Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglichunverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen bisheri- gen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechtsnach- folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.19.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.29.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 9.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.39.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.49.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netzbe- treiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.59.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 9.5 unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS Lition Energie GmbH jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Gaszählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens einem Monat vor dem Umzugsdatum erfolgen, um der Lition Energie GmbH eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermögli- chen.
10.211.2. Die EWS Lition Energie GmbH wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefernweiter- beliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bisheri- gen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS Lition Energie GmbH gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Ver- gütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer ei- ner nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben Entnahmestelle blei- ben unberührt.
10.511.5. Die EWS Lition Energie GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Über- tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Terms and Conditions, Terms and Conditions
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers ziehtzieht oder im selbigen Netzgebiet bleibt.
10.3. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber der Lieferant ge- genüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS Ansprü- che des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührtun- berührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leistungs- fähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen.
10.2mit- zuteilen. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass Hat der Kunde der EWS das Bereitstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Energielieferverhältnis im Kundenportal zugestimmt, kann die Infor- mation auf diesem Weg erfolgen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spä- testens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt haterfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.3. 11.2 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.3 Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung sei- ner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikati- onsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiter- beliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Er- halt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Ver- trags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung Abmel- dung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Beliefe- rung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 11.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leistungs- fähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus Kun- den spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche gesetz- liche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzesi. S. d. Umwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift An- schrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden Kun- den für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotAn- gebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus GründenGrün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache Tat- sache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen einste- hen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Vergü- tung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung Abmel- dung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferan- ten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten er- folgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührtunbe- rührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeit- punkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Übertragungen
i. S d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührtunbe- rührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sondervereinbarung Wärmepumpe
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüg- lich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikations- nummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netz- betreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
11.3. Der Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant unterbreitet wird den Kunden zu den bis- herigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbe- liefern, wenn der Lieferant dem Kunden für dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Ein- zugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsda- tum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn Ge- winn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle ei- ner Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechts- nachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzesi. S. d. Umwandlungs- gesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Niederrheinstromfix Vertrag, Niederrheinstromfix Vertrag „öko“
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zähler- nummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Um- zugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummel- dung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.211.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bishe- rigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lie- ferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünf- tigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kün- digen. Die EWS Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall zu den bisherigen Ver- tragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Liefe- rant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Ziffer 10.3 vorliegt – Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbelieferndessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Ver- gütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten Drit- ten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeit- punkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen Forderun- gen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 Zif- fer 11.5 unberührt.
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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie, Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens spä- testens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- Gas- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen bis- herigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn Ge- winn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig recht- zeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferan- ten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere ins- besondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas, Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Gaszählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Liefe- ranten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünf- tigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die EWS Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Ziffer 10.3 vorliegt – Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbelieferndessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers Netzbetrei- bers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotAngebot über die Be- lieferung mit Erdgas.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekanntbe- kannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahmestel- le, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt isterlangt, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen we- gen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechts- nachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben blei- ben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Erdgasliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens spätes- tens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, Anga- be der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung Belie- ferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen ein- stehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt isterlangt, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung in Textform zu kündigenkündi- gen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührthinge- wiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer oder Marktlokations- Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations- Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Im Fall einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Erdgas
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, Um- zug unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.211.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 Ziff. 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefernweiterbelie- fern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch W unsch gerne ein neues Angebot.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 Ziff. 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs Um- zugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Ent- nahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber der Lieferant gegen- über dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem kei- nem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen unverzügli- chen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferan- ten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Belie- ferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig rechtzei- tig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens W irksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung Mit- teilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 Zif- fer 11.5 unberührt.
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Samples: Preisblatt Für Wärmepumpenstrom
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 12.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifika- tionsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werk- tage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS 12.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefernwei- terbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Liefe- ranten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.312.3 Ist der Kunde Haushaltskunde i. S. v. § 3 Nr. Ein Umzug des Kunden beendet 22 EnWG, hat er das Recht, den Liefervertrag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnum- mer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des vom Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden mitgeteilten Umzugsdatumszu den bisherigen Vertragsbedingungen an der neuen Entnahmestelle weiterbeliefern, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündi- gung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzei- tig mitgeteilt hat.
