Umschichtung Musterklauseln

Umschichtung. Sofern die betreffenden Anteile bzw. Anteilsklassen in Umlauf sind und zum Kauf angeboten werden und sofern die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bzw. Anteilsklassen nicht ausgesetzt wurde, können Anteilinhaber für ihre Anteile an einem oder mehreren Teilfonds bzw. Anteilsklassen innerhalb eines Teilfonds (die „ursprünglichen Anteile“) die Umschichtung aller oder eines Teils der ursprünglichen Anteile in Anteile eines oder mehrerer anderer Teilfonds bzw. Anteilsklassen innerhalb anderer Teilfonds (die „neuen Anteile“) beantragen. Umschichtungsanträge müssen schriftlich (per Brief oder Fax) an den Verwalter gerichtet werden, indem ein Umschichtungsantrag in der Form, die die Verwaltungsgesellschaft jeweils festgelegt hat („Umschichtungsantrag“), ausgefüllt wird, dessen Original an den Verwalter zu senden ist. An dem Handelstag, der unmittelbar auf den Eingang des Umschichtungsantrags folgt, oder an einem früheren Tag, dem die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter nach freiem Ermessen zustimmt, werden die umzuschichtenden ursprünglichen Anteile in die entsprechende Zahl neuer Anteile umgeschichtet. Die ursprünglichen Anteile haben an dem betreffenden Handelstag denselben Wert (der „umgeschichtete Xxxxxx“), den sie gehabt hätten, wenn die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter sie von dem Anteilinhaber zurückgenommen hätte. Die entsprechende Zahl neuer Anteile entspricht der Zahl der Anteile des oder der Teilfonds, die am betreffenden Handelstag ausgegeben worden wäre, wenn der umgeschichtete Betrag in dem bzw. den Teilfonds angelegt worden wäre, jedoch ist in diesem Fall keine Zeichnungsgebühr zu zahlen. Bei jeder Umschichtung werden von dem oder den Teilfonds, zu dem bzw. denen die ursprünglichen Anteile gehörten, Vermögenswerte oder Barmittel Fondstransaktionen (Fortsetzung) im Wert des umgeschichteten Betrags an den oder die Teilfonds, zu dem bzw. denen die neuen Anteile gehören, umverteilt. Nach jeder Umschichtung veranlasst die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter eine entsprechende Änderung in den betreffenden Registern. Potenzielle Anleger sollten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Umschichtung von Anteilen nach den Gesetzen der Hoheitsgebiete, in denen sie steuerpflichtig sind, ihre eigenen professionellen Berater konsultieren.
Umschichtung. Inhaber von Anteilen einer Klasse in einem Teilfonds (der »ursprüngliche Teilfonds«) können in bestimmte Klassen desselben Teilfonds oder innerhalb eines anderen Teilfonds (der »Ziel-Teilfonds«) umschichten. Würde eine partielle Umschichtung dazu führen, dass der Anteilinhaber eine Anzahl von Anteilen am ursprünglichen Teilfonds hält, deren Wert unter dem Mindestbestand liegt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen den gesamten Anteilsbestand des Antragstellers vom ursprünglichen Teilfonds in den Ziel-Teilfonds umschichten oder die Durchführung einer Umschichtung ablehnen. Während eines Zeitraums, in dem die Rechte der Anteilinhaber, die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, ausgesetzt sind, wird keine Umschichtung vorgenommen. Die allgemeinen Vorschriften über Rücknahmeverfahren (die in den betreffenden Angaben zum Teilfonds beschrieben sind) gelten gleichermaßen für Umschichtungen. Rücknahmeerlöse aus dem ursprünglichen Teilfonds werden auf die Zeichnung von Anteilen des Ziel-Teilfonds angerechnet. Die Anzahl der im Ziel-Teilfonds auszugebenden Anteile wird nach folgender Formel berechnet: A = BxCxD E Dabei gilt: A = zuzuteilende Anzahl der Anteile des Ziel- Teilfonds B = Anzahl der umgeschichteten Anteile des ursprünglichen Teilfonds C = Rücknahmepreis je Anteil am jeweiligen Handelstag für den ursprünglichen Teilfonds D = der Wechselkursfaktor, der von dem Administrator als effektiver Abrechnungswechselkurs am betreffenden Handelstag festgesetzt wird und auf die Übertragung von Vermögenswerten zwischen den betreffenden Teilfonds (bei unterschiedlichen Basiswährungen der betreffenden Teilfonds) anzuwenden ist; bei gleichen Basiswährungen der betreffenden Teilfonds ist D = 1 E = Zeichnungspreis je Anteil am jeweiligen Handelstag für den Ziel-Teilfonds. Devisengewinne oder -verluste aus der Umschichtung sind von dem umschichtenden Anteilinhaber zu tragen. Bei einer Umschichtung sollte man sich bewusst machen, dass es zwei Arten von Teilfonds gibt: zum einen jene, für die der Handelstag der Geschäftstag ist, an dem der Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag eingegangen ist (sogenannte »DD-Fonds«); zum anderen jene, für die der Handelstag der Tag nach dem Geschäftstag ist, an dem der Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag eingegangen ist (»DD-1-Fonds«). Ob ein Teilfonds ein DD-Fonds oder ein DD-1-Fonds ist, wird in den jeweiligen Angaben zum Teilfonds erläutert. Wenn ein Anteilinhaber von einem DD-Fonds in einen DD-1- Fonds oder umgekehrt umschichten mö...
Umschichtung. Die Aufteilung des Wertes der Versicherung in Garan- tie- und Anteileguthaben passen wir zu Beginn eines jeden Monats nach einem festgelegten Rechenverfahren an. Die Einzelheiten dieses Rechenverfahrens liegen der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor. Je nach Entwicklung der Anteilspreise erhöhen oder vermin- dern wir das Garantieguthaben und vermindern oder erhö- hen entsprechend das Anteileguthaben. Stichtag für die Ermittlung der Anteilspreise bei der Um- schichtung und bei der Neuanlage aufgrund der Beitrags- zahlung ist der letzte Börsentag vor dem Monatsbeginn.
Umschichtung. Vorbehaltlich der nachstehenden Voraussetzungen kann ein Inhaber von Anteilen eines Teilfonds jederzeit soweit zulässig alle oder einige seiner Anteile einer Klasse oder eines Teilfonds („alte Anteile“) in Anteile einer anderen Klasse eines anderen Teilfonds („neue Anteile“) vorbehaltlich der Einhaltung der Beschränkungen für die Anteilsklasse der neuen Anteile umschichten. Die Anzahl neuer Anteile bestimmt sich nach dem jeweiligen Preis für neue Anteile und alte Anteile zu dem Bewertungstermin, der zu dem Zeitpunkt anwendbar ist, an dem die alten Anteile zurückgekauft und die neuen Anteile ausgegeben werden. Umschichtungsaufträge für sämtliche Anteile (außer Newton Institutionelle Anteile, Newton Institutionelle L- Anteile 1, Newton X-Anteile und X-Anteile) können entweder telefonisch unter der gebührenfreien Rufnummer 08085 440 000 oder schriftlich an den ACD erfolgen. Das Antragsformular zur Umschichtung kann zudem an den ACD unter der Nummer 0844 892 2716 oder +00 (0) 000 000 0000 per Fax übermittelt werden. Anteilsinhaber müssen eventuell ein Antragsformular zur Umschichtung ausfüllen (das im Falle gemeinsamer Anteilsinhaber von allen gemeinsamen Inhabern zu unterzeichnen ist). Antragsformulare zur Umschichtung sind beim ACD erhältlich.

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  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.