Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Für Inhalt, Art und Umfang der Ware ist die Bestellung von Holder maßgebend sowie gegebenenfalls die von Holder übergebenen Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten an Holder übergebenen und von Holder schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen. Die Pflicht des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und ist Holder auf Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Wird Ware nach Vorgaben von Holder gefertigt, bedarf es – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – einer Abnahme. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. 2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellen DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 3. Xxxxxx übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit Holder getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, Holder bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen. 4. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen fachlich geeignet sind und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch eine Arbeitserlaubnis besitzen und jederzeit hierüber geeignete Nachweise vorlegen können.
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Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. (1. Für Inhalt, Art und ) Der Umfang der Ware ist Leistungspflicht des AN ergibt sich je nach Vertrag aus der je- weiligen schriftlichen Bestellung durch FW, den maßgeblichen FW-Ausführungs- richtlinien, die bei FW einsehbar sind und den in der Bestellung von Holder maßgebend sowie gegebenenfalls die von Holder übergebenen Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) bzwggf. die von dem Lieferanten an Holder übergebenen und von Holder schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen. Die Pflicht des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und ist Holder auf Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Wird Ware nach Vorgaben von Holder gefertigt, bedarf es – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – einer Abnahme. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen istin Bezug ge- nommenen FW-Liefervorschriften.
(2. ) Alle Lieferungen haben dem jeweiligen neuesten Stand der Technik, insbeson- dere den jeweils aktuellen DIN- und/oder VDEaktuellsten DIN-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen. Besonders zu beachten sind die Be- stimmungen der Sicherheitstechnik und des Arbeitsschutzes. Der AN steht dafür ein, soweit dass der Liefergegenstand einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Spezifikationen von FW entspricht. Er hat sich selbst darüber zu informieren, wel- che Vorschriften jeweils zu beachten sind und haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entsteht und stellt FW von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Der AN stellt - auch bei seinen Unterlieferanten - sicher, dass alle intern und ex- tern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlan- des und des von FW genannten Bestimmungslandes erfüllen. Wird kein Bestim- mungsland genannt, so gilt die Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsland. Falls FW für bestimmte Produkte, die gesetzlichen und behördlichen Anforderun- gen unterliegen, spezielle Überwachungsmaßnahmen festlegt, stellt der AN sicher, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt, kontinuierlich aufrechterhalten und dokumentiert wird.
(4) Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist FW nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls Xxxx vor dem vereinbarten Liefertermin bei FW angeliefert wird. Solche Vorlieferungen haben insbesondere keinerlei Ände- rung der vertraglich vereinbarten bzw. in Ziffer 6 geregelten Fälligkeitstermine für Zahlungen zur Folge. FW ist berechtigt, die Ware auf Kosten und schriftlich etwas anderes vereinbart istGefahr des AN zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
3. Xxxxxx übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit Holder getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, Holder bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
4. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen fachlich geeignet sind und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch eine Arbeitserlaubnis besitzen und jederzeit hierüber geeignete Nachweise vorlegen können.
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Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Für Inhalt, Art und Der Umfang der Ware ist die Bestellung von Holder maßgebend sowie gegebenenfalls die von Holder übergebenen Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Ver- tragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (ZeichnungenLeistungsbeschreibungen oder, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten an Holder übergebenen falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten, Prospekten und von Holder schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen. Die Pflicht Internetauf- tritten des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und ist Holder auf Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Wird Ware nach Vorgaben von Holder gefertigt, bedarf es – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – einer Abnahme. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
2. Alle Lieferungen haben müssen den jeweils aktuellen gültigen DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen(insbesondere der Richtlinie RoHS 2011/65/EU und der EU-Altautorichtlinie 2000/53/EG) entspre- chen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Unter- liegen die zu liefernden Güter einer CE-Norm, wie z. B. Investitionsgüter, so haben diese mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen zu sein sowie eine CE-Erklärung zu besitzen.
3. Xxxxxx Zwischen den Parteien gilt die konsequente Umsetzung der Null-Fehler-Strategie durch den Lieferanten als vereinbart.