10.4. 12.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 12.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Ver- gütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lie- feranten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Liefe- ranten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 12.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhingewie- sen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechts- nachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 12.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift An- schrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifi- kationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummel- dung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.211.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Vertrags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Liefe- ranten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwen- deten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wir- kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohn- sitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus GründenGrün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache Tat- sache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahme- stelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Ver- trags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet ver- spätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig ispätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzu- teilen. Im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Übertragun- gen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS SWA jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Energiezäh- lernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferan- ten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermögli- chen.
10.2. Die EWS SWA wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS SWA das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant SWA unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS SWA die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen bis- herigen Entnahmestelle, für die die EWS SWA gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netzbetrei- ber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Vergü- tung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS SWA zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Entnah- mestelle und Ansprüche der EWS SWA auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS SWA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Gesamt- heit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten Drit- ten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS SWA in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere ins- besondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Mehrspartenverträge
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden Kun-den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.114.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.214.2. Bei einem Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift kündigen. Die EWS Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kün- digung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall zu den bisherigen Ver- tragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Ziffer 10.3 vorliegt – Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbelieferndessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.414.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 14.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber der Lieferant gegen- über dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Beliefe- rung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.514.4. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 14.5 unberührt.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUm- zugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Iden- tifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätes- tens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzei- tige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotAngebot.
11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Eigenverbrauch Von Strom
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüg- lich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Um- zugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.211.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt 11.3 vor- liegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Vertrags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt vorausvo- raus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn Ge- winn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle ei- ner Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechts- nachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzesi. S. d. Umwandlungs- gesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Wärmepumpenvertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vor- ab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zäh- lernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Um- zugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mit- teilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünfti- gen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kün- digen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Ver- tragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Liefe- rant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugs- datum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner sei- ner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergütenvergü- ten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten Drit- ten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung Mit- teilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen Übertragun- gen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift An- schrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen.. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 6 Wochen vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 9.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden Kun- den für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.An- gebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergütenvergü- ten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen ent- gangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Be- lieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeit- punkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Übertragungen
i. S d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt9.5 unbe- rührt.
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Samples: Stromliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifika- tionsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werk- tage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Anmeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.211.2 Bei Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift und neuen Zählernummer oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die EWS Kün- digung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
11.3 Ein Umzug oder eine Kündigung nach Ziffer 11.2 beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Ziffer 10.3 vorliegt – Bekanntwerden des Umzugs bzw. nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbelieferndessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung Be- lieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetverpflich- tet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen unver- züglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 11.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung Ab- tretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS EVF jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift Anschrift, des neuen Eigentümers/Mieters bzw. des bestehenden Eigentümers und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. 11.2 Die EWS EVF wird den Kunden – - sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – - an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS EVF das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 11.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers wegzieht und die EVF in das Gebiet eines des anderen Netzbetreibers ziehtkeinen Strom liefert. Der Lieferant Bietet die EVF im anderen Netzgebiet auf Grund niedrigerer Netzentgelte Strom günstiger an, so unterbreitet Sie dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 11.4 Im Falle eines Mieterstrommodells beendet ein Umzug des Kunden den Liefervertrag zum
11.5 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, hat und wird der EWS EVF die Tatsache des Umzugs Umzuges auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS EVF gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS EVF zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS EVF auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. 11.6 Die EWS EVF ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS EVF in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Strom Sonderverträge
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vor- ab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zäh- lernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Um- zugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bis- herigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant Lie- ferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mit- teilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünfti- gen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kün- digen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Ver- tragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Liefe- rant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugs- datum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner sei- ner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergütenvergü- ten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten Drit- ten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung Mit- teilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen Übertragun- gen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.112.1. Der Bei einem Umzug ist der Kunde ist verpflichtetberechtigt, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen.
10.2mindestens zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an Kündigung bedarf der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefernTextform. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt Erfolgt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründenverspätet o- der gar nicht, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS haftet er gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und Lieferanten für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Dritten an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührtur- sprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommene elektrische Energie.
10.512.2. Die EWS Ein Umzug beendet den Liefervertrag.
12.3. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten Drit- ten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeit- punkts mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Über- tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 12.3 unberührt.
