen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken Einwir- ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische chemi- sche oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert verän- dert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- Abwasseranla- gen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz UHG (UHG-Anlagen).
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tä- tigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer Ziff. 2.1 bis 2.8 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeitenverar- beiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WasserhaushaltsgesetzWHG-Anlagen). Aus- genommen Ausgenommen sind solche Wasserhaushaltsgesetz -AnlagenWHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftpflichtge- setz UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer Ge- wässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmwelthaftpflichtgesetzUHG (UHG-Anlagen). Ausgenom- men Ausgenommen sind AbwasseranlagenAb- wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- Geneh- migungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um Wasserhaushaltsgesetz- WHG- oder UmwelthaftpflichtgesetzUHG-Anlagen handelt (sonstige sons- tige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz UHG (UHG-Anlagen).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)
Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tä- tigkeitenTätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer Ziff. 2.1 bis 2.8 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:Risikobau- steine (vgl. hierzu Aufstellung der Besonderen Vereinbarungen):
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WasserhaushaltsgesetzWHG-Anlagen). Aus- genommen Ausgenommen sind solche Wasserhaushaltsgesetz -AnlagenWHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftpflichtge- setz UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmwelthaftpflichtgesetzUHG (UHG-Anlagen). Ausgenom- men Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden Schä- den durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um Wasserhaushaltsgesetz- WHG- oder UmwelthaftpflichtgesetzUHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige deklarierungspflichti- ge Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer Gewäs- ser und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalischephysi- kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz UHG (UHG-Anlagen).
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Samples: Haftpflichtversicherung
Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tä- tigkeitenTätigkeiten. Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz besteht für die unter Ziffer Ziff. 2.1 bis 2.8 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden RisikobausteineRisikobau- steine:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagernla- gern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WasserhaushaltsgesetzWHG-Anlagen). Aus- genommen Ausgenommen sind solche Wasserhaushaltsgesetz -AnlagenWHG-Anlagen, die in Anhang An- hang 1 oder 2 zum Umwelthaftpflichtge- setz UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmwelthaftpflichtgesetzUHG (UHG-Anlagen). Ausgenom- men Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um Wasserhaushaltsgesetz- WHG- oder UmwelthaftpflichtgesetzUHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz UHG (UHG-Anlagen).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tä- tigkeitenTätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.8 aufgeführtenauf- geführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden vereinbaren- den Risikobausteine:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt be- stimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellenherzu- stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WasserhaushaltsgesetzWHG-Anlagen). Aus- genommen Ausgenommen sind solche Wasserhaushaltsgesetz -AnlagenWHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftpflichtge- setz UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmwelthaftpflichtgesetzUHG (UHG-Anlagen). Ausgenom- men sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegenun- terliegen, soweit es sich nicht um Wasserhaushaltsgesetz- WHG- oder UmwelthaftpflichtgesetzUHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige deklarierungs- pflichtige Anlagen). Ausgenommen sind AbwasseranlagenAbwas- seranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert verän- dert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- Ab- wasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang An- hang 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz UHG (UHG-Anlagen).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tä- tigkeitenTätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer Ziffern 2.1 bis 2.8 2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WasserhaushaltsgesetzWHG-Anlagen). Aus- genommen Ausgenommen sind solche Wasserhaushaltsgesetz -AnlagenWHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftpflichtge- setz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmwelthaftpflichtgesetzUmwelthaftungs- gesetz (UmweltHG-Anlagen). Ausgenom- men Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen Ein- wirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um Wasserhaushaltsgesetz- WHG- oder UmwelthaftpflichtgesetzUmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige deklarierungs- pflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert verän- dert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und EinwirkungsrisikoEinwirkungs- risiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung.
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz Umwelthaftungs- gesetz (UHGUmweltHG-Anlagen).
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Samples: Haftpflicht Versicherung