Zeichnung von Anteilen Musterklauseln

Zeichnung von Anteilen. Anträge auf die Zeichnung von Anteilen können für den jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag vor 12:00 Uhr MEZ gestellt werden. Sie sollten an die Register- und Transferstelle an die in Abschnitt 2. „Anschriftenverzeichnis“ dieses Prospekts angeführte Adresse gerichtet werden. Die Anteile jeder Klasse werden zum am jeweiligen Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil dieser Klasse zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags zugeteilt. Ein Ausgabeaufschlag (sofern zutreffend) von bis zu 5 % des Zeichnungsbetrags kann erhoben werden und wird vom Vermittler, der den Vertrieb bestimmter Klassen abwickelt, einbehalten. Weitere Informationen zu den Klassen und entsprechenden Aufschlägen sind unter xxx.xxxxxxx.xxx abrufbar. Die Bezahlung für die Anteile muss spätestens drei Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag bei der Verwahrstelle in der Referenzwährung der jeweiligen Klasse eingehen. Wenn ein Antragsteller nicht die fälligen Zeichnungsbeträge für die Anteile entrichtet, kann der Verwaltungsrat die Zuteilung stornieren oder die Anteile gegebenenfalls zurückkaufen. Auf Antrag des Anteilinhabers kann der Verwaltungsrat in eigenem Ermessen bisweilen beschließen, diese Stornierungserlöse in anderen Währungen als der Basiswährung der entsprechenden Anteilsklasse auszuzahlen. Die Verwahrstelle teilt dem Antragsteller mit, dass der Antrag abgelehnt bzw. die Zeichnung storniert wurde, und gegebenenfalls erhaltene Gelder werden dem Antragsteller auf dessen eigene Gefahr und Kosten zinslos zurückerstattet. Der Antragsteller ist möglicherweise verpflichtet, den Fonds für jegliche unmittelbar oder mittelbar infolge der nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung durch den Antragsteller entstandenen Verluste, Kosten oder Auslagen (wie sie vom Verwaltungsrats anschließend ermittelt werden) zu entschädigen. Bei der Berechnung dieses Verlustes werden gegebenenfalls alle Preisbewegungen der betreffenden Anteile zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung und der Stornierung oder Rücknahme berücksichtigt sowie die Kosten, die dem Fonds durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller entstanden sind. Wenn ein Antragsteller die rechtzeitige Zahlung für die Zuteilung eines oder mehrerer Anteile versäumt, kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen die Schritte einleiten, die er für notwendig erachtet, um jedwede Verluste, Kosten oder Auslagen, die dem Fonds wie oben beschrieben entstehen, zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Dies bein...
Zeichnung von Anteilen. (Primärmarkt)
Zeichnung von Anteilen. Jeder Geschäftstag ist sowohl ein Handelstag als auch ein Bewertungstag für den Teilfonds. Zeichnungsanträgen, die vor dem Annahmeschluss eines Handelstages eingehen, werden Anteile zu dem Nettoinventarwert pro Anteil zugeteilt, der am Bewertungszeitpunkt dieses Handelstags berechnet wurde, wie in der Ergänzung des entsprechenden Prospekts dargelegt. Die nachstehende Tabelle verdeutlicht diesen Vorgang*: Jeder Geschäftstag Aufträge, die vor 13:00 Uhr (Ortszeit Irland) eingehen, werden an diesem Handelstag berücksichtigt. Für einen be- stimmten Handelstag berücksichtigte Aufträge werden auf Basis des für den betreffenden Teilfonds festgesetzten Bewertungs- zeitpunkts an diesem Handelstag bearbeitet. Ausführungs- bestätigungen werden in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Festlegung des Nettoinventar- xxxxx ausgestellt. Abwicklungserlöse müssen innerhalb der in der ent- sprechenden Ergänzung angegebenen Abwicklungsfrist eingehen. * Bitte beachten Sie, dass die obige Tabelle nur der Veranschaulichung dient. Weitere Einzelheiten zu den Handelsverfahren für jeden Teilfonds, insbesondere zum Annahmeschluss für Zeichnungen, finden Sie im Unterabschnitt „Teilfondsspezifische Informationen – Handelsverfahren“ der entsprechenden Ergänzung. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft und der Manager nicht dafür verantwortlich sind, die Höhe der Anlage der Anteilinhaber in den Anteilsklassen der Gesellschaft zu überwachen oder geeignete Maßnahmen seitens der Anteilinhaber in Bezug auf die Höhe dieser Anlagen, wie z. B. den Umtausch zwischen den Anteilsklassen, zu empfehlen.