12.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 12.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netz- betreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Ver- gütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnah- mestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
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Samples: Preisblatt Zur Elektrizitätsversorgung Sonderpreisregelung Für Sonstiger Bedarf
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikati- onsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werk- tage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber der Lieferant gegen- über dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lie- feranten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.4. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Stromlieferung
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens spätes- tens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe An- gabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernum- mer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Liefe- ranten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bisheri- gen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen bisheri- gen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt. hinaus.
10.512.8. Die EWS Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO); Berichtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS- GVO); Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verar- beitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat oder der Kunde das Rechteine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezo- gener Daten widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung der Verarbei- tung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS-GVO genannten Voraus- setzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), Datenübertragbarkeit der vom Kun- den Vertrag ohne Einhaltung bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS- GVO), Recht auf Widerruf einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).
12.9. Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird Kun- den, verpflichtet sich der Kunde von seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass der EWS in Lieferant für die Dauer des Energieliefervertrages die folgenden Katego- rien personenbezogener Daten der Mitteilung gesondert hingewiesenMitarbeiter zum Zwecke der Erfüllung des Energieliefervertrages verarbeitet: Kontaktdaten (z. B.: Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Stellenbezeichnung. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.Der Kunde informiert die be-
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Samples: Electricity Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUm- zugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lie- feranten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Entnahme- stelle auf Grundlage dieses Vertrages Vertrags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUm- zugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen an- deren Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen örtli- chen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen un- verzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen entgan- genen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personellper- sonell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung Ab- tretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfol- gen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt vor- liegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefernVertrags wei- terbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt mitge- teilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines ein ande- res Netzgebiet (mit z.B. anderen Netzbetreibers Netzentgelten) zieht. Der Lieferant unterbreitet un- terbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS An- sprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertra- gung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Über- tragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer Zif- fer 10.5 unberührt.
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Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb in- nerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Gaszählernummer in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 Ziff. 9.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Ent- nahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Ent- nahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 Ziff. 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten erfolg- ten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 9.5 unberührt.
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Samples: Energievertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vor- ab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zäh- lernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Um- zugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mit- teilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünfti- gen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündi- gen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Ver- tragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Liefe- rant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugs- datum rechtzeitig mitgeteilt hat.
11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen bisheri- gen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten Drit- ten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung Mit- teilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen Übertragun- gen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Gaszäh- lernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsda- tum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bis- herigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ger- ne ein neues Angebot. 10.3.Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Ent- nahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mit- geteilt hat.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen ein- stehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern for- dern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet ver- spätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.115.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüg- lich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. Im Re- gelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.215.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Ver- trages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.315.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen an- deren Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.415.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus GründenGrün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache Tatsa- che des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetverpflich- tet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergütenver- güten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.515.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechtsnach- folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS 10.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 10.3 Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag. Ungeachtet sonstiger Kündigungsrechte können aber beide Vertragsparteien den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatumsmit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen eines Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.112.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfol- gen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreib- er zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.312.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet un- terbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.412.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Ent- nahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitge- teilt hat.
12.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 12.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEnt- nahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen einste- hen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferan- ten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten erfolg- ten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.unberühr t.
10.512.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Gesamt- heit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig ispätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Über tragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzu- teilen. Im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUm- zugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Gaszählernummer in Textform mitzuteilen. Im Re- gelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Entnahme- stelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUm- zugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen an- deren Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen örtli- chen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen ent- gangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahme- stelle bleiben unberührt.,
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personellper- sonell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung Ab- tretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugs- datum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetrei- ber zu ermöglichen.
10.211.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – Kunden, wenn der Umzug im Gebiet des bisherigen Netzbetreibers er- folgt, an der neuen Entnahmestelle Lieferstelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der In diesem Fall werden der Kun- de und der Lieferant unterbreitet eine Einigung darüber treffen, in welcher Höhe der Lieferant einen Aus- gleich für bereits beschaffte und nicht mehr gelieferte Mengen erhält.
11.3. Ist der Kunde Haushaltskunde i. S. v. § 3 Nr. 22 EnWG, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Iden- tifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an der neuen Entnahmestelle weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden für dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lie- feranten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleLieferstelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergütenvergü- ten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Lieferstelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten er- folgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen ei- nen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüg- lich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikations- nummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netz- betreiber zu ermöglichen.