4. Handelt es sich um Serienteile, müssen die Produktetiketten – sofern vorhanden - die entsprechende MD-Artikelnummer beinhalten.
5. MD übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- Über-, Unter- oder Unterlieferungen Teillieferungen sind nur nach zuvor mit Holder getroffenen Absprachen vorheriger Zustimmung von MD zulässig. Sind Teilmengen vereinbartBei Über- lieferungen behält sich MD vor, so ist die überlieferte Menge auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
6. Für Lieferanten von Automotive-Serienteilen gilt zusätzlich: Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Daten in das IMDS-System (In- ternationales-Material-Daten-System unter xxx.xxxxxxxx.xxx) und ggfs. das CAMDS (China Automotive Material Data System) einzupflegen. Die Daten müs- sen vor Erstellung des Erstmusterprüfberichtes (EMPB) oder der PPAP-Doku- mente bzw. einhergehend mit der Vorlage der Erstmuster zur Verfügung gestellt werden. Die eingegebenen Daten sind an folgende ID-Nummer zu adressieren: "2669".
7. Der Lieferant verpflichtet sich, die Standards ISO 9001, ISO 14001 und ISO 45001 und im Falle einer Belieferung von Serienteilen zusätzlich nach IATF 16949 einzu- halten. Im Falle einer Belieferung, welche für das akkreditierte MD-Prüflabor be- stimmt ist, hat der Lieferant verpflichtetzusätzlich nach der ISO 17025 zu arbeiten. Abwei- chungen hiervon sind jeweils schriftlich zwischen MD und dem Lieferanten zu ver- einbaren.
8. Notwendige Verpackungsmittel werden auf der Grundlage der dem Lieferanten übermittelten Verpackungsvorschriften, Holder bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilensoweit nicht anders vereinbart wird, durch den Lieferanten gestellt. Die Kosten für eine Rücksendung von ggfs. verwendeter
I. Scope of the global Purchasing Terms and Conditions of MD ELEKTRONIK
1. These Terms and Conditions apply to any and all contracts that may be con- cluded by MD ELEKTRONIK at any location (hereinafter referred to as MD) as buyer or ordering party unless expressly agreed otherwise in writing. Only these Purchasing General Terms and Conditions are to apply. Even if MD has failed to explicitly object, general terms and conditions of the seller, supplier or service provider (hereinafter collectively as: supplier) will not be accepted. Such terms will only become an integral part of the contract where MD has explicitly agreed in writing.
2. The Purchasing Terms and Conditions of MD also apply to any and all future transactions with the supplier.
3. The MD affiliates have the right to order products and services from the supplier subject to the terms and conditions set out in these Purchasing Terms and Con- ditions. (An “affiliate of MD”/”MD affiliate” means a company in which MD directly or indirectly holds a majority of shares or voting rights.) An independent contrac- tual relationship between the affiliate and the supplier only will be established by each and every purchase order placed by an affiliate as well as any sale and purchase agreement resulting from such purchase order. MD will not be bound by any obligations resulting from such contractual relationship, rather, only the respective affiliate will be bound by contract. MD will not assume responsibility or liability for the its affiliates’ obligations.
4. MD also has the right to use these Purchasing Terms and Conditions as a basis for placing purchase orders for products and services with affiliates of the sup- plier. Affiliates of the supplier means companies within the meaning of sections 15 et seqq. of the German Stock Corporation Act (AktG).
5. This is without prejudice to any rights of MD beyond those stipulated in the Pur- chasing Terms and Conditions which MD may have under any provisions of law.
II. Formation of contract
1. Only promises to enter into contract (offers in law of contract) sent to the supplier by MD in writing and/or by data transmission as purchase orders or delivery schedules will be considered to be legally binding.
2. Where MD remains silent in response to proposals or requirements submitted by the supplier, such silence is, unless explicitly agreed otherwise in writing, not under any circumstances to be interpreted as consent.
