Umschichtung Musterklauseln

Umschichtung. Sofern die betreffenden Anteile bzw. Anteilsklassen in Umlauf sind und zum Kauf angeboten werden und sofern die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bzw. Anteilsklassen nicht ausgesetzt wurde, können Anteilinhaber für ihre Anteile an einem oder mehreren Teilfonds bzw. Anteilsklassen innerhalb eines Teilfonds (die „ursprünglichen Anteile“) die Umschichtung aller oder eines Teils der ursprünglichen Anteile in Anteile eines oder mehrerer anderer Teilfonds bzw. Anteilsklassen innerhalb anderer Teilfonds (die „neuen Anteile“) beantragen. Umschichtungsanträge müssen schriftlich (per Brief oder Fax) an den Verwalter gerichtet werden, indem ein Umschichtungsantrag in der Form, die die Verwaltungsgesellschaft jeweils festgelegt hat („Umschichtungsantrag“), ausgefüllt wird, dessen Original an den Verwalter zu senden ist. An dem Handelstag, der unmittelbar auf den Eingang des Umschichtungsantrags folgt, oder an einem früheren Tag, dem die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter nach freiem Ermessen zustimmt, werden die umzuschichtenden ursprünglichen Anteile in die entsprechende Zahl neuer Anteile umgeschichtet. Die ursprünglichen Anteile haben an dem betreffenden Handelstag denselben Wert (der „umgeschichtete Xxxxxx“), den sie gehabt hätten, wenn die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter sie von dem Anteilinhaber zurückgenommen hätte. Die entsprechende Zahl neuer Anteile entspricht der Zahl der Anteile des oder der Teilfonds, die am betreffenden Handelstag ausgegeben worden wäre, wenn der umgeschichtete Betrag in dem bzw. den Teilfonds angelegt worden wäre, jedoch ist in diesem Fall keine Zeichnungsgebühr zu zahlen. Bei jeder Umschichtung werden von dem oder den Teilfonds, zu dem bzw. denen die ursprünglichen Anteile gehörten, Vermögenswerte oder Barmittel Fondstransaktionen (Fortsetzung) im Wert des umgeschichteten Betrags an den oder die Teilfonds, zu dem bzw. denen die neuen Anteile gehören, umverteilt. Nach jeder Umschichtung veranlasst die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter eine entsprechende Änderung in den betreffenden Registern. Potenzielle Anleger sollten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Umschichtung von Anteilen nach den Gesetzen der Hoheitsgebiete, in denen sie steuerpflichtig sind, ihre eigenen professionellen Berater konsultieren.
Umschichtung. Inhaber von Anteilen einer Klasse in einem Teilfonds (der »ursprüngliche Teilfonds«) können in bestimmte Klassen desselben Teilfonds oder innerhalb eines anderen Teilfonds (der »Ziel-Teilfonds«) umschichten. Würde eine partielle Umschichtung dazu führen, dass der Anteilinhaber eine Anzahl von Anteilen am ursprünglichen Teilfonds hält, deren Wert unter dem Mindestbestand liegt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen den gesamten Anteilsbestand des Antragstellers vom ursprünglichen Teilfonds in den Ziel-Teilfonds umschichten oder die Durchführung einer Umschichtung ablehnen. Während eines Zeitraums, in dem die Rechte der Anteilinhaber, die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, ausgesetzt sind, wird keine Umschichtung vorgenommen. Die allgemeinen Vorschriften über Rücknahmeverfahren (die in den betreffenden Angaben zum Teilfonds beschrieben sind) gelten gleichermaßen für Umschichtungen. Rücknahmeerlöse aus dem ursprünglichen Teilfonds werden auf die Zeichnung von Anteilen des Ziel-Teilfonds angerechnet. Die Anzahl der im Ziel-Teilfonds auszugebenden Anteile wird nach folgender Formel berechnet: A = BxCxD E Dabei gilt: A = zuzuteilende Anzahl der Anteile des Ziel- Teilfonds B = Anzahl der umgeschichteten Anteile des ursprünglichen Teilfonds C = Rücknahmepreis je Anteil am jeweiligen Handelstag für den ursprünglichen Teilfonds D = der Wechselkursfaktor, der von dem Administrator als effektiver Abrechnungswechselkurs am betreffenden Handelstag festgesetzt wird und auf die Übertragung von Vermögenswerten zwischen den betreffenden Teilfonds (bei unterschiedlichen Basiswährungen der betreffenden Teilfonds) anzuwenden ist; bei gleichen Basiswährungen der betreffenden Teilfonds ist D = 1 E = Zeichnungspreis je Anteil am jeweiligen Handelstag für den Ziel-Teilfonds. Devisengewinne oder -verluste aus der Umschichtung sind von dem umschichtenden Anteilinhaber zu tragen. Bei einer Umschichtung sollte man sich bewusst machen, dass es zwei Arten von Teilfonds gibt: zum einen jene, für die der Handelstag der Geschäftstag ist, an dem der Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag eingegangen ist (sogenannte »DD-Fonds«); zum anderen jene, für die der Handelstag der Tag nach dem Geschäftstag ist, an dem der Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag eingegangen ist (»DD-1-Fonds«). Ob ein Teilfonds ein DD-Fonds oder ein DD-1-Fonds ist, wird in den jeweiligen Angaben zum Teilfonds erläutert. Wenn ein Anteilinhaber von einem DD-Fonds in einen DD-1-Fonds oder umgekehrt umschichten möc...
Umschichtung. (10) Die Aufteilung des Wertes der Versicherung in Garan- tie- und Anteileguthaben passen wir zu Beginn eines jeden Monats nach einem festgelegten Rechenverfahren an. Die Einzelheiten dieses Rechenverfahrens liegen der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor. Je nach Entwicklung der Anteilspreise erhöhen oder vermin- dern wir das Garantieguthaben und vermindern oder erhö- hen entsprechend das Anteileguthaben. Stichtag für die Ermittlung der Anteilspreise bei der Um- schichtung und bei der Neuanlage aufgrund der Beitrags- zahlung ist der letzte Börsentag vor dem Monatsbeginn.
Umschichtung. Vorbehaltlich der nachstehenden Voraussetzungen kann ein Inhaber von Anteilen eines Teilfonds jederzeit soweit zulässig alle oder einige seiner Anteile einer Klasse oder eines Teilfonds („alte Anteile“) in Anteile einer anderen Klasse eines anderen Teilfonds („neue Anteile“) vorbehaltlich der Einhaltung der Beschränkungen für die Anteilsklasse der neuen Anteile umschichten. Die Anzahl neuer Anteile bestimmt sich nach dem jeweiligen Preis für neue Anteile und alte Anteile zu dem Bewertungstermin, der zu dem Zeitpunkt anwendbar ist, an dem die alten Anteile zurückgekauft und die neuen Anteile ausgegeben werden. Umschichtungsaufträge für sämtliche Anteile (außer Newton Institutionelle Anteile, Newton Institutionelle L- Anteile 1, Newton X-Anteile und X-Anteile) können entweder telefonisch unter der gebührenfreien Rufnummer 08085 440 000 oder schriftlich an den ACD erfolgen. Das Antragsformular zur Umschichtung kann zudem an den ACD unter der Nummer 0844 892 2716 oder +00 (0) 000 000 0000 per Fax übermittelt werden. Anteilsinhaber müssen eventuell ein Antragsformular zur Umschichtung ausfüllen (das im Falle gemeinsamer Anteilsinhaber von allen gemeinsamen Inhabern zu unterzeichnen ist). Antragsformulare zur Umschichtung sind beim ACD erhältlich.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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