10.211.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle wenn der Umzug im Gebiet des bisherigen Netzbetreibers erfolgt, auf Grundlage dieses Vertrages Vertrags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet be- endet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der In diesem Fall werden der Kunde und der Lieferant unterbreitet eine Einigung dar- über treffen, in welcher Höhe der Lieferant einen Ausgleich für bereits beschaffte und nicht mehr gelieferte Mengen erhält.
11.3. Ist der Kunde Haushaltskunde i. S. v. § 3 Nr. 22 EnWG, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeich- nung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokati- ons-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wir- kung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späte- ren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertrags- bedingungen an der neuen Entnahmestelle weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden für dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an der neuen Entnahme- stelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum recht- zeitig mitgeteilt hat.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn Ge- winn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeit- punkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt11.5 un- berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Iden- tifikationsnummer in Textform mitzuteilen.. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt Zeit- punkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
11.3. Der Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetrei- bers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwen- deten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wir- kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant unterbreitet wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden für dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Um- zugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen einste- hen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergütenvergü- ten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen ent- gangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Belie- ferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung Übertra- gung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig ispätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzu- teilen. Im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.Übertragungen
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Samples: Stromliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens spätes- tens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lie- feranten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen örtli- chen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden Kun- den eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages dieses Vertra- ges zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Die Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilenzuvor mit- zuteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung in Text- form zu kündigen. Hierauf Auf diese Folgen wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Referral Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefernweiter- beliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum Umzugs- datum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUmzugs- datums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers Netz- betreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen unver- züglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Die Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.Übertragung
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Samples: Gasliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilenmitzu- teilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS 10.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Entnah- mestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnah- mestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen Entgelten des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung Übertra- gung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwandlungsge- setzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem UmzugUm- zug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefernweiterbelie- fern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn eine Belieferung des Kunden durch den Lieferanten an der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers ziehtneuen Abnahmestelle nicht möglich ist. Der Hier- über wird der Lieferant unterbreitet dem den Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebotrechtzeitig informieren.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs Um- zugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Entnah- men an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen an- deren Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Belie- ferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leistungsfähi- gen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt. fängern: Auskunfteien, Abrechnungs- oder IT-Dienstleister oder ande- re Berechtigte (z. B. Behörden und Gerichte, Energielieferanten, Messstellenbetreiber, Banken, Kreditinstitute sowie externe Dienst- leister, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechti- gung besteht.
11.5. Zudem verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten, die er von den in Ziffer 11.4 genannten Empfängern. Er verarbeitet auch personen- bezogene Daten, die er aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Grundbüchern, Handelsregistern und dem Internet zulässigerweise ge- winnen durfte.
11.6. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.
11.7. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zu den unter Zif- fer 11.3 genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfül- lung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen recht- lichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.
11.8. Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO); Berichtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO); Löschung, wenn die Speiche- rung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speiche- rung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Kunde eine erteilte Einwil- ligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerru- fen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 DS-GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO); Datenübertragbarkeit der vom Kunden bereitgestell- ten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO); Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verar- beitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).
11.9. Im Rahmen dieses Vertrags muss der Kunde diejenigen personenbezo- genen Daten (vgl. Ziffer 11.2) bereitstellen, die für den Abschluss des Vertrags und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung der Lieferant gesetzlich ver- pflichtet ist. Ohne diese Daten kann der Vertrag nicht abgeschlossen bzw. erfüllt werden.
11.10. Zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrags findet keine automatisier- te Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahme- stelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netzbe- treiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung Abmel- dung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Die Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Gaszählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 10.3. vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Entnahme- stelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netzbetrei- ber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe des Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS SWBB jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilenmitzutei- len. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um der SWBB eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermög- lichen.
10.2. 11.2 Die EWS SWBB wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 Ziff. 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle im Netzgebiet der SWBB auf Grundlage dieses Vertrages Vertrags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS SWBB das Umzugsdatum Umzugs- datum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 11.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten mit- geteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers Netzgebiet der SWBB in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant Die SWBB unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch Entnahme- stelle gerne ein neues Angebot.
