Umwelt und natürliche Ressourcen Musterklauseln

Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf a) Führung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene, b) Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen Foren, c) Förderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, und d) Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie i) Um- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriften, ii) Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion, iii) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung, v) Wasserpolitik und vi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation.
Umwelt und natürliche Ressourcen. 1. Die Vertragsparteien kommen überein, in Energiefragen, einschließlich der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, zusammenzuarbeiten. Das Ziel einer solchen Zusammenarbeit besteht in der Förderung des Umweltschutzes und in der Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen einschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit unter anderem in Form von Dialog, Workshops, Seminaren, Konferenzen, gemeinsamen Programmen und Projekten, dem Austausch von Informationen und bewährten Methoden sowie dem Austausch von Experten auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen kann. Die Themen und Ziele der Zusammenarbeit werden auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam festgelegt.
Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es notwendig ist, beim Umweltschutz und im Hinblick auf eine CO2-arme, resiliente und ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft, unter Einbeziehung von Bioökonomie und der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltzerstörung zusammenzuarbeiten und als Grundlage für die Entwicklung heutiger und künftiger Generationen natürliche Ressourcen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften und die biologische Vielfalt zu fördern. (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen eine effiziente Ressourcennutzung, die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung fördern muss. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien auf die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und auf die wirksame Umsetzung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen, einschließlich des Übereinkommens von Paris, hinarbeiten. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit beim Umweltschutz fortzusetzen und zu vertiefen, insbesondere mit Blick auf Folgendes: a) Förderung des Umweltbewusstseins und einer verantwortungsbewussten Umweltpolitik, einschließlich einer stärkeren und gehaltvollen Beteiligung örtlicher Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung; b) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, um einen nachhaltigen Verbrauch und eine nachhaltige Produktion zu gewährleisten, die Ressourceneffizienz zu maximieren und die Entstehung von Abfällen, insbesondere von Kunststoffabfällen, zu minimieren, um die Meeresverschmutzung durch Kunststoffe und die Verschmutzung durch Mikrokunststoffe zu verhindern; c) Einbeziehung der Werte der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt in die nationale und lokale Planung, die Strategien zur Armutsbekämpfung und die diesbezüglichen Berichte sowie Förderung der Umsetzung einschlägiger multilateraler Umweltübereinkommen, auch in Bezug auf die biologische Vielfalt und den internationalen Handel mit wildlebenden Arten; d) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung von Flächen und Böden sowie nachhaltige Landbewirtschaftung, um eine landdegradationsneutrale Welt zu erreichen; e) Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere Beiträge zur regionalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbun...
Umwelt und natürliche Ressourcen. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) Bei allen Maßnahmen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen, wird der Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung von 1992, des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 und der Konferenz der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung von 2012 Rechnung getragen. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes fortzusetzen, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Folgendes: a) Klimawandel und Energieeffizienz, b) umweltfreundliche und saubere Technologien, insbesondere solche, die sicher und nachhaltig sind, c) Aufbau von Kapazitäten für die Aushandlung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen, d) Meeres- und Küstenumwelt, e) Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels und Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

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  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.