Liefertermine und Lieferverzug. 5.1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich.
5.2. Der AN gerät nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Sind Verzögerungen zu erwarten, z.B. auch bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und mutmaßlicher Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.3. Bei nicht fristgemäßer Lieferung - auch unverschuldeter - ist der AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Teillieferungen darf der AG behalten und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche ist der AG bei Verzug des AN berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die vom AN noch nicht erbrachte Leistung/ Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des AN durchführen zu lassen.
5.4. Der AN ist dem AG zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet, soweit die Verzögerungen auf schuldhaftem Verhalten des AN beruht. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5.5. Kommt der AN in Lieferverzug, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro begonnener Woche Verzug geltend zu machen, nicht jedoch mehr als 10 %. Hat der AG sich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht bei Annahme der verspäteten Lieferung ausdrücklich vorbehalten, so kann er dennoch die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verzuges bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit sie den Betrag der geltend gemachten oder verwirkten Vertragsstrafe übersteigen.
5.6. Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der AN die bestellte Ware auf Abruf zu liefern hat, so ist der AG berechtigt, den Zeitpunkt des Abrufs und die Höhe der jeweils abzurufenden Liefermengen zu bestimmen. Dabei wird dem AN ausreichend Zeit und Gelegenheit zu entsprechenden Dispositionen gegeben. Der AN ist nicht berechtigt, dem AG zurückgestellte Mengen in Rechnung zu stellen.
5.7. Über- und Unterlieferungen sind ohne Rücksprache beim AG nicht zulässig und berechtigen den AG wahlweise zur Abnahmeverweigerung der Überlieferung, der gesamten Sendung oder zu einer entsprechenden Valutierung der Rechnung.
Liefertermine und Lieferverzug. 3.1. Die in den Vertragsbestandteilen (Bestellung, Auf- tragsbestätigung) vereinbarten Liefertermine sind verbind- lich und unter allen Umständen einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen ist das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, sobald für ihn erkenn- bar wird, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Grün- de und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
3.3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzli- chen Ansprüche uneingeschränkt zu.
3.4. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges, für jede volle Woche des Verzuges 0,5 v.H. der Nettoauftrags- summe, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssum- me zu fordern. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis, dass uns tatsächlich überhaupt kein oder ein wesentlich ge- ringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten. Der Nach- weis eines über die Pauschale in Satz 1 hinausgehenden Schadens durch uns wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Liefertermine und Lieferverzug. 5.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die genaue Einhaltung ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine und -fristen ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Lieferung vor vereinbarter Zeit ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
5.2 Lieferverzögerungen, insbesondere infolge Schwierigkeiten in der Fertigung oder der Vormaterialversorgung, muss der Lieferant uns unverzüglich nach Erkennbarwerden unter Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung schriftlich mitteilen; unsere Ansprüche aufgrund der Lieferverzögerung bleiben hiervon unberührt.
5.3 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, ist der Lieferant berechtigt nachzuweisen, dass er die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat.
5.4 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit ein Gegenanspruch unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt ist oder ein Recht des Lieferanten aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt und in einem angemessenen Verhältnis zu unserem Anspruch steht.
Liefertermine und Lieferverzug. 1. Der in der Bestellung oder in den Lieferabrufen von MD angegebene Liefertermin ist verbindlich. Liefertermin bedeutet Eintrefftermin am in der Bestellung / im Lie- ferabruf angegebenen MD-Standort. Sollte aufgrund des vereinbarten Incoterms eine Abholung des Produktes durch MD erforderlich sein, hat der Lieferant die Warensendung im Namen und gemäß Vorgabe des bestellenden MD-Standortes beim MD-Spediteur rechtzeitig zu avisieren. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung von MD zulässig.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, MD unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens MD bedarf.
4. Im Falle des Lieferverzuges stehen MD die gesetzlichen Ansprüche uneinge- schränkt zu.
5. Unabhängig hiervon ist MD berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Ein- tritts des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% des im Verzug befindlichen Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass MD tatsächlich überhaupt kein oder ein wesentlich, mindestens jedoch um 10% niedrigerer Schaden ent- standen ist. Der Nachweis eines über die Pauschale in Satz 1 hinausgehenden Schadens durch MD wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Liefertermine und Lieferverzug. 6.1 Die Lieferung muss zu dem Zeitpunkt an die in dem Lieferplan oder in dem Lieferabruf bzw. in der Bestellung angegebene LIEFERAD- RESSE (vgl. Ziffer 5.1) erfolgen, der im Lieferabruf bzw. in der Bestel- lung angegeben ist oder anderweitig zwischen den Parteien schrift- lich vereinbart wurde („Liefertermin“).
6.2 Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Bei Über- schreitung vereinbarter Lieferfristen und -termine ist KASAI berech- tigt, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung von dem Liefervertrag zurückzutreten. Im Üb- rigen ist der Lieferant zum Ersatz des Verzugsschadens nach den ge- setzlichen Regelungen verpflichtet. Entsprechend hat der Lieferant z.B. Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen aufgrund der schuldhaften Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine zu ersetzen.