10.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 Ziff. 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, hat und wird der EWS SWBB die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber SWBB ge- genüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden Kun- den eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages dieses Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS SWBB zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche An- sprüche der EWS SWBB auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Be- lieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. 11.5 Die EWS SWBB ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS SWBB in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS SWR jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS wird SWR werden den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Ent- nahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS SWR das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten mitge- teilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS SWR die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetverpflich- tet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS SWR gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung Vergü- tung zu fordern berechtigt istsind, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS SWR zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS ist SWR sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Über-tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS den SWR in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt. nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhin- gewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Im Falle eines Umzuges ist der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb den Energielieferungsvertrag mit einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, 2 Wochen zu kün- digen. Die Kündigung bedarf der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenTextform.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferan- ten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen ande- ren Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.510.3. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhinge- wiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 10.3 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüg- unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, Xxxxxx der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS 10.2 Der Lieferant wird den Kunden – - sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – vor- liegt - an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefernwei- terbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt mitge- teilt hat.
10.3. 10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferan- ten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.5. Die EWS 10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Die Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, Um- zug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.211.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Liefe- ranten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen bishe- rigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Beliefe- rung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.. AGB_VP_20221114_3466
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch tech- nisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragenübertra- gen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätes- tens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertra- gung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen Übertragun- gen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilenanzuzeigen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig recht- zeitig mitgeteilt hat.hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lie- ferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Delivery Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS TWL jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS TWL wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS TWL das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant TWL unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS TWL die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS TWL gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS von TWL zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS von TWL auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS TWL ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS TWL in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens spätes- tens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe An- gabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernum- mer in Textform mitzuteilen.
10.211.2. Die EWS Lition Energie GmbH wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefernweiter- beliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bisheri- gen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS Lition Energie GmbH gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Ver- gütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer ei- ner nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben Entnahmestelle blei- ben unberührt.
10.511.5. Die EWS Lition Energie GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Über- tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
11.6. Der Liefervertrag zu einem Heiz- oder Ladestromtarif steht bei einem Umzug in- nerhalb Deutschlands nur fort, wenn der Kunde an seiner neuen Anschrift wei- terhin die technischen Voraussetzungen nach Ziffer 1.3 erfüllt.
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Samples: Terms and Conditions
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS STW jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUmzugsdatums (Datum des Einzugs in die neue Wohnung und Datum des Auszugs aus der alten Wohnung), der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um der STW eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers Versorgungsgebietes in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht, das von der STW nicht beliefert werden kann
10.3. Der Lieferant unterbreitet Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Verbrauchsstelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und die STW wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn die STW dem Kunden für dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der STW das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS STW die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleVerbrauchsstelle, für die die EWS STW gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS STW zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Verbrauchsstelle und Ansprüche der EWS STW auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Verbrauchsstelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS STW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS STW in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen.Um-
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 9.2 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Ent- nahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen bis- herigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 9.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzesi. S. d. Umwandlungsgeset- zes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 9.3 unberührt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB BGB, sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS VS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Strom‐ bzw. Gaszählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS VS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Ver‐ trages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS VS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt Zeit‐ punkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant Die VS unterbreitet dem Kunden Kun‐ den für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotAn‐ gebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS VS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS VS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS VS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent‐ nahmestelle und Ansprüche der EWS VS auf entgangenen Gewinn wegen we‐ gen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS VS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver‐ trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft‐ lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam‐ werdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS VS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung Ab‐ tretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Energy Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID neu- en Gaszählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mit- teilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS 10.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs Um- zugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Entnah- men an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen an- deren Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Belie- ferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leistungsfähi- gen Dritten zu übertragen. Eine Die Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung Abtre- tung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechts- nachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform Text- form mitzuteilen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung Belie- ferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde bei einem Umzug innerhalb des Gebietes des bisherigen Netzbetreibers berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform zu kündigen.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen ein- stehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Liefe- ranten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS Ansprü- che des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten er- folgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Gesamt- heit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhin- gewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch je- doch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten mit- geteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers Netzbetrei- bers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Bei Umzug innerhalb des Gebietes des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünf- tigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner Entnahmestelle verwendeten Marktloka- tions-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszuges oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündi- gung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Be- lieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.5. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten ver- treten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekanntbe- kannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahmestel- le, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.510.6. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüg- lich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. Im Re- gelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.211.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt 11.3 vor- liegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt vorausvor- aus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen ande- ren Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere wei- tere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lie- ferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn Ge- winn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Über- tragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Über- tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen For- derungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwandlungsgeset- zes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikati- onsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werk- tage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber der Lieferant gegen- über dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lie- feranten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.4. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUm- zugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer oder Marktlokationsidentifikations- nummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUm- zugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikations- nummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz wei- terbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetverpflich- tet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnah- mestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personellper- sonell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.112.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.212.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 12.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.312.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.412.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 12.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lie- ferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen an- deren Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben Entnah- mestelle bleibt unberührt.