III. Scope and nature of obligor’s obligation
1. The scope of the obligation of the supplier as the obligor in the obligational rela- tionship with MD which constitutes an actionable claim of MD as the obligee (Leistungspflicht) will be determined based on the specifications and terms of reference provided at the time of formation of contract or, in the absence of such, on the information provided in offers, quotes, brochures and website content of the supplier.
2. Unless explicitly agreed otherwise in writing, deliveries made by the supplier must conform to applicable DIN and/or VDE standards and other standards com- mon in the industry or EU standards (including, but not limited to, Directive 2011/65/EU of the European Parliament and of the Council of 8 June 2011 on the restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and elec- tronic equipment and Directive 2000/53/EC of the European Parliament and of the Council of 18 September 2000 on end-of life vehicles), as amended from time to time. If the goods to be delivered are subject to CE regulations, such as capital goods, they have to be labelled with a corresponding CE marking as well as to possess a CE declaration.
3. The parties are deemed to have agreed that the concept of Zero Defects (ZD) is to be consistently implemented by the supplier.
4. As far as series parts are concerned, product labels, where applicable, need to include the MD article number concerned.
5. MD will only accept delivery of quantities and volumes ordered and the number of pieces ordered respectively. Excess, short or partial delivery will only be ac- cepted upon MD’s prior consent. Where excess delivery is made, MD reserves the right to return the quantity delivered in excess at the supplier's expense.
6. The following is to apply, in addition, with respect to suppliers of automotive se- ries parts: The supplier undertakes to enter any and all data required into the IMDS sys- tem (International Material Data System at xxx.xxxxxxxx.xxx) and, if appli- cable, the CAMDS (China Automotive Material Data System). Data must be made available before issuance of the initial sample test report (EMPB) or the PPAP documents or concurrently with submission of the initial samples. Data entered must be addressed to the following ID number: “2669”.
7. The supplier undertakes to comply with the ISO 9001, ISO 14001 and ISO 45001 and, as far as series parts are concerned, further the IATF 16949 standards. In the event of a delivery intended for the accredited MD test laboratory, the sup- plier also has to work in accordance with ISO 17025. Derogation from this stand- ard must be agreed in writing between MD and the supplier in each individual case.
8. Necessary packaging materials are, unless otherwise agreed, to be provided by the supplier on the basis of the packaging instructions submitted to the supplier. The supplier is to bear the costs that may be incurred for returning any reusable packaging or empties that may be used, as well as for cleaning, repairing and Mehrwegverpackung oder Leergut, sowie deren Reinigung, Instandsetzung und Ersatz bei Verschleiß bzw. Verlust xxxxxx der Lieferant.
9. Der Lieferant sichert zuhat die zur Lieferung erforderlichen, dass einschlägigen Dokumente wie Lieferschein, Barcodelabel gemäß der jeweils aktuellen VDA Norm (VDA 4994), Frachtbrief, Handelsrechnung, Einzelrechnung für alle Lieferungen an die von ihm zur Durchführung europä- ischen Werke inklusive Warennummern, sowie ggfs. Ausfuhrerklärungen für Liefe- rungen außerhalb der EU, den gesetzlichen Bestimmungen des Auftrags eingesetzten Personen fachlich geeignet sind Bestimmungslan- des entsprechend, seiner Lieferung kostenfrei beizufügen bzw. MD zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Lieferant – sofern zutreffend - sämtliche für die Abnahme bzw. Freigabe, den Betrieb, die Wartung, Reparatur und Zollabwicklung erforderli- chen Unterlagen, wie Erstmusterprüfbericht (EMPB), Prüfprotokolle, Werkszeug- nisse, Zeichnungen, Pläne, Laborberichte, ELV-Reports, Bedienungs- bzw. Mon- tageanleitungen und Verarbeitungsvorschriften, Reparaturhandbücher, Material- und / oder Prüfzertifikate einmalig bzw. auf Anfrage kostenfrei an MD zu übermit- teln. Auf allen Lieferdokumenten, auf denen die erforderlichen behördlichen Genehmigungenin der Sendung enthaltenen Mate- rialien aufgelistet werden, insbesondere muss zwingend auch eine Arbeitserlaubnis besitzen und jederzeit hierüber geeignete Nachweise vorlegen könnendie MD Materialnummer mit ange- geben werden.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Für Inhalt, Art und Der Umfang der Ware ist die Bestellung von Holder maßgebend sowie gegebenenfalls die von Holder übergebenen Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertrags- abschluss übermittelten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (ZeichnungenLeistungsbeschreibungen oder, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten an Holder übergebenen falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und von Holder schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen. Die Pflicht Prospekten des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und ist Holder auf Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Wird Ware nach Vorgaben von Holder gefertigt, bedarf es – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – einer Abnahme. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
