Umfang des Störungsbeseitigungsservices Musterklauseln

Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der VR Payment umfasst die technische Beratung und Störungsaufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie – vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes – die Wie- derherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: • Änderungen der Voraussetzungen der Zulassung zum Netzbetrieb der VR Payment (vgl. hierzu Ziffer 5.1); • Pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, insbe- sondere durch unsachgemäße Bedienung, Verwendung von nicht durch die VR Payment bereitgestellten oder eingebrachten Programmen auf dem POS-Terminal oder Unterlassen der in der jeweiligen Bedienungsanleitung angegebenen Wartungsmaßnahmen durch den Vertragspartner; • Pflichtwidriges oder rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten sonstiger Dritter, insbesondere nicht der Gebrauchs- anweisung entsprechende Nutzung des Terminals, Akte von Vandalismus oder Zugriffe unbefugter Dritter auf das Terminal (es sei denn, es handelt sich um das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen der VR Payment); • Höhere Gewalt, insbesondere Wasser- oder Brandschäden. • Dem Vertragspartner obliegt eine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren zur Analyse und Beseitigung der Störung.
Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der Bank umfasst die technische Beratung und Störungs- aufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie – vorbehalt- lich des nachfolgenden Satzes – die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: • Änderungen der Voraussetzungen der Zulassung zum Netzbetrieb der Bank (vgl. Ziffer 5.1); • Pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch unsachgemäße Bedienung, Verwendung von nicht durch die Bank bereitgestellten oder eingebrachten Programmen auf dem POS- Terminal oder Unterlassen der in der jeweiligen Bedienungsanleitung angegebenen Wartungsmaßnahmen durch den Vertragspartner; • Pflichtwidriges oder rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten sonstiger Dritter, insbeson- dere nicht der Gebrauchsanweisung entsprechende Nutzung des Terminals, Akte von Vandalismus oder Zugriffe unbefugter Dritter auf das Terminal (es sei denn, es handelt sich um das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen der Bank); • Höhere Gewalt, insbesondere Wasser- oder Brandschäden. • Dem Vertragspartner obliegt eine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren zur Analyse und Beseitigung der Störung.
Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der Vereinigte Volksbanken eG und des technischen Dienstleisters umfasst die technische Beratung und Störungsaufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie –vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes auch die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: Änderungen der Voraussetzungen der Zulassung zum Netzbetrieb der Vereinigte Volksbanken eG (vgl. hierzu Ziffer 5.1);
Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der VR Payment GmbH umfasst die technische Beratung und Störungsaufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie – vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes – die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der VR-Bank Bad Kissingen eG umfasst die technische Beratung und Störungsaufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie - vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes - die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: oder eingebrachten Programmen auf dem POS-Terminal oder Unterlassen der in der jeweiligen Bedienungsanleitung angegebenen Wartungsmaßnahmen durch den Vertragspartner; das Terminal (es sei denn, es handelt sich um das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen der VR-Bank Bad Kissingen eG);

Related to Umfang des Störungsbeseitigungsservices

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.