10.512.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 12.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.113.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüg- lich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikations- nummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mittei- lung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfol- gen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.313.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen an- deren Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.413.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwende- ten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wir- kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeit- punkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
13.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 13.1 aus GründenGrün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache Tat- sache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen einste- hen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Vergü- tung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung Abmel- dung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.Lieferan-
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, seinem Umzug unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung Beliefe- rung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers Netz- betreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEnt- nahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt berech- tigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Gesamt- heit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung in Textform zu kündigenkün- digen. Hierauf Auf diese Folgen wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
10.6. Das Recht zur Abtretung von Forderungen Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt7 EnWG handelt.
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Samples: Stromliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten je- den Umzug (inklusive der EWS jeden Umzug Zählerstände zum Um- zug) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe Anga- be des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS 10.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Entnahmestel- le auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag Lieferver- trag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUm- zugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen ande- ren Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Zif- fer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere weite- re Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt berech- tigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung Abmel- dung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer ei- ner nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leistungsfä- higen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilenmitzutei- len. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigenkün- digen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung Ab- tretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen Über- tragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben blei- ben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilenmitzu- teilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS 11.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Entnah- mestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 11.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUm- zugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestel- le auf Wunsch gerne ein neues Angebot. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netz- betreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahme- stelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunktdes Auszugs odermit Wirkung zueinemspäteren Zeitpunkterklärtwerden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kun- den dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen Entgelten des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten erfolg- ten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 11.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung Übertra- gung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüg- lich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen.. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis 6 Wochen vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netz- betreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt vor- liegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Vertrags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt vorausvo- raus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere wei- tere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lie- ferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt berech- tigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Entnahme- stelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen we- gen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Über- tragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Über- tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen For- derungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben blei- ben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferan- ten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermögli- chen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen bis- herigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn Ge- winn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Ge- samtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätes- tens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben blei- ben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.19.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem 1 Monat nach dem Umzug, seinem Umzug unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID An- schrift in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.29.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 9.3. vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Vertra- ges weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.39.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.49.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 9.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Liefe- ranten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.59.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen sonstigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat Bei Über- tragung auf einen sonstigen Dritten wird die Übertr agung erst wirksam, wenn der Kunde das Rechtzustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung zu kündigender Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Hierauf Auf diese Folgen wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen.
9.6. Das Recht zur Abtretung von Forderungen Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen 7 EnWG handelt. diebstahls nach Ziffer 7.1. oder im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.Fall eines wiederholten
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie MarktlokationsZählernummer oder Markt- lokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 10.2 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
10.3 Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünf- tigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Der Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant unterbreitet wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden für dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. 10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekanntbe- kannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen we- gen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Zur Lieferung Von Energie
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfol- gen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetrei- ber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
11.3. Der Bei Umzug innerhalb des Gebietes des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnah- mestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kün- digung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant unterbreitet wird dem Kunden für zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies bin- nen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an des- sen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEnt- nahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen einste- hen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Liefe- ranten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS Ansprü- che des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Gesamt- heit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig ispätestens sechs Wo- chen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzu- teilen. Im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Stromlieferbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift An- schrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifi- kationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummel- dung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines ei- nes anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwen- deten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wir- kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohn- sitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus GründenGrün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache Tat- sache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahme- stelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Ver- trags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet ver- spätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig ispätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzu- teilen. Im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Übertragun- gen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift An- schrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Iden- tifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Um- zugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt Zeit- punkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
11.3. Der Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetrei- bers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wo- chen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen An- schrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahme- stelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kün- digen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Aus- zugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt wer- den. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lie- ferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant unterbreitet dem Kunden für dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündi- gung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen ande- ren Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen we- gen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirt- schaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung Übertra- gung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeit- punkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigenkündi- gen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen Forderun- gen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzesi. S. d. Umwandlungsgeset- zes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUmzugsda- tums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifizierungsnumer in Textform Text- form mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUmzugsda- tums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbe- treibers zieht.
