Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.
Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.
Währung Die Schuldverschreibungen sind in Euro begeben (die "Festge- legte Währung").
Ausführung 5.1 Der AN hat vor Arbeitsbeginn der örtlichen Projektleitung seinen am Leistungsort anwesenden verantwortlichen, deutsch- oder englischsprachigen Vertreter zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen. Dies gilt auch in vollem Umfang für die Arbeiten seiner Subunternehmer. Der AN wird diese in eigener Verantwortung anleiten und überwachen. Dieser Vertreter ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegen- zunehmen. Darüber hinaus muss er über die zur Auftragserfüllung erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er unmittelbar und allein verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne. 5.2 Der verantwortliche Vertreter des AN ist mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet. Er ist berechtigt, Weisungen und Mitteilungen in Empfang zu nehmen und die notwendigen Anordnungen zu treffen. Er ist über seine Pflichten vom AN unterrichtet. 5.3 Der AG ist dem AN gegenüber nicht verpflichtet, dessen Arbeit zu überprüfen und die Durchführung zu überwachen. 5.4 Der AN hat am Beginn seiner Tätigkeit eine vollständige Wareneingangskontrolle aller für die Auftragserfüllung notwendigen Teile gemäß der in der Lieferung oder in den Montageunterlagen beigefügten Stücklisten/Lieferscheine vorzunehmen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich zu melden. Kosten welche im Zusammenhang einer nicht durchgeführten Wareneingangskontrolle entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bezüglich Qualitätsabweichungen von eigenen oder von Fremdfirmen angelieferten Materialien ist unverzüglich der Montageleitung des AG Nachricht zu geben. Der AN ist verpflichtet, für seine Auftragsausführung nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Personal ausführen zu lassen. 5.5 Der AN hat sich vor Beginn der Ausführung davon zu überzeugen, dass er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind. 5.6 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung am Einsatzort zu halten und täglich den durch seine Leistungen entstandenen Xxxxxx, Restmaterial und Xxxxxxx zu beseitigen und zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind die Lager- und Arbeitsplätze zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der AN nach einmaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nach, so erfolgt die Räumung und Reinigung durch den AG auf Kosten des AN. Der AG kann die entstandenen Kosten mit der Schlussrechnung verrechnen. 5.7 Übernimmt der AN vom AG Materialien und Geräte geht die Haftung in den Verantwortungsbereich des AN über. Für Schäden und Beschädigungen, die durch die Benutzung des Materials und der Geräte entstehen können, haftet der AN, wie auch für den Schutz durch unbefugte Benutzung durch Dritte. 5.8 Es ist dem AN nicht gestattet mit dem Kunden bzw. dessen Vertretung (soweit vorhanden) zu verhandeln. Die Direktübernahme von Aufträgen durch den Auftragnehmer vom Besteller des AG berechtigt den AG zur sofortigen fristlosen Kündigung aller mit dem Auftragnehmer geschlossenen Werkverträge unter Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche. 5.9 Die sachgemäße Einrichtung des Einsatzortes, Unterbringung seiner Arbeitnehmer und Transport von Arbeitskräften und Arbeitsmaterial ist Sache des AN. 5.10 Der AG haftet für keinerlei Schäden, die etwa durch Einsturz des Bauwerkes oder von Teilen desselben durch Wassereinbrüche, Diebstähle, Beschädigungen, Abhandenkommen von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Unterlagen etc. entstehen. 5.11 Im Übrigen gelten die Montagebedingungen des AG wie in allen anderen Fällen auch. 5.12 Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 5.13 Eine Bewachung des Einsatzortes ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der übergebenen Materialien und Geräte sowie für eigenes Material führt der Aufragnehmer eigenverantwortlich durch. 5.14 Die Beauftragten des AG und/oder dessen Kunde haben das Recht, die Werkstätten des AN bzw. die seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer zu betreten, um den Fertigungsstand und die Qualität zu überprüfen. Die Mitarbeiter des AN und/oder seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer sind verpflichtet, alle für diese Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.
Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.