6.3 In diesen und anderen dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, und wenn es nicht mehr möglich ist, dass der Lieferant die Lieferfristen und -termine trotz Setzens einer (kurzen) Frist selbst einhält, kann KASAI auf Kosten des Lieferanten die PRODUKTE selbst oder von ei- nem Dritten beziehen/fertigen und an KASAI liefern lassen.
6.4 Falls der Lieferant – gleich aus welchem Grund – voraussichtlich den Liefertermin nicht einhalten kann, hat er KASAI unverzüglich schrift- lich unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer zu infor- mieren.
6.5 KASAI ist nicht verpflichtet, verfrühte Lieferungen, Überlieferungen oder nicht vereinbarte Teil- / Lieferungen von PRODUKTEN entge- genzunehmen. Der Lieferant trägt die Gefahr des Untergangs für PRODUKTE, die vor dem Liefertermin geliefert wurden. KASAI ist be- rechtigt, Überlieferungen auf Kosten des Lieferanten zurückzusen- den; der Lieferant hat alle Verpackungs-, Bearbeitungs-, Sortier- und Transportkosten zu tragen. KASAI ist berechtigt, alle vor dem nach Ziffer 6.1 anwendbaren Liefertermin gelieferten PRODUKTE oder Überlieferungen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten bis zum fäl- ligen Liefertermin einzulagern. Akzeptiert KASAI vorzeitige Lieferungen oder Überlieferungen auf dieser Grundlage, ist XXXXX dennoch nicht verpflichtet, die Zahlung früher zu leisten als zum Fälligkeitstermin gemäß dem planmäßigen Liefertermin.
6.6 Im Falle einer verspäteten Lieferung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, und unbeschadet aller sonstiger Rechte von KASAI, hat KASAI das Recht, für jeden ...
Liefertermine und Lieferverzug. 5.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die genaue Einhaltung ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine oder -fristen ist der Eingang der Ware bei TelemaxX.
5.2. Lieferverzögerungen muss der Lieferant unverzüglich anzeigen und unter Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung schriftlich mitteilen. Unsere Ansprüche aufgrund der Lieferverzögerung bleiben hiervon unberührt.
5.3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, Schadensersatz zu verlangen, soweit der Lieferverzug nicht von TelemaxX zu vertreten ist.
5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Transport der bestellten Waren auf eigene Kosten gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern.
5.5. Rechte des Lieferanten zur Zurückstellung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen uns fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wir unsere aus demselben Vertragsverhältnis entspringende uns fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben.
Liefertermine und Lieferverzug. 6.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Warenein- gang am vereinbarten Anlieferort.
6.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies Schieffer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schrift- lich mitzuteilen.
6.3 Im Falle des Lieferverzugs ist Schieffer zur Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Rück- tritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
6.4 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält es sich Schieffer vor, eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen bzw. die Annahme der Ware zu verweigern. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei Schieffer auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Zahlung gilt allein der vereinbarte Liefertermin.
6.5 Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.
Liefertermine und Lieferverzug. 1. Der in der Bestellung von RSF angegebene Liefertermin ist verbindlich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, RSF unverzüglich schriftlich unter An- gabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen RSF die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Hiervon ist auch das Rücktrittsrecht umfasst.
4. Unabhängig von Punkt V. 3. ist RSF berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen, es sei denn der Lie- ferant weist nach, dass RSF tatsächlich überhaupt kein oder ein we- sentlich, mindestens jedoch um 10% niedrigerer Schaden, bezogen auf die jeweilige Vertragsstrafe, entstanden ist. Der Nachweis eines über die Vertragsstrafe in Satz 1 hinausgehenden Schadens durch RSF wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Liefertermine und Lieferverzug. 6.1 Die Lieferung muss zu dem Zeitpunkt an die in dem Lieferplan bzw. in dem Lieferabruf bzw. in der Bestellung angegebene Lie- feradresse (vgl. Ziffer 5.1) erfolgen, der im Lieferabruf bzw. in der Einzelbestellung an- gegeben ist oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde („Lie- fertermin“).
6.2 Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Bei Überschreitung vereinbar- ter Lieferfristen und -termine ist Röchling berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten an- gemessenen Nachfrist durch schriftliche Er- klärung von dem Liefervertrag zurückzutre- ten. Im Übrigen ist der Lieferant zum Ersatz des Verzugsschadens nach den gesetzli- chen Regelungen verpflichtet. Entspre- chend hat der Lieferant z.B. Mehrfrachtkos- ten für Eil- und Expressgutsendungen auf- grund der schuldhaften Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine zu ersetzen.
6.3 In diesen und anderen, dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Ge- fahren oder zur Vermeidung größerer Schä- den, und wenn es nicht mehr möglich ist, dass der Lieferant die Lieferfristen und -ter- mine trotz Setzens einer (kurzen) Frist selbst einhält, kann Röchling auf Kosten des Lieferanten die Teile selbst fertigen any other format prescribed by Röchling or by law.
Liefertermine und Lieferverzug. 6.1 Die Lieferung muss zu dem Zeitpunkt an die in dem Lieferplan bzw. in dem Lieferabruf bzw. in der Bestellung angegebene Lie- feradresse (vgl. Ziffer 5.1) erfolgen, der im Lieferabruf bzw. in der Einzelbestellung an- gegeben ist oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde („Lie- fertermin“).