2. Alle Lieferungen haben den gültigen EU-Vorschriften und den jeweils aktuellen aktuellsten EN- Normen (wo solche fehlen DIN- und/oder / VDE-Normen oder/und ÖNORMEN) sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen und -Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant verpflichtet sich folglich unter anderem, die Anforderungen der EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (nachfolgend „REACh-VO“) und der EU-Richtlinie 2011/65/EU (nachfolgend „RoHS- RL“) in ihrer bei Lieferung gültigen Fassung zu beachten und alle Pflichten zu erfüllen, die einen Lieferanten nach der REACh-VO und der RoHS-RL treffen. Der Lieferant wird TRUMPF gemäß Artikel 31 REACh-VO ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Zudem wird der Lieferant unaufgefordert und unverzüglich vor einer Lieferung seiner Informationsplicht gemäß Artikel 33 Abs. 1 der REACh-VO nachkommen, wenn in einer Komponente oder der Verpackung einer Ware ein Stoff im Sinne der Artikel 57 bis 59 der REACh-VO („substance of very high concern“) in einer Massen- konzentration über 0,1 Prozent enthalten ist. Diese Informationen sind an das E-Mail- Postfach: xxxxxxx.xxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx zu übermitteln. Der Lieferant gewährleis- tet, dass alle Waren den Anforderungen der RoHS-RL entsprechen, und wird TRUMPF die RoHS-Konformität auch jeweils schriftlich bestätigen.
3. Xxxxxx TRUMPF übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen Unter- lieferungen sind nur nach zuvor mit Holder TRUMPF getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, Holder TRUMPF bei jeder Teillieferung Teilliefe- rung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
4. Der Lieferant sichert zuhat die Waren nach den einschlägigen Vorschriften der Ursprungs-, dass Transit- und Zielländer zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden sowie die jeweils gültigen Vorschriften „Warenanlieferung von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen fachlich geeignet externen Lieferanten“ (Waren- anlieferrichtlinie abrufbar unter xxx.xxxxxx.xxx/xx_XX/xxxxxxxxxxx/xxxxxx- gruppe/lieferanten ) von TRUMPF zu beachten.
5. Der Lieferant übernimmt nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsor- gung der Ware auf eigene Kosten. Bei der Entsorgung sind und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch eine Arbeitserlaubnis besitzen und jederzeit hierüber geeignete Nachweise vorlegen könnengesetzlichen Vor- schriften einzuhalten.
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Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Für Inhalt, Art und Der Umfang der Ware ist die Bestellung von Holder maßgebend sowie gegebenenfalls die von Holder übergebenen Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (ZeichnungenLeistungsbeschreibungen oder, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten an Holder übergebenen falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und von Holder schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen. Die Pflicht Prospekten des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und ist Holder auf Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Wird Ware nach Vorgaben von Holder gefertigt, bedarf es – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – einer Abnahme. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellen aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen und -Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant verpflichtet sich folglich unter anderem, die Anforderungen der Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACh-VO") und der EG- Richtlinie 2011/65/EU (nachfolgend „RoHS-RL") in ihrer bei Lieferung gültigen Fassung zu beachten und alle Pflichten zu erfüllen, die einen Lieferanten nach der REACh-VO und der RoHS-RL treffen. Er wird SILBERHORN gemäß Artikel 31 REACh-VO ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Zudem wird er SILBERHORN unaufgefordert und unverzüglich vor einer Lieferung informieren, wenn in einer Komponente oder der Verpackung einer Ware ein Stoff im Sinne der Artikel 57 bis 59 der REACh-VO („substance of very high concern") in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent enthalten ist. Er gewährleistet, dass alle Waren den Anforderungen der RoHS-RL entsprechen, und wird SILBERHORN die RoHS-Konformität auch jeweils schriftlich bestätigen.
3. Xxxxxx SILBERHORN übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit Holder SILBERHORN getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, Holder SILBERHORN bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
4. Der Lieferant sichert zuhat die Waren nach den einschlägigen Vorschriften der Ursprungs-, dass Transit- und Zielländer zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden sowie die jeweils gültigen Vorschriften „Warenanlieferung für externe Lieferanten“ von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen fachlich geeignet SILBERHORN zu beachten.
5. Der Lieferant übernimmt nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der Ware auf eigene Kosten. Bei der Entsorgung sind und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch eine Arbeitserlaubnis besitzen und jederzeit hierüber geeignete Nachweise vorlegen könnengesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Für Inhalt, Art und Der Umfang der Ware ist die Bestellung von Holder maßgebend sowie gegebenenfalls die von Holder übergebenen Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertrags- abschluss übermittelten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (ZeichnungenLeistungsbeschreibungen oder, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten an Holder übergebenen falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und von Holder schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen. Die Pflicht Prospekten des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und ist Holder auf Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Wird Ware nach Vorgaben von Holder gefertigt, bedarf es – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – einer Abnahme. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
2. Alle Lieferungen haben den gültigen EU-Vorschriften und den jeweils aktuellen aktuellsten EN- Normen (wo solche fehlen DIN- und/oder VDE-Normen Normen) sowie den sonstigen branchenüblichen bran- chenüblichen Normen bzw. EU-Normen und -Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant verpflichtet sich folglich un- ter anderem, die Anforderungen der EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (nachfolgend „REACh-VO“) und der EU-Richtlinie 2011/65/EU (nachfolgend „RoHS-RL“) in ihrer bei Lieferung gültigen Fassung zu beachten und alle Pflichten zu erfüllen, die einen Lieferanten nach der REACh-VO und der RoHS-RL treffen. Der Lieferant wird TRUMPF gemäß Artikel 31 REACh-VO ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stel- len. Zudem wird der Lieferant unaufgefordert und unverzüglich vor einer Lieferung seiner Informationsplicht gemäß Artikel 33 Abs. 1 der REACh-VO nachkommen, wenn in einer Komponente oder der Verpackung einer Ware ein Stoff im Sinne der Artikel 57 bis 59 der REACh-VO („substance of very high concern“) in einer Massen- konzentration über 0,1 Prozent enthalten ist. Diese Informationen sind an das E-Mail- Postfach: xxxxxxx.xxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx zu übermitteln. Der Lieferant gewähr- leistet, dass alle Waren den Anforderungen der RoHS-RL entsprechen, und wird TRUMPF die RoHS-Konformität auch jeweils schriftlich bestätigen.
3. Xxxxxx TRUMPF übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen Unter- lieferungen sind nur nach zuvor mit Holder TRUMPF getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, Holder TRUMPF bei jeder Teillieferung Teilliefe- rung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
4. Der Lieferant sichert zuhat die Waren nach den einschlägigen Vorschriften der Ursprungs-, dass Transit- und Zielländer zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden sowie die jeweils gültigen Vorschriften „Warenanlieferung für externe Lieferanten“ von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen fachlich geeignet TRUMPF zu beachten.
5. Der Lieferant übernimmt nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsor- gung der Ware auf eigene Kosten. Bei der Entsorgung sind und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch eine Arbeitserlaubnis besitzen und jederzeit hierüber geeignete Nachweise vorlegen könnengesetzlichen Vor- schriften einzuhalten.
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