Ziele der Zusammenarbeit. (1) Im Hinblick auf die Stärkung ihrer Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen Dialog zu intensivieren und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu verstärken. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen,
a) sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln;
b) regelmäßige politische Dialoge zu führen;
c) kollektive Anstrengungen in allen relevanten regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehen;
d) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizieren;
e) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützen;
f) die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen Kooperationsprogrammen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu verstärken;
g) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildung;
h) Kontakte und Verständigung auf der Ebene der Bürger zu fördern.
(2) Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen,
a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus;
b) die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen;
c) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informat...
Ziele der Zusammenarbeit. Um die oben genannten Werte und Prinzipien zu schützen und zu fördern, vereinbaren die Parteien Folgendes:
B.1 Die Zusammenarbeit, freundschaftliche Beziehungen sowie die Einheit zwischen der UEFA und der ECA im Interesse des europäischen Fussballs und gemäss den bestehenden Rahmenbedingungen der UEFA und der FIFA zu fördern (die Anerkennung der FIFA unterliegt Punkten E.4 und E.5 der vorliegenden Vereinbarung).
B.2 Die ausgeglichene Entwicklung sowohl des nationalen als auch des internationalen Fussballs in Europa in Übereinstimmung mit dem Solidaritätsprinzip und der Integrität von Wettbewerben zu schützen.
B.3 Sicherzustellen, dass die Ansichten der Klubs im Entscheidungsfindungsprozess der europäischen Fussballinstanzen angemessen vertreten sind.
Ziele der Zusammenarbeit. Die Kooperationspartner setzen sich aktiv für eine Umsetzung der Qualitätskriterien ein. Der Auf- bau bzw. die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem Städtischen Klinikum Dres- den und der KISS wird durch einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch ge- währleistet. Die Kooperationspartner stimmen eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Selbsthilfe ab.
Ziele der Zusammenarbeit. Zieie der Zusammenarbeit sind insbesondere:
2.1 Forschung und Technologietransfer in dem Projektfeld „Einsatz von Wasserstoffspeichern in Fahrzeugen und Fahrzeugverkehr-lnfrastrukturen"
2.2 Synergien bei der gemeinsamen Nutzung von wissenschaftlich- technischen Ressourcen am Standort Peenemunde.
Ziele der Zusammenarbeit. Um diese gemeinsamen Werte und Anliegen zu schützen und zu fördern, beabsichtigen die Parteien Folgendes:
2.1 die Zusammenarbeit, freundschaftliche Beziehungen und die Einigkeit zwischen der UEFA und der EPFL im Interesse des europäischen Fussballs zu fördern;
2.2 die Entwicklungen im Berufsfussball auf nationaler Ebene in Europa, einschliesslich der Beziehungen zwischen den Verbänden und deren angeschlossenen Ligen, in allen Belangen des Berufsfussballs zu überwachen;
2.3 eine ausgewogene Entwicklung des Berufsfussballs auf nationaler und internationaler Ebene zu sichern, indem Kernprinzipien des Sports wie Solidarität und Integrität der Wettbewerbe durchgesetzt werden;
2.4 ein gut funktionierendes, vereinheitlichtes und transparentes System in Bezug auf Spielerbewegungen zwischen den einzelnen Ländern in Europa aufrecht zu erhalten, um die Integrität der Wettbewerbe, die vertragliche Stabilität und andere wesentliche Ziele im Sportbereich zu gewährleisten, wobei anerkannt wird, dass dies eine FIFA-Angelegenheit ist. Zudem werden fortlaufend mögliche Verbesserungen des Systems zum Wohl des Fussballs diskutiert;
2.5 Informationen zu Themen des Berufsfussballs zwischen den Parteien auszutauschen;
2.6 eine europäische Berufsfussball-Charta zu erarbeiten, an der die UEFA und die betroffenen Interessengruppen beteiligt sind und die dazu dient, gemeinsame Lösungen in wichtigen Angelegenheiten betreffend den europäischen Fussball zu finden;
2.7 sicherzustellen, dass die Ansichten der EPFL und der Ligen in den Entscheidungsprozess der internationalen Fussballstrukturen einbezogen werden und dass dem UEFA-Exekutivkomitee ihre Ansichten umfassend bekannt sind, wenn eine Entscheidung in Bezug auf den Berufsfussball getroffen werden soll;
2.8 sicherzustellen, dass die Besonderheiten des Fussballs bei der Besprechung von arbeitsrechtlichen Punkten stets einbezogen werden und dass die Präsenz der UEFA als Drittpartei und Vorsitz in jedem sozialen Dialog in Europa gemäss der im Strategischen Beirat für Berufsfussball am
Ziele der Zusammenarbeit. Ziel der Kooperation ist die Erarbeitung, Realisierung und Präsentation eines Projekts im Bereich Muster in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2050 innerhalb der Unterrichtszeit. Das Angebot wendet sich an die Schülerinnen und Xxxxxxx der Klasse ?. Die Einbindung der Kompetenzen und Ressourcen der Musterkulturinstitution in die kulturelle Bildungsarbeit der Musterschule basiert auf dem Handlungskonzept Kulturelle Bildung des „kulturkonzepts freiburg“. Es geschieht im Sinne einer Professionalisierung der Angebote im kulturellen Bereich und unterstützt die Öffnung der Schule in das soziale und kulturelle Umfeld.
Ziele der Zusammenarbeit. 3.1 Die Parteien können ein Trainingsprogramm zum gegenseitigen Nutzen erstellen und an diesem teilnehmen. Dieses Programm kann Übungen bein- halten und zielt auf die Vertiefung der fachlichen Fertigkeiten der Flug- besatzungen.
3.2 Unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten setzt jede Partei ihr Best- mögliches daran, den Begehren der anderen Partei gemäss dieser Verein- barung zu entsprechen.
Ziele der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen dient:
a. dem regelmässigen Dialog über bildungspolitische Frage- stellungen; 1 SR 410.2
Ziele der Zusammenarbeit. Der Bildungsgang «Kirchliche Jugendarbeiterin/Kirchlicher Jugendarbeiter» mit Fach- ausweis nach ForModula wird gemeinsam angeboten. Die administrativen Arbeiten des Bildungsganges werden durch ein Zentralsekretariat geleistet. Die Arbeiten (inkl. Kursadministration) zur Moduldurchführung werden von den jewei- ligen Stellen geleistet.
1 Diese regelt die Akkreditierung und die Qualitätssicherung der Module des Bildungsgangs (siehe xxx.xxxxxxxxx.xx).
Ziele der Zusammenarbeit. Der Förderverein „PRO GHW“ hat sich gemeinsam mit der AWO als Xxxxxx des Gemeinschaftshauses die Fortführung und Weiterentwicklung des kulturellen und sozialen Programms des Gemeinschaftshauses zum Ziel gesetzt. Der Förderverein versteht sich in diesem Zusammenhang als unterstützendes, durch die Bürgerschaft getragenes Organ des Gemeinschaftshauses. Die Unterstützung umfasst die Ebenen der ideellen, finanziellen und praktischen Einbringung von Ressourcen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt, die Art und Weise sowie der Höhe de einzubringenden Ressourcen bleibt allein dem Förderverein vorbehalten.