Zeichnung von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einer Klasse eines Teilfonds zu den Bedingungen ausgeben, die sie zu gegebener Zeit bestimmt. Anteile werden zum Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich Zeichnungsgebühren, wie in Anhang V aufgeführt, ausgegeben. Nach ihrer Ausgabe werden die Anteile durch die Eintragung im Verzeichnis der Anteilinhaber registriert und den Anteilinhabern werden schriftliche Eigentumsbestätigungen ausgestellt. Zertifikate werden nicht ausgestellt. Gemäß dem Trusterrichtungsvertrag erhält die Verwaltungsgesellschaft die Befugnis, die Ausgabe von Anteilen durchzuführen. Sie kann nach ihrem freien Ermessen auch eine Zeichnung von Anteilen ganz oder teilweise ablehnen, ohne dafür einen Grund anzugeben. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, Beschränkungen aufzuerlegen, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass keine Anteile von Personen gezeichnet werden, wenn die Zeichnung zum rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum an Anteilen seitens Personen führen könnte, die keine qualifizierten Inhaber wären, oder wenn dies nach der alleinigen Ansicht der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds oder einen Teilfonds zu negativen steuerlichen oder aufsichtsbehördlichen Konsequenzen führen könnte. Wird ein Zeichnungsantrag abgelehnt, werden dem Antragsteller eingegangene Gelder (abzüglich einer dabei entstandenen Bearbeitungsgebühr) so bald wie möglich per Post oder telegrafisch (allerdings ohne Zinsen, Kosten oder Ersatzleistung) zurücküberwiesen. Während eines Zeitraums, in dem die Ermittlung des Nettoinventarwerts eines Teilfonds ausgesetzt ist, werden für diesem Teilfonds keine Anteile ausgegeben oder zugeteilt.
Zeichnung von Anteilen. Antragsteller haben sicherzustellen, dass sie nur Anteile zeichnen, die ihnen zugänglich sind. Anträge auf Anteile müssen gemäß den Bestimmungen des Prospekts erfolgen. Anteile der Klasse D sind ausgewählten Anlegern vorbehalten. Um einen Anreiz für Anlagen in bestimmten Teilfonds zu schaffen, kann der Anlageverwalter nach alleinigem Ermessen bestimmen, wann Anteile der Klasse E während eines beschränkten Zeitraums zur Verfügung stehen. Der Anlageverwalter kann nach eigenem Gutdünken und ohne Vorankündigung die Anteilsklasse E für Neuzeichnungen schließen. Anleger werden gebeten, sich vor Einreichen eines Zeichnungsantrags beim Anlageverwalter zu erkundigen, ob Anteile der Klasse E zur Zeichnung verfügbar sind. Anteile der Klasse S stehen folgenden Personen zur Verfügung: (a) Finanzintermediären, die gemäß aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nicht dazu berechtigt sind, Provisionen, die ansonsten mit dem Anlageverwalter ausgehandelt worden wären, entgegenzunehmen und zu behalten (in der EU zählen dazu auch Finanzintermediäre, die unabhängige Anlageverwaltungs- oder Anlageberatungs- dienstleistungen anbieten); (b) Finanzintermediären, die keine unabhängigen Beratungsdienst- leistungen anbieten und die gemäß spezifischen Gebührenvereinbarungen mit ihren Kunden nicht dazu berechtigt sind, Provisionen, die ansonsten mit dem Anlageverwalter ausgehandelt worden wären, entgegenzunehmen und zu behalten; (c) Institutionellen Anlegern, die für eigene Rechnung investieren. Hinsichtlich Anlegern, die in der Europäischen Union errichtet wurden, bezieht sich die Bezeichnung institutionelle Anleger auf geeignete Gegenparteien/professionelle Kunden. Anteile werden an Anleger ausgegeben, die ein ausgefülltes Antragsformular sowie alle in Zusammenhang mit der Pflicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, vorausgesetzt, dass der vollständige Zeichnungsantrag per Fax, schriftlich oder auf einem anderen von der Zentralbank akzeptierten und vorgängig mit der Verwaltungsstelle vereinbarten Weg (auch elektronisch) am entsprechenden Handelstag vor Handelsschluss eingeht und die Zeichnungsgelder spätestens vier Geschäftstage nach dem entsprechenden Handelstag (der „Zahlungstermin“) eingegangen sind. Anteile werden am entsprechenden Handelstag auf der Grundlage des am jeweiligen Handelstag geltenden Nettoinventarwerts pro Anteil ausgegeben. Ist der Zeichnungsbetrag zum Zahlungstermin nicht eingegangen, kann die Zeichnun...
Zeichnung von Anteilen. Zeichnungsanträge