11.3. Ein Umzug innerhalb des Gebietes des bisherigen Netzbetreibers ziehtkann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Der Die Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant unterbreitet wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden für dies bin- nen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotBelieferung an dessen neuem Wohnsitz mög- lich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Um- zugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 Ziff. 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Entnah- men an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen ein- stehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung Belie- ferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers Netz- betreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet unter- breitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotAn- gebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEnt- nahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt be- rechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Gesamt- heit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigenkün- digen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhinge- wiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.112.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätes- tens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Liefe- ranten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.312.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.412.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeich- nung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations- Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeit- punkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingun- gen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung an- bietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
12.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 12.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferan- ten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahme- stelle bleiben unberührt.
10.512.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Über- tragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Über- tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen For- derungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben blei- ben von dieser Ziffer 10.5 12.5 unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Widerrufsformular
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen.. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim zuständigen Netzbetreiber zu ermöglichen. Werktage in diesem Sinn sind alle Tage ausschließlich Samstage, Sonntage und bundeseinheitliche Feiertage. Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Lieferanten den Zählerstand an seiner bisherigen Entnahmestelle beim Tag des Umzugs in Textform anzuzeigen
10.2. Die EWS 8.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern, wenn der Umzug innerhalb des Gebietes des bisherigen Netzbetreibers erfolgt. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag Vertrag hingegen zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der ; der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.48.3 Ziffer 8.3 gilt nur für Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG: Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations- Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet den Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
8.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 8.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben bleibt unberührt.
10.5. Die EWS 8.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunktes mitzuteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Übertragung des Vertrags nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 8.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Sonderkunden Mit Strom
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift An- schrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifi- kationsnummer in Textform mitzuteilen.. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummel- dung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines ei- nes anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwen- deten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wir- kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohn- sitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus GründenGrün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache Tat- sache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahme- stelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Ver- trags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet ver- spätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig ispätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzu- teilen. Im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Übertragun- gen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS GENO Energie jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Gaszählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS GENO Energie wird den Kunden – - sofern kein Fall nach Ziffer Ziff. 10.3 vorliegt – - an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS Xxxxx XXXX Energie das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Bei Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers ziehtbehält sich GENO Energie vor, den Liefervertrag des Kunden zum Zeitpunkt des vom Kunden genannten Umzugsdatums zu beenden. Der Lieferant Bei Beendigung des Liefervertrages unterbreitet GENO Energie dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotAngebot über die Belieferung mit Erdgas.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS GENO Energie die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS GENO Energie gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS von GENO Energie zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS von GENO Energie auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben Entnahmestellebleiben unberührt.
10.5. Die EWS GENO Energie ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS GENO Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer der Ziff. 10.5 unberührt.
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Samples: Gasliefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens spätes- tens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe An- gabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernum- mer in Textform mitzuteilen.
10.211.2. Die EWS Lition Energie GmbH wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefernweiter- beliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bisheri- gen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.zieht.
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS Lition Energie GmbH gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Ver- gütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer ei- ner nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt.Entnahmestelle blei- ben unberührt.
10.511.5. Die EWS Lition Energie GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung Über- tragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, Umzug unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUmzugs- datums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers Netbe- treibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle Entnah- mestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Liefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.411.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Liefervertrag
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS verpflichtet dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch je‐ doch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, Um‐ zugsdatums und der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUmzugsdatum. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Ent‐ nahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot, wenn der Kunde nicht aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.410.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnah‐ mestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt berech‐ tigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt.
10.510.4. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragenübertra‐ gen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi‐ gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechtsnach‐ folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 10.4 unberührt.
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Samples: Energy Supply Agreement
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.111.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem STADTWERK AM SEE jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie bzw. Gaszählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zwei Wochen vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem STADTWERK AM SEE eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.211.2. Ist der Kunde Haushaltskunde i. S. v. § 3 Nr. 22 EnWG, hat er bei einem Umzug das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die EWS Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und das STADTWERK AM SEE wird den Kunden – sofern kein Fall zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn das STADTWERK AM SEE dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Ziffer 10.3 vorliegt – Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbelieferndessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem STADTWERK AM SEE das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.311.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot, das vom STADTWERK am SEE nicht beliefert werden kann (z.B. ins Ausland).
10.411.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem STADTWERK AM SEE die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS das STADTWERK AM SEE gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des STADTWERKS AM SEE zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des STADTWERKS AM SEE auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.511.5. Die EWS Das STADTWERK AM SEE ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom STADTWERK AM SEE in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 12.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS SWOri jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Iden- tifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um der SW Ori eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.212.2 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mit- geteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Netzgebiet der SWBB in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Die EWS SWOri unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahme- stelle gerne ein neues Angebot.
12.3 Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlo- kations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung been- det diesen Vertrag nicht und die SWOri wird den Kunden – sofern kein Fall zu den bisherigen Vertragsbedingun- gen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn die SWOri dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Ziffer 10.3 vorliegt – Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbelieferndessen neuem Wohn- sitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS SWOri das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 12.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 Ziff. 12.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, hat und wird der EWS SWOri die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber SWOri ge- genüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden Kun- den eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages dieses Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS SWOri zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche An- sprüche der EWS SWOri auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Be- lieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. 12.5 Die EWS SWOri ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung Über- tragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Über- tragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS SWOri in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzesi. S. d. Umwandlungsge- setzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 12.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikations- nummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbe- treiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.410.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.510.4. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Eigenverbrauch Gas Im Haushalt
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätesten 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS 11.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 11.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 11.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätesten sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 11.5 unberührt.
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Samples: Agb Für Den Eigenverbrauch Erdgas Im Haushalt Porta Gas 365
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung Beliefe- rung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet un- terbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEnt- nahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt be- rechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferan- ten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten erfolg- ten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Gesamt- heit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhin- gewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift An- schrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus GründenGrün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache Tat- sache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen einste- hen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung Vergü- tung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung Abmel- dung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferan- ten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten er- folgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührtunbe- rührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle ei- ner Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche RechtsnachfolgeRechts- nachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzesi. S d. Umwandlungsge- setzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Zählernummer oder Marktlokations-ID Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfol- gen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetrei- ber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
10.3. Der Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnah- mestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant unterbreitet wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden für dies bin- nen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.Belieferung an des- sen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEnt- nahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen einste- hen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Liefe- ranten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS Ansprü- che des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit Gesamt- heit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilenspätestens sechs Wo- chen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzutei- len. In diesem Fall einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Stromzählernummer in Textform mitzuteilenmitzu- teilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS 11.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 11.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle Entnah- mestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 11.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten UmzugsdatumsUm- zugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbe- treibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mit- teilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kun- den dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber der Lieferant ge- genüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden Kun- den eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen Entgelten des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 11.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung Übertra- gung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des UmwandlungsgesetzesUmwandlungsge- setzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem UmzugUm- zug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilenanzuzeigen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses des Vertrages weiterbeliefernweiterbelie- fern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs Um- zugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Ent- nahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber der Lieferant ge- genüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührtbleibt unbe- rührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leistungsfä- higen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden Kun- den rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § §398 BGB sowie eine gesetzliche gesetz- liche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
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Samples: Sondervertrag Nachtspeicherheizung
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfol- gen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefernVertrags weiterbe- liefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag. Ungeachtet sonstiger Kündigungsrechte können aber beide Vertragsparteien den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatumsmit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalen- dermonats in Textform kündigen, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen eines Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs Um- zugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Ent- nahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber der Lieferant ge- genüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS Ansprü- che des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührtun- berührt.
10.5. Die EWS Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen leis- tungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertra- gung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Über- tragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des i. S d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer Zif- fer 10.5 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzug / Übertragung des Vertrags. 10.1. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWS dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID Zählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Die EWS 10.2 Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 0 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3. 10.3 Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag. Ungeachtet sonstiger Kündigungsrechte können aber beide Vertragsparteien den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatumsmit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen eines Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.4. 10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus 10.1.aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Die EWS 10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. In diesem Fall Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 0 unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden