Umfang des Störungsbeseitigungsservices Musterklauseln

Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der Bank umfasst die techni- sche Beratung und Störungsaufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie – vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes – die Wiederherstellung der Funktionsfä- higkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Stö- rungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzufüh- ren sind: • Änderungen der Voraussetzungen der Zulassung zum Netz- betrieb der Bank (vgl. hierzu Ziffer 5.1); • Pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten des Vertragspart- ners, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, insbeson- dere durch unsachgemäße Bedienung, Verwendung von nicht durch die Bank bereitgestellten oder eingebrachten Programmen auf dem POS-Terminal oder Unterlassen der in der jeweiligen Bedienungsanleitung angegebenen War- tungsmaßnahmen durch den Vertragspartner; • Pflichtwidriges oder rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten sonstiger Dritter, insbesondere nicht der Gebrauchsanwei- sung entsprechende Nutzung des Terminals, Akte von Van- dalismus oder Zugriffe unbefugter Dritter auf das Terminal (es sei denn, es handelt sich um das Verhalten eines Erfül- lungsgehilfen der Bank); • Höhere Gewalt, insbesondere Wasser- oder Brandschäden. • Dem Vertragspartner obliegt eine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren zur Analyse und Beseitigung der Störung.
Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der Bank umfasst die technische Beratung und Störungs- aufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie – vorbehalt- lich des nachfolgenden Satzes – die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: • Änderungen der Voraussetzungen der Zulassung zum Netzbetrieb der Bank (vgl. Ziffer 5.1); • Pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch unsachgemäße Bedienung, Verwendung von nicht durch die Bank bereitgestellten oder eingebrachten Programmen auf dem POS- Terminal oder Unterlassen der in der jeweiligen Bedienungsanleitung angegebenen Wartungsmaßnahmen durch den Vertragspartner; • Pflichtwidriges oder rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten sonstiger Dritter, insbeson- dere nicht der Gebrauchsanweisung entsprechende Nutzung des Terminals, Akte von Vandalismus oder Zugriffe unbefugter Dritter auf das Terminal (es sei denn, es handelt sich um das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen der Bank); • Höhere Gewalt, insbesondere Wasser- oder Brandschäden. • Dem Vertragspartner obliegt eine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren zur Analyse und Beseitigung der Störung.
Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der VR Payment GmbH umfasst die technische Beratung und Störungsaufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie – vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes – die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der VR-Bank Bad Kissingen eG umfasst die technische Beratung und Störungsaufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie - vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes - die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: oder eingebrachten Programmen auf dem POS-Terminal oder Unterlassen der in der jeweiligen Bedienungsanleitung angegebenen Wartungsmaßnahmen durch den Vertragspartner; das Terminal (es sei denn, es handelt sich um das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen der VR-Bank Bad Kissingen eG);
Umfang des Störungsbeseitigungsservices. Der Störungsbeseitigungsservice der Vereinigte Volksbanken eG und des technischen Dienstleisters umfasst die technische Beratung und Störungsaufnahme über eine täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonhotline sowie –vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes auch die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Terminals. Er umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: Änderungen der Voraussetzungen der Zulassung zum Netzbetrieb der Vereinigte Volksbanken eG (vgl. hierzu Ziffer 5.1